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VB.2013.00780
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), hat sich ergeben: I. A, geboren 1969, in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger aus Land C, ersuchte am 15. September 2009 um Familiennachzug seiner vier Kinder D, geboren 1993, E und F, beide geboren 1995, und G, geboren 1997. Am 9. April 2010 wies das Migrationsamt die Gesuche ab, da die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten seien und wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug fehlen würden. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 23. Oktober 2013 mit derselben Begründung ab. III. Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A, unter Beilage des Urteils des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 den angefochtenen Entscheid, soweit er sich auf den Sohn G, geboren August 1997, beziehe, aufzuheben und G die Einreise zum Verbleib beim Vater zu bewilligen. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Es sei eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots durch den Regierungsrat festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf die Stellung eines Antrags unter Hinweis darauf, dass die in BGr 2C_205/2011 wiedergegebene Argumentation mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 126 Abs. 3 AuG nicht zwingend erscheine. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 2.2 Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.3; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).
3. 3.1 Die Vorinstanzen begründen die Bewilligungsverweigerung für die vier Kinder damit, dass die Gesuche nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertigen würden. 3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 zu laufen begannen, da der Beschwerdeführer bereits vor Inkrafttreten des AuG eine Aufenthaltsbewilligung hatte. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG für die drei älteren Kinder bei Gesuchstellung bereits abgelaufen war. Er bestreitet jedoch, dass dies bei seinem jüngsten Sohn der Fall war. Dieser sei im August 1997 geboren, habe demnach erst im August 2009 seinen zwölften Geburtstag gehabt. Gemäss BGr 2C_205/2011 laufe die zwölfmonatige Frist ab dem 1. Januar 2008 nur für Kinder, die zu diesem Zeitpunkt bereits zwölf Jahre alt gewesen seien, nicht jedoch für Kinder wie G, die dieses Alter erst später erreichten. Für Letztere laufe diese kurze Frist erst ab dem zwölften Geburtstag, vorliegend mithin ab dem 17. August 2009, da am 1. Januar 2008 für G noch die Frist von fünf Jahren galt. Als das Nachzugsgesuch im September 2009 gestellt wurde, sei erst ein Monat von der zwölfmonatigen Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG verstrichen gewesen. Das Gesuch für G sei deshalb fristgerecht gestellt worden und hätte vom Regierungsrat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gutgeheissen werden müssen. 3.3 Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich für das Kind G Folgendes: Als dieser zwölf Jahre alt wurde, waren von der ursprünglichen fünfjährigen Frist mit Blick auf Art. 126 Abs. 3 AuG erst ein Jahr und sieben Monate verstrichen. Zwar betrug die Nachzugsfrist danach nicht noch die Differenz von drei Jahren und knapp fünf Monaten. Vielmehr verkürzte sie sich mit Blick auf Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf ein Jahr. Demnach war für G das Nachzugsgesuch spätestens bis zu seinem 13. Geburtstag im August 2010 zu stellen, um die Fristen zu wahren. Diese wurden für ihn mit dem Gesuch vom September 2009 eingehalten. 3.4 Demzufolge bedarf es für den rechtzeitig beantragten Nachzug von G keiner wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Der Nachzug ist daher zu bewilligen, wenn er nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 AuG). Zusätzlich muss der nachziehende Elternteil über das Sorgerecht verfügen und darf der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kinds in seinem Heimatstaat erfolgen (BGE 136 II 78 E. 4.7 f.). Die Beziehungen zum Kind müssen – trotz der Trennung – intakt bzw. über die Landesgrenzen hinweg im Rahmen des Möglichen gelebt worden sein und seine Betreuung muss in der Schweiz sichergestellt erscheinen. Grundsätzlich ist es aber an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu entscheiden. Die Ausländerbehörden dürfen den Familiennachzug nur verweigern, wenn er offensichtlich gegen die Interessen des Kindes verstösst (VGr, 19. Februar 2014, VB.2014.00015, E. 4 mit Hinweisen). 3.5 Der Beschwerdeführer unterhält unbestritten eine gute und intakte Beziehung zu seinem Sohn G und verfügt über das Sorgerecht. Dass der Vater arbeitet, ist angesichts des Alters von G für dessen Betreuung nicht wesentlich. Ein offensichtlicher Verstoss gegen das Kindswohl ist nicht ersichtlich. Es bestehen keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer die familiäre Vereinigung mit seinem Sohn als Motiv vor andere Absichten schiebt. Zumal das Kind bei der Gesuchstellung erst zwölf Jahre alt war. Zwar sind Integrationsprobleme des heute bereits 17 Jahre alten G wahrscheinlich. Diese hat jedoch letztlich der Regierungsrat zu verantworten, indem er das Verfahren über Jahre verschleppte und schliesslich in Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung G die Einreise verweigerte. Es ist besonders in Fragen des Nachzugs von minderjährigen Kindern mit Rücksicht auf deren Integrationschancen in der Schweiz eine beschleunigte Verfahrenserledigung anzustreben. Hätte der Regierungsrat seinen Entscheid innert angemessener Frist getroffen, hätte G die Oberstufenschuljahre in der Schweiz absolvieren können, sodass seine Integrationschancen intakt gewesen wären. Die 3.5 Jahre dauernde Behandlungsdauer vor dem Regierungsrat ist in keiner Weise nachvollziehbar und im Licht des Kindeswohls nicht vertretbar (Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]). Es liegt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie § 4a VRG vor. Diese Verfahrensverschleppung in Kindernachzugsfällen durch den Regierungsrat, welche vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach in anderen Fällen gerügt wurde, führt zu einer Vereitelung des Sinns und Zwecks der Nachzugsfristen von Art. 47 AuG und zu unzumutbaren Situationen für die betroffenen Kinder. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Regierungsrat gegen das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 4a VRG verstossen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, der Vorinstanz die Kosten aufzuerlegen und sie zu verpflichten, den Beschwerdeführer für die Rechtsmittelverfahren zu entschädigen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, G eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Es wird festgestellt, dass der Regierungsrat das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. Der Regierungsrat wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an:… |