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Geschäftsnummer: VB.2013.00785  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.07.2014 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung. Begriff der erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (E. 2.4). Vorausgesetzt wird ein grundsätzliches Legalverhalten, wobei allfällige Verurteilungen je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass zu berücksichtigen sind (E. 2.4.2). Der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wirtschaftsleben (Aufbau eines Unternehmens mit elf Mitarbeitern) relativiert sich durch die Tatsache, dass er wiederholt gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen und der Schwarzarbeit Vorschub geleistet hat. Kein nachehelicher Härtefall mangels Bezug zur Ehe sowie mangels Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (E. 2.5). Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Privatleben) fällt zulasten des Beschwerdeführers aus, der im ausserfamiliären und -betrieblichen Bereich keine vertieften sozialen Beziehungen nachweist (E. 3.2). Auf einen Anspruch auf Familienleben infolge Konkubinats kann sich der noch verheiratete Ausländer nicht berufen (E. 4). Verlängerung der Ausreisefrist zwecks Nachfolgeregelung bzw. Liquidation des vom Beschwerdeführer geführten Unternehmens (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERFOLGREICHE INTEGRATION
FAMILIENLEBEN
INTERESSENABWÄGUNG
KONKUBINAT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
NICHTVERLÄNGERUNG
PRIVATLEBEN
STRAFFÄLLIGKEIT
UNTERNEHMEN
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 64d Abs. I AuG
Art. 90 lit. b AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 121 Abs. III BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00785

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 27. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Robert Lauko.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 wies das Migrationsamt das Gesuch von A, geboren 1974, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, vom 7. März 2012 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 6. Mai 2013.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, mit Rekursentscheid vom 24. Oktober 2013 ab und setzte diesem eine neue Ausreisefirst bis 31. Januar 2014.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 verzichtete die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer nach insofern unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz die eheliche Wohngemeinschaft mit seiner österreichischen Ehefrau, C, inzwischen endgültig aufgegeben hat und keine Hinweise für eheliche Kontakte bestehen (Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I zum FZA; vgl. BGE 130 II 113 E. 4).

2.  

Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung hauptsächlich auf Art. 50 Abs. 1 AuG und Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

2.1 Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

2.2 Unbestritten ist, dass die in der Schweiz gelebte und nach aussen wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C mehr als drei Jahre gedauert hat (E. 7c des Rekursentscheids vom 24. Oktober 2013). Hingegen sprach ihm die Vorinstanz eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ab. Zwar bestünden bei dem seit Langem in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz und könne ihm als Einzelunternehmer in der Baubranche eine Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben attestiert werden. Doch spreche gegen die Annahme einer erfolgreichen Integration, dass einerseits ein beträchtlicher Teil der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers auf ein letztlich erfolgloses Asylverfahren und den wegen fehlender Reisepapiere nicht möglichen Vollzug der Wegweisung zurückzuführen sei. Anderseits könne infolge der begangenen Delikte von einer Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung keine Rede sein. Auch die beiden fremdenpolizeilichen Verwarnungen hätten ihn von der weiteren Delinquenz nicht abgehalten.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er verfüge über besonders gefestigte berufliche und persönliche Beziehungen zur Schweiz. Er habe erfolgreich eine selbständige Erwerbstätigkeit als Plattenleger aufgebaut und beschäftige elf Arbeitnehmer. Von seinen Ge-
schäftspartnern und Angestellten werde er als zuverlässiger Unternehmer und Mensch geschätzt. Er lebe mit seiner Verlobten zusammen, welche Schweizerin sei. In der Schweiz lebten auch alle seine Freunde. Er spreche im Übrigen sehr gut Deutsch und sei nie fürsorgeabhängig gewesen. Wenn die Vorinstanz eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen seiner Straffälligkeit verneine, so sei dies unzulässig. Unter der Respektierung der "Werte der Bundesverfassung" und der "rechtsstaatlichen Ordnung" gemäss VZAE sei vornehmlich die Respektierung der schweizerischen Grundrechte und der direkten Demokratie zu verstehen. Dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich respektlos verhalten hätte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Nachdem das AuG bei Straffälligkeit allenfalls Widerrufsgründe für eine bestehende oder gestützt auf einen Rechtsanspruch zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung vorsehe, könne mit der "rechtsstaatlichen Ordnung" nicht das Kriterium der Straffälligkeit gemeint sein.

2.4  

2.4.1 Der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Begriff der erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77 Abs. 4 VZAE genannten Kriterien näher umschrieben: Danach liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a). Weiter muss sie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Adverb "namentlich", welches sowohl in Art. 77 Abs. 4 VZAE wie auch in Art. 4 VintA verwendet wird, auf den nicht ausschliesslichen Charakter der in diesen Bestimmungen aufgezählten Kriterien hinweist (BGr, 23. Juli 2012, 2C_668/2011, E. 3.2).

2.4.2 Im Zusammenhang mit der "erfolgreichen Integration" ist unter Einbezug aller relevanten Umstände allgemein die Integrationsfähigkeit und -willigkeit der ausländischen Person zu würdigen (vgl. VGr, 24. Oktober 2012, VB.2012.00423, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Massgebend für die Integration sind somit auch die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl. BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3). Einen zentralen Aspekt bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration bildet sodann der strafrechtliche Leumund des Ausländers. So setzt die erfolgreiche Integration ein grundsätzliches Legalverhalten voraus (VGr, 14. November 2012, VB.2012.00402, E. 2.4 Abs. 6). Daran ändert auch nichts, dass die Straffälligkeit auch als Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gilt. Eine geglückte Integration ist jedenfalls zu verneinen, wenn eine erhebliche Straffälligkeit vorliegt (vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 50 N. 5; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009, Rz. 8.53). Allfällige Verurteilungen sind dabei je nach Art des Delikts, Schwere des Verschuldens und Strafmass im Rahmen des von der Migrationsbehörde zu treffenden Ermessensentscheids zu berücksichtigen (vgl. auch S. 4 der Weisung des Bundesamts für Migration zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung, https://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrund­lagen/weisungen_und_kreisschreiben/weisungen_integration/weisungen-integration-d.pdf [Stand 27. März 2013]) .

2.4.3 Seit dem Jahr 2005 erwirkte der Beschwerdeführer sechs strafrechtliche Verurteilungen (versuchte Begünstigung, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren trotz Entzug des Ausweises, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis, Widerhandlung und mehrfache Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungs- und gegen das Arbeitsgesetz), zuletzt am 25. Mai 2012 (vgl. E. A/d des Rekursentscheids vom 24. Oktober 2013). Bereits während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz (1991–2000) war der Beschwerdeführer in diverse Strafverfahren verwickelt; u. a. wurde er wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall für schuldig befunden. Auch wenn es sich durchwegs nicht um besonders schwerwiegende Delikte handelt, hat er durch die Häufigkeit und Einschlägigkeit der Taten eine erhebliche Renitenz an den Tag gelegt. Weder die teilweise unbedingt ausgesprochenen Strafen noch die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 6. Juli 2005 bzw. 13. April 2007, deren Empfang der Beschwerdeführer allerdings bestreitet, konnten ihn davon abhalten, weitere Delikte zu verüben. Gegen alle Verurteilungen macht der Beschwerdeführer zwar Einwendungen und versucht, seine Verfehlungen zu rechtfertigen. Damit ist er im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zu hören, nachdem die Verwaltungsbehörden grundsätzlich an die rechtskräftigen Strafentscheide bzw. -befehle gebunden sind (vgl. VGr, 13. Novem­ber 2013, VB.2013.00331, E. 2.2.3; BGE 119 Ib 158 E. 3).

2.4.4 Der Beschwerdeführer ist mit 17 Jahren in die Schweiz gelangt und hält sich zusammengerechnet über 20 Jahre im Land auf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein beträchtlicher Teil seines ersten Aufenthalts auf die aufschiebende Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel bzw. die mangelnde Vollziehbarkeit der am 20. April 1994 erfolgten Wegweisung zurückzuführen ist und dem Aufenthalt während des laufenden Rechtsmittelverfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung von vornherein nur eine beschränkte Integrationswirkung zukommen kann (vgl. BGr, 29. Ja­nuar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/cc; 8. Sep­tem­ber 2004, 2A.311/2004, E. 4.1; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.3).

Auch wenn im Rahmen der Würdigung anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Unternehmen aufgebaut hat, relativiert sich sein Beitrag zum Wirtschaftsleben ganz erheblich durch die Tatsache, dass er wiederholt gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen und der Schwarzarbeit Vorschub geleistet hat. Ein Teil der Delikte liegt zeitlich noch nicht lange zurück. Von seiner Natur fällt zudem das Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz negativ ins Gewicht, da es im Katalog von Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aufgeführt und im Rahmen der Gesetzesauslegung somit besonders zu missbilligen ist (vgl. VGr, 28. November 2013, VB.2013.00620, E. 6.4.2 betreffend Drogenhandel, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Selbst unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, seiner Sprachkenntnis und der persönlichen und beruflichen Referenzen kann beim Beschwerdeführer aufgrund seines fortgesetzten deliktischen Verhaltens nicht mehr von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden.

2.5 Es liegt ferner auch kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor.

2.5.1 Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist nicht entscheidend, ob es für den Ausländer einfacher ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die Verhältnisse in einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt nicht zur Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig eine gute Integration hierzulande (BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.3). Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung des Ausländers in seiner Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthalts­bewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität verbunden wäre (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

Der Beschwerdeführer hat die prägenden Lebensjahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und dürfte mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut sein. Abgesehen von der befürchteten Liquidation seines Geschäfts und den damit verbundenen Konsequenzen führt der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe an, weshalb seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet erschiene. Namentlich macht er nicht geltend, dass er nach seiner zwischenzeitlichen Rückkehr in den Kosovo diesbezüglich Schwierigkeiten gehabt hätte.

2.5.2 Hinzu kommt Folgendes: Da die Bestimmung von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen; ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es – wie hier – am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGr, 22. Juni 2011, 2C_365/2010, E. 3.5).

3.  

3.1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Die Verpflichtung, die Schweiz verlassen zu müssen, kann diesen Anspruch beeinträchtigen. Deshalb kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben. Dabei ist aber zu beachten, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK das Recht eines Ausländers auf Einreise oder Aufenthalt vorsehen (VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00549, E. 3.1, auch zum Folgenden). Gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen entscheidet jeder Staat selber, unter welchen Voraussetzungen er einem Ausländer den Aufenthalt gestatten will. Der Schweizer Gesetzgeber hat diese Voraussetzungen im nationalen Gesetzesrecht festgeschrieben. Fehlen sie, kann ein Rückgriff auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens deshalb nur ausnahmsweise erfolgen, weil sonst die Ausländergesetzgebung ohne Weiteres umgangen werden könnte.

Nur beim Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich kann sich ein Aufenthaltsanspruch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ergeben (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1, auch zum Folgenden; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00167, E. 3.4.1). Erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint. Selbst langjährige Anwesenheit genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht.

3.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer trotz seiner berufsbedingten Verfehlungen auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützen könnte. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer besonders enge Bindungen zur Schweiz attestierte, fiele die nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise und seinem Interesse an einem Verbleib in der Schweiz letztendlich zu seinen Lasten aus. Der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht nämlich seine einschlägige Delinquenz entgegen. Dass das von ihm betriebene Einzelunternehmen auf keinen Nachfolger übertragen werden könnte, weil es ausschliesslich auf seine Persönlichkeit und die von ihm geknüpften Geschäftsbeziehungen ankomme, substanziiert der Beschwerdeführer ebenso wenig wie seine Befürchtung, die abgeschlossenen Werkverträge könnten ohne seine Anwesenheit nicht ausgeführt werden. Von daher relativiert sich auch das öffentliche Interesse an einem Erhalt der vom Beschwerdeführer geschaffenen Arbeitsplätze. Im Übrigen fallen die rein finanziellen Folgen einer allfälligen Liquidation seines Unternehmens nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, der auf die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten der Persönlichkeit gerichtet ist (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, § 22 N. 12). Vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären und -betrieblichen Bereich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Einzig X, den Bauführer seines Unternehmens, bezeichnet er namentlich als persönlichen Freund. Wie vorn in E. 2.5.1 dargelegt, erscheint auch die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland nicht als gefährdet.

4.  

4.1 Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Beziehung zu seiner jetzigen Schweizer Freundin B. Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens. In den Schutzbereich dieser Bestimmung fallen neben der sogenannten "Kernfamilie" (BGE 137 I 113 E. 6.1) auch weitere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Entscheidend ist dabei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein Konkubinat mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vermag einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Ein solcher ist ihm nur zuzuerkennen, wenn das Konkubinat über lange Zeit andauert und effektiv eheähnlich gelebt wird oder sofern konkrete Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich ihrer Art und Stabilität einer ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.1). Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int; BGE 126 II 425 E. 4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare, Basel etc. 2000, S. 30 mit weiteren Hinweisen). Weiter darf keiner der beiden Konkubinatspartner verheiratet sein (BGr, 27. Dezember 2011, 2C_384/2011, E. 1.2).

4.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er lebe in gemeinsamer Wohnung zusammen mit seiner "Verlobten", getrennt von seiner österreichischen (Noch-)Ehefrau. Er habe inzwischen ein Scheidungsbegehren eingereicht und werde B heiraten, sobald eine rechtskräftige Scheidung ergangen sei. Diese bestätigte in ihrem Schreiben vom 4. November 2013, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und ihn nach längerer Planung noch im Jahr 2013 heiraten werde.

Seit wann das Paar zusammenlebt, substanziiert der Beschwerdeführer nicht. In seiner Rekursschrift vom 13. März 2013 erwähnte er das Konkubinatsverhältnis jedenfalls noch nicht. Überdies liegen auch keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer bereits von seiner österreichischen Ehefrau geschieden und seine "Verlobte" geehelicht hätte bzw. eine Hochzeit unmittelbar bevorstehe. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. b AuG obliegt es jedoch dem Ausländer, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen oder sich um deren Beschaffung wenigstens nachweisbar zu bemühen. Unter diesen Umständen kann nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf das Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK berufen kann. Mangels Darlegung seiner familiären Situation im Rekursverfahren ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz zum Aspekt ausgeschwiegen hat.

4.3 Am Ergebnis ändert schliesslich auch der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 in Sachen Udeh (12020/09) nichts. Dieser Entscheid ist zum einen kein Grundsatzentscheid; er erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (BGr, 18. Juli 2013, 2C_339/2013, E. 2.9). Zum anderen ist der Sachverhalt vorliegend anders gelagert, da der Beschwerdeführer keine Kinder hat.

5.  

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin angesetzte Frist zur Ausreise ist inzwischen verstrichen. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Im Einzelfall ist eine längere Ausreisefrist festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu können insbesondere gesundheitliche Probleme, familiäre Gründe oder ein langer Voraufenthalt gehören. Eine angemessene Ausreisefrist soll es dem Betroffenen ermöglichen, seine Ausreise aus der Schweiz und die Ankunft im Herkunftsland vorzubereiten und zu organisieren. Um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, für sein Einzelunternehmen eine geeignete Nachfolgeregelung zu treffen bzw. dieses in geordneter Weise zu liquidieren, rechtfertigt es sich, ihm eine verlängerte Ausreisefrist bis 30. September 2014 anzusetzen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …