{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00788_2014-08-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214462&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7318906d242f3bd140f13cde63aa7b96"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.08.2014  VB.2013.00788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.08.2014  VB.2013.00788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.08.2014  VB.2013.00788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mehrfamilienhaus: Zul\u00e4ssigkeit der R\u00fcge der Verletzung der Gemeindeautonomie durch einen Privaten. Geb\u00e4udeh\u00f6he. Abgrabungen. Von der Legitimation zu unterscheiden ist die Frage der zul\u00e4ssigen R\u00fcgen. Mit Beschwerde kann beim Verwaltungsgericht unter anderem vorgebracht werden, die Vorinstanz habe eine Rechtsverletzung begangen. Das Verwaltungsgericht leitet daraus in st\u00e4ndiger Praxis ab, dass ein Bauherr geltend machen kann, das Baurekursgericht habe durch die Aufhebung einer Baubewilligung die Autonomie der bewilligungserteilenden Gemeinde verletzt (E. 1.3). Gem\u00e4ss der kommunalen BZO ist f\u00fcr die Messung der Geb\u00e4udeh\u00f6he auf das gestaltete Terrain abzustellen. Da ein grosser Teil des Erdgeschosses durch die Abgrabungen vollst\u00e4ndig freigelegt wird, befindet sich das gestaltete Terrain auf der H\u00f6he der Sitzpl\u00e4tze, und damit weit unter dem gewachsenen Terrain. Die Geb\u00e4udeh\u00f6he wird daher nicht eingehalten (E. 3.3). Inwieweit der Beurteilungsspielraum einer Gemeinde bei der Auslegung ihres eigenen Rechts weiter reicht als bei der Auslegung kantonalen Rechts, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Das Baurekursgericht hat sich mit der Begr\u00fcndung des kommunalen Entscheids gen\u00fcgend auseinander gesetzt und nicht einfach sein eigenes Ermessen an jenes der Gemeinde gestellt. Die vorgenommenen Abgrabungen k\u00f6nnen klarerweise nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (E. 4.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:46", "Checksum": "6ae490da513bd0652be2c99771630ec8"}