{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00787_16-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214092&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3dfe3639f60f9c4794668b324ca68a81"}, "Num": [" VB.2013.00787"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.16.0  VB.2013.00787"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.16.0  VB.2013.00787"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.16.0  VB.2013.00787"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | Der vorinstanzliche R\u00fcckweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, weshalb er nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken k\u00f6nnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde. Vorliegend ist beides nicht der Fall. Gem\u00e4ss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann indes bei einer Beschwerde, welche sich gegen die Sistierung eines Verfahrens richtet, vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils abgesehen werden, wenn eine ungerechtfertigte Verfahrensverz\u00f6gerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird. Ob dies auch vorliegend der Fall ist, muss nicht abschliessend beantwortet werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (E. 1.2) Besteht kein Anspruch auf Einb\u00fcrgerung, liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr B\u00fcrgerrecht aufnehmen will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einb\u00fcrgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einb\u00fcrgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erf\u00fcllt. Im Ermessensbereich ist es ihr zum einen \u00fcberlassen, ob sie in einem generell-abstrakten Erlass an die Erteilung einer Einb\u00fcrgerungsbewilligung strengere, \u00fcber die vom kantonalen Recht festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Anforderungen vorsehen oder die Einb\u00fcrgerung von weiteren sachlichen Kriterien abh\u00e4ngig machen will. Zum anderen kommt ihr gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis im Ermessensbereich ein Beurteilungsspielraum zu, welchen die Rechtsmittelinstanzen zu wahren haben: Die kantonalen Beh\u00f6rden d\u00fcrfen einzig eingreifen, wenn eine Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgem\u00e4ss aus\u00fcbt, was namentlich der Fall ist, wenn das Einb\u00fcrgerungsorgan sein Ermessen in Widerspruch zum Sinn und Zweck der B\u00fcrgerrechtsgesetzgebung aus\u00fcbt (E. 3). Da f\u00fcr die Beurteilung der \u00f6konomischen Situation einer einb\u00fcrgerungswilligen Person sowohl diegegenw\u00e4rtigen finanziellen Verh\u00e4ltnisse als auch die Aussichten f\u00fcr die Zukunft massgebend sind und vorliegend bereits geringf\u00fcgige \u00c4nderungen in der Kostenstruktur dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin von der F\u00fcrsorge abh\u00e4ngig wird, haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgem\u00e4ss und im Sinn und Zweck der B\u00fcrgerrechtsgesetzgebung, insbesondere im Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, ausge\u00fcbt (E. 4 und 5).\rAbweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:16", "Checksum": "34c2e010d29eaf94bb6df5ed1fe31f0b"}