{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.03.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00781_06-03-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213891&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "31b2456ae1d1ce16d2db208bd837df79"}, "Num": [" VB.2013.00781"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00781"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00781"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.06.0  VB.2013.00781"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Amateurfunkantenne. Als Ausfluss der Untersuchungsmaxime hat das Verwaltungsgericht von unaufgeforderten Eingaben Dritter zum Beschwerdeverfahren Kenntnis zu nehmen, zumal solche Schriftst\u00fccke kraft des Grundsatzes der freien Beweisw\u00fcrdigung als m\u00f6gliche Beweismittel infrage kommen (E. 1). Bei der zur Abgrenzung zwischen Bauten und Anlagen und nicht baubewilligungspflichtigen Tatbest\u00e4nden vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist insbesondere zu pr\u00fcfen, ob das Objekt aufgrund seiner Konstruktionsweise und Funktion sowie der festgestellten oder zu erwartenden Dauer und Regelm\u00e4ssigkeit seiner Ben\u00fctzung geeignet ist, mit den Anliegen der Raumplanung und des Baupolizeirechts in Konflikt zu geraten (E. 3.2.1). Entsprechendes muss auch f\u00fcr Aussenantennen nach \u00a7 309 Abs. 1 lit. l PBG gelten (E. 3.2.2). Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, ist im baurechtlichen Verfahren zu kl\u00e4ren, wobei der Baubeh\u00f6rde ein Ermessenspielraum hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens zukommt. Bestehen f\u00fcr sie Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen k\u00f6nnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (E. 3.3.1). Soweit das baurechtliche Verfahren in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts abzukl\u00e4ren, sind auch die nach \u00a7 310 Abs. 1 PBG einzureichenden Unterlagen nach diesem Verfahrenszweck auszurichten (E. 3.4.1). Zweckuntauglichkeit der geforderten Zusicherung, die Antennen zwischen den Versuchen jeweils zu demontieren (E. 3.4.5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:58", "Checksum": "4d1606375c12afae281db0174279b187"}