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VB.2013.00781
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Aeugst a.A., Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 forderte der Gemeinderat Aeugst am Albis A auf, binnen eines Monats ein nachträgliches Baugesuch für die Antennenanlage im Gartenbereich auf Kat.-Nr. 01 einzureichen. Für das Baugesuch verlangte der Gemeinderat in Disp.-Ziff. 2 folgende Unterlagen: - "Ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular. Sofern die Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 die Zustimmung nicht erteilen, ist dies vom Gesuchsteller schriftlich anzumerken; - aktueller Grundbuchauszug, zu beziehen beim Grundbuchamt, 8910 Affoltern; - Katasterplan mit vermasstem rotem Eintrag. Der Eintrag muss den Mast und den für die Messweise des Sicherheitsabstandes massgeblichen Bereich des Antennenrandes umfassen. Der Katasterplan ist bei der C AG zu beziehen; - Situationsplan mit massstäblicher Darstellung des Grundstücks, des Gebäudes sowie der Lage von Mast und Antennen als Aufsicht mit Darstellung der Ausdehnung der horizontalen Antennen bzw. des Dreh- und Schwenkbereichs inkl. Angabe von Höhenkoten. - massstäbliche und vermasste Ansichten der Antennenanlage inkl. Antennenkörper, unter Einbezug des Terrainverlaufs und der nächsten Fassaden auf dem Baugrundstück; - Unterlagen zur NIS-Berechnung inkl. Standortdatenblatt und Bestimmung der erforderlichen Sicherheitsabstände."
Für den Fall der Unterlassung ordnete der Gemeinderat eine Ersatzvornahme auf Kosten von A an. II. Den von A hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 teilweise gut und passte Disp.-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 23. Oktober 2012 wie folgt an:
"Das Baugesuch muss folgende Unterlagen enthalten - Ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular. Sofern die Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 die Zustimmung nicht erteilen, ist dies vom Gesuchsteller schriftlich anzumerken; - aktueller Grundbuchauszug, zu beziehen beim Grundbuchamt, 8910 Affoltern; - Situationsplan mit massstäblicher Darstellung des Baugrundstücks und der Nachbargebäude sowie der Fläche, innerhalb welcher die Antennen zu Testzwecken aufgestellt werden sollen; - Kalendarischer Endtermin des Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste Dauer pro Einzelversuch. Zusicherung des Rekurrenten, dass die Antenne (n) unmittelbar nach Zeitablauf der jeweiligen Einzelversuche demontiert und weggeräumt werden; - Maximalhöhe der aufgestellten Antennen; - maximal vorgesehene Antennenleistung in WERP pro Einzelversuch."
Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom 23. November 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; unter Kosten- und Enschädigungsfolge für den Beschwerdegegner. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 nahmen D und weitere Stockwerkeigentümer des Baugrundstücks unaufgefordert zur Beschwerde Stellung. Am 17. Dezember 2013 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2013 schloss der Gemeinderat Aeugst am Albis auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit verspätetem Schreiben vom 12. Februar 2014 nahm A zu den Eingaben Stellung und beantragte, das Schreiben von D aus dem Verfahren zu entfernen.
Die Kammer erwägt: 1. In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2014 (Poststempel vom 13. Februar 2014) stellte den Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, das unaufgefordert eingereichte Schreiben der Stockwerkeigentümer vom 10. Dezember 2013 aus dem Verfahren zu entfernen. Abgesehen davon, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht mehr innert der ihm bis 11. Februar 2014 angesetzten Frist zur Stellungnahme erfolgt, erweist er sich als unbegründet. Als Ausfluss der Untersuchungsmaxime hat das Verwaltungsgericht nämlich auch von unaufgeforderten Eingaben Dritter zum Beschwerdeverfahren Kenntnis zu nehmen, zumal solche Schriftstücke kraft des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als mögliche Beweismittel infrage kommen (vgl. § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 8, 76; § 60 N. 1 ff.). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das vorinstanzliche Augenscheinprotokoll vom 11. April 2013 sei ihm erst sechs Monate nach der Begehung zugänglich gemacht worden, wodurch ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. 2.1 Wer in der Nichtzustellung des Augenscheinprotokolls einen formellen Mangel erblickt, hat diesen so früh als möglich geltend zu machen und darf diese Rüge nicht für das Beschwerdeverfahren aufsparen (VGr, 14. November 2013, VB.2012.00774, E. 2.4, auch zum Folgenden). Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sobald er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Bestimmungen (BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 4.1; BGE 135 III 334 E. 2.2). 2.2 Der Beschwerdeführer übergab am 14. Juni 2013 der Bauverwaltung der Gemeinde Aeugst am Albis persönlich ein Schreiben, das unter anderem folgendes Anliegen enthielt: "Leider habe ich bis heute das Protokoll des Augenschein-Treffens nicht erhalten und bitte Sie, mir diese Möglichkeiten nochmals zu nennen, ich habe nicht das ganze Gespräch notieren können, E von der Baukommission [recte: Baurekursgericht] hat sich ja geäussert, er würde das Protokoll schreiben, ich hätte nichts zu notieren."
Noch gleichentags übermittelte die Gemeinde das Schreiben vom 14. Juni 2013 zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht und teilte dies auch dem Beschwerdeführer mit. Gemäss den Akten versandte das Baurekursgericht schliesslich am 9. Oktober 2013, mithin fast fünf Monate später und 13 Tage vor der Urteilsfällung, mit Normalpost eine Kopie des verlangten Augenscheinprotokolls an den Beschwerdeführer. Dieser wandte sich wiederum nach Erhalt des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 mit Schreiben vom 10. November 2013 an das Baurekursgericht und beklagte darin, dass er seit seinem Vorsprechen bei der Gemeinde im Juni 2013 weder vom Gericht noch von der Gemeinde etwas gehört oder gelesen habe. Auf eine entsprechende Anfrage bei der Gemeinde vom 5. November 2013 sei er brieflich informiert worden, dass er "diese Antwort noch immer [beim Baurekursgericht] finden würde". Im seinem Antwortschreiben vom 13. November 2013 verwies das Baurekursgericht auf die am 9. Oktober 2013 erfolgte Zustellung des Augenscheinprotokolls, legte dieses aber "entgegenkommenderweise" nochmals bei. Am 21. November 2013 bestätigte der Beschwerdeführer zwar den Erhalt des Protokolls per 20. November 2013, bestritt aber den Erhalt der Zustellung vom 9. Oktober 2013 an die Adresse F. 2.3 Ob der Beschwerdeführer durch das Vorgefallene in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn die gerügte Verletzung könnte ohnehin in diesem Verfahren geheilt werden, nachdem sich der Beschwerdeführer inzwischen zum Augenscheinprotokoll geäussert hat und der gerügte Mangel nicht besonders schwerwiegt. Eine Neubeurteilung durch das Baurekursgericht wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt und käme einem formalistischen Leerlauf gleich (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 4.3). Ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert hat, kann das Verwaltungsgericht demzufolge mit derselben (gegenüber § 50 Abs. 2 VRG erweiterten) Kognition beurteilen, wie sie dem Baurekursgericht zustand (vgl. hinten E. 3.3.1; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 4.3 mit Hinweis). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht des marginalen Streitwertes (Neupreis der Antennenanlage von CHF 350) und der eingeschränkten, minimalen Aufstelldauer von maximal 45 Stunden in den letzten sechs Monaten sei es nicht verhältnismässig, ein Baugesuch zu verlangen. Die ausschliesslich Empfangsversuchen dienende Antenne sei jeweils nur an einem "Sonnenschirmsockel" werkzeuglos übergestülpt, ohne Fundament und portabel im Garten abgestellt worden. 3.1 Das Baurekursgericht hielt in E. 3 des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 fest, dass Aussenantennen gemäss § 309 Abs. 1 lit. l des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) der Baubewilligungspflicht unterlägen. Davon ausgenommen seien Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalenten Strahlungsleistung ERPmax) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschritten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m betrage (§ 1 lit. i Satz 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Im vorliegenden Streitfall gehe es um mehrere bis mindestens 5 m hohe Antennen, die in unregelmässigen Zeitabständen für eine jeweils unterschiedliche Dauer im Gartenbereich vor dem rekurrentischen Wohngebäude aufgestellt würden, womit § 1 lit. i Satz 1 BVV nicht zur Anwendung komme. § 309 Abs. 1 lit. l PBG unterscheide nicht zwischen Antennen, welche permanent oder nur zu bestimmten Zeiten aufgestellt seien bzw. in Betrieb stünden. Zwar könnte das bloss einmalige und kurzzeitige Aufstellen einer Antennenanlage mit einer geringen Strahlungsleistung auch dann nicht bewilligungspflichtig sein, wenn diese das Mass von 0,8 m geringfügig überschreite; dies zufolge nur sehr untergeordneter Raumbeanspruchung. Das könne indes offenbleiben, denn hier gehe es um hohe Antennen, welche im Rahmen einer andauernden Testreihe über längere Zeit immer wieder auf dem gleichen Grundstück aufgestellt würden. Damit sei das Aufstellen und Inbetriebnehmen von Antennen in casu grundsätzlich ein bewilligungspflichtiger baurechtlicher Sachverhalt, der entgegen rekurrentischer Auffassung zwingend die Einreichung eines Baugesuchs bedinge, ungeachtet dessen, dass es sich beim Streitobjekt nicht um eine fix installierte Antenne an einem bestimmten Ort handle. 3.2 Nach Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden. Die Kantone können nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (BGr, 21. Januar 2009, 1C_226/2008, E. 2.2). 3.2.1 Für die Abgrenzung zwischen Bauten und Anlagen im Sinn des Baurechts und nicht baubewilligungspflichtigen Tatbeständen kann nicht allein auf die Konstruktionsweise der fraglichen Einrichtungen abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (RB 1996 Nr. 83; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 174), die neben der Funktion der Einrichtung auch zeitliche Aspekte berücksichtigt und diese in Beziehung setzt zum Zweck des Baubewilligungsverfahrens. Massgebende Kriterien sind dabei die Ortsbezogenheit, mithin die feste Beziehung des Objekts zum Erdboden, sowie sein Einfluss auf die Umwelt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 259 ff.). Es ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob dieses aufgrund seiner Konstruktionsweise und Funktion sowie der festgestellten oder zu erwartenden Dauer und Regelmässigkeit seiner Benützung geeignet ist, mit den Anliegen der Raumplanung und des Baupolizeirechts in Konflikt zu geraten. Für die Frage der Bewilligungspflicht ist sodann massgeblich, ob durch das Bauvorhaben Drittinteressen beeinträchtigt werden (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606, E. 5.2). 3.2.2 Entsprechendes muss auch für Antennenanlagen gelten. Auch wenn § 309 Abs. 1 lit. l PBG Aussenantennen generell für bewilligungspflichtig erklärt, kann die Bewilligungspflicht in Einzelfällen wie dem kurzzeitigen temporären Aufstellen entfallen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass von (Sende-)Antennen elektromagnetische Strahlung ausgeht, was für eine restriktive Handhabung der von § 1 lit. i Satz 1 BVV nicht erfassten Ausnahmen spricht. 3.3 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, kann in diesem Verfahren offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten (Empfangs-)Versuche einen baubewilligungspflichtigten Tatbestand darstellen. 3.3.1 Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, ist im baurechtlichen Verfahren zu klären (VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00606, E. 4.2, auch zum Folgenden). Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein Ermessenspielraum zu. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (VGr, 10. Juni 2004, VB.2004.00074 = RB 2004 Nr. 75 = BEZ 2004 Nr. 47). Die Dauer und Regelmässigkeit der durchgeführten (Empfangs-)Versuche stehen aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht definitiv fest und sind umstritten. Während der Beschwerdeführer von einer Aufstelldauer von maximal 45 Stunden in den letzten sechs Monaten spricht, steht die Anlage gemäss Stellungnahme der übrigen Stockwerkeigentümer vom 10. Dezember 2013 seit zwei Jahren abgesehen von kurzfristigen Änderungen mehr oder weniger permanent am gleichen Ort im Garten. Die Beanstandung der Nachbarn macht deutlich, dass durch das Vorhaben des Beschwerdeführers auch Drittinteressen tangiert sein könnten. 3.3.2 Wie es sich um die Bewilligungspflicht verhält, kann letztlich nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens abschliessend geklärt werden. Es stand daher im Ermessen des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs aufzufordern. Daran ändert auch nichts, dass sowohl der Gemeinderatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 wie auch der Rekursentscheid bereits von einer Bewilligungspflicht ausgehen. Denn Streitgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdegegner, wie in Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses befohlen, die Einreichung eines Baugesuchs verlangen durfte (vgl. VGr, 6. Februar 1992, BEZ 1992 Nr. 1 E. 1). Die Aufforderung des Beschwerdegegners erweist sich somit grundsätzlich als rechtmässig. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner bzw. vom Baurekursgericht verlangten Gesuchsunterlagen den Anforderungen des PBG entsprechen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) Stand halten. 3.4.1 Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Anders ausgedrückt, ist das Baugesuch in einer Weise abzufassen, dass die zuständigen Behörden das Projekt vollständig auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden Recht überprüfen können (Mäder, N. 244, auch zum Folgenden). Überflüssige Abklärungen, für die ein echtes Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig. Soweit das baurechtliche Verfahren in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts abzuklären, sind auch die einzureichenden Unterlagen nach diesem Verfahrenszweck auszurichten. Es wäre unverhältnismässig, bereits in diesem Verfahrensstadium sämtliche zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erforderlichen Gesuchunterlagen einzufordern, solange noch nicht feststeht, ob das Vorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist. Hinzu kommt vorliegend, dass sich das streitbetroffene Vorhaben durch seinen Experimentalcharakter auszeichnet, was es im Rahmen des Baugesuchs ebenfalls zu berücksichtigen gilt. 3.4.2 Das Baurekursgericht passte im Rekursentscheid die in Disp.-Ziff. 2 (Absätze 1–6) des Beschlusses vom 23. Oktober 2012 verlangten Baugesuchsunterlagen an, um den Besonderheiten des beschwerdeführerischen Projekts gerecht zu werden. Da es um eine Testanlage ohne festen Platz und mit dem Ziel gehe, einen funktechnisch möglichst günstigen Standort zu finden, könnten keine im Voraus festgelegten Teststandorte/oder Höhenkoten der jeweils benutzten Antennen planlich genau definiert werden. Vielmehr sei der Baugesuchsteller zu verpflichten, eine Testfläche im Gartenbereich planlich auszuweisen; dies anhand eines Situationsplans mit massstäblicher Darstellung des Baugrundstücks und der Nachbargebäude. Im Weiteren seien bei dieser Konstellation keine fachgerechten Grenzwertberechnungen der elektromagnetischen Immissionen durchzuführen. Hingegen habe der Beschwerdeführer mit einem kalendarischen Endtermin darzulegen, wie lange der Testbetrieb insgesamt dauern solle. Zudem habe er anzugeben, wie viele Male insgesamt er in dieser Zeit auf der Testfläche eine oder zugleich mehrere Antennen aufstellen wolle, also die Anzahl der Einzelversuche, und wie lange diese maximal dauern sollten. Schliesslich müsse aus den Baugesuchsunterlagen die maximale Höhe der aufgestellten Antennen sowie die maximal produzierte Antennenleistung in WERP hervorzugehen. 3.4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht opportun, Angaben über die vorgesehene, abgestrahlte Leistung in WERP einzufordern, nachdem es sich um den Empfang von signalschwachen Stationen aus der ganzen Welt handle, ist nicht stichhaltig. Die Angabe der Empfangs- und Sendeparameter erweist sich vielmehr als zweck- und verhältnismässig. Sie dient als Grundlage für die Kontrollpflicht der Gemeinde im Bereich der Strahlung (vgl. Art. 12 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999). Dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Empfangsversuche durchführt, ist angesichts seiner dokumentierten Aussagen nicht rechtsgenügend erstellt. Während er in seiner Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 keine sachdienlichen Ausführungen zu seinem Versuchsaufbau gemacht hatte, äusserte er sich in der Rekursschrift vom 24. November 2012 in nicht eindeutiger Weise über sein Vorhaben. Zwar nannte er das Bestreben, abzuklären, wo er die "die besten Resultate erhalte, vor allem für den Empfang von schwachen Stationen aus der ganzen Welt", doch sprach er auch von einem Projekt, in welchem er "an vereinzelten Tagen eine Antenne, bzw. immer mal wieder eine andere Antenne (Rundstrahl, kein Beam, Richtstrahl)" aufstelle. Erst in seiner Beschwerdeschrift vom 23. November 2013 beteuerte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er lediglich Empfangsversuche ohne Aussendungen durchführe. Sofern tatsächlich keinerlei Strahlung von den aufgestellten Antennen ausgeht, kann der Beschwerdeführer dies im Baugesuchsformular anstelle der anzugebenden Sendeleistung WERP vermerken. Damit ist er durch die Anordnung in keiner Weise beschwert. 3.4.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die im Rekursentscheid geforderte Angabe eines kalendarischen Endtermins für die geplanten Empfangsversuche. Ob für das Vorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist, hängt nicht zuletzt von der Länge der Testreihe ab (vgl. vorn E. 3.2.1). Der voraussichtliche Endtermin bildet somit eine Tatsache, die für die Beurteilung des Baugesuchs im Sinn von § 310 Abs. 1 PBG nötig ist (vgl. vorn E. 3.4.1). Dem Beschwerdeführer ist es freilich unbenommen, vor Ablauf des bewilligten Endtermins bereits ein definitives Baugesuch oder aber ein weiteres befristetes Baugesuch einzureichen, sollte er mehr Zeit für seine Empfangsversuche benötigen. 3.4.5 Anders verhält es sich mit der vom Baurekursgericht geforderten Zusicherung seitens des Beschwerdeführers, dass die Antenne(n) unmittelbar nach dem Zeitablauf der jeweiligen Einzelversuche demontiert und weggeräumt werden. Wie dargelegt, dient das einzuleitende (nachträgliche) baurechtliche Verfahren der Abklärung der Bewilligungspflicht bzw. der Bewilligungsfähigkeit des beschwerdeführerischen Vorhabens. Im Bewilligungsverfahren ist unter anderem zu prüfen, ob zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig sind, die als Nebenbestimmung nach § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung zu verknüpfen sind. Ob es bereits im Vorfeld zulässig ist, für das nachträgliche Baugesuch eine entsprechende Bestimmung zu statuieren, kann offengelassen werden, da sich die fragliche Aufforderung ohnehin als unrechtmässig erweist. Damit die Anordnung einer Nebenbestimmung verhältnismässig ist, muss sie als Verwaltungsmassnahme für die Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt taugen (VGr, 20. Oktober 2010, VB.2010.00347, E. 4.1, auch zum Folgenden). Trifft das nicht zu, fällt sie von vornherein als unverhältnismässig ausser Betracht (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1986, Band I, Nr. 58 B IVa). Dies gilt auch für Nebenbestimmungen, welche – präventiv – zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands festgesetzt werden (vgl. Mäder, N. 464, 468). Es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die geforderte Zusicherung haben soll. Der Beschwerdeführer ist schon von Gesetzes wegen unter Straffolge verpflichtet (vgl. § 340 PBG), sich an den Rahmen der gegebenenfalls zu erteilenden Baubewilligung zu halten und wird die Antennen ausserhalb der bewilligten Zeiten somit ohnehin zu demontieren haben. Mit der einzureichenden Zusicherung wird dieser Pflicht zwar in gewisser Weise Nachdruck verliehen, weitergehende rechtliche Konsequenzen sind damit aber nicht verbunden, wie es etwa bei einer Sicherstellung nach § 321 Abs. 3 PBG der Fall wäre. Im Unterschied zu Reversen, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sind, wird auch keine Publizitätswirkung für allfällige Erwerber des Grundstücks erzielt (vgl. VGr, 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.1). Mangels Zwecktauglichkeit ist die Anordnung unverhältnismässig und folglich aufzuheben. 3.4.6 Im Übrigen trägt der Beschluss vom 23. Oktober 2012 mit den vom Baurekursgericht vorgenommenen Anpassungen den Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend Rechnung und erweist sich insofern als recht- und verhältnismässig. 4. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf die Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 14. Januar 2009 (VB.2008.00431, E. 5 mit Hinweis) festhielt, liegt kein unzulässiger Grundrechtseingriff vor, wenn die Errichtung einer Amateurfunkantenne wegen Verstosses gegen eine bestimmte Bauvorschrift nicht bewilligt werden kann. Umso mehr muss dies für die Tatsache als solche gelten, dass die Errichtung von Antennen grundsätzlich bewilligungspflichtig ist und die Bauherrschaft ein entsprechendes Baugesuch einzureichen hat. 5. Auch eine Verletzung der fernmelderechtlichen Bestimmungen des Bundes bzw. von Ziff. 25.9A des internationalen Radioreglements (SR 0.784.403) ist nicht ersichtlich. Nach letzterer Vorschrift werden die Verwaltungen lediglich gebeten, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Amateurfunkstationen zu bewilligen, sich auf den Kommunikationsbedarf zur Unterstützung im Katastrophenfall vorzubereiten. 6. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Auf die von der Vorinstanz geforderte Zusicherung des Beschwerdeführers ist zu verzichten und Disp.-Ziff. I.2 Punkt 4 des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 dementsprechend wie folgt neu zu fassen: "Kalendarischer Endtermin des Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste Dauer pro Einzelversuch;"
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers in einem untergeordneten Nebenpunkt rechtfertigt es sich, 1/10 der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und 9/10 der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. I.2 Punkt 4 des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2013 wie folgt neu gefasst: "Kalendarischer Endtermin des Testbetriebs, Gesamtanzahl der Einzelversuche bis zum Endtermin und höchste Dauer pro Einzelversuch;"
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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