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Geschäftsnummer: VB.2013.00790  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 09.02.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)


Verweigerung des Kantonswechsels wegen strafrechtlicher Vorkommnisse und Schuldenwirtschaft.
[Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener Ausländer, kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Seit 1998 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er ersuchte um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.]

Der Beschwerdeführer wurde zahlreiche Male wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt sowie 2008 wegen einer einfachen Körpverletzung, weil er aus nichtigen Motiven einen Menschen in brutaler Weise zusammengeschlagen hatte. Ausserdem häufte er 2011/2012 Schulden in erheblichem Umfang an und erfüllte öffentlichrechtliche Verpflichtungen in der Höhe von ca. Fr. 280'000.- mutwillig nicht. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist damit erfüllt (E. 3 f.).
Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig erscheine, sind auch die inzwischen aus dem Strafregister entfernten Verurteilungen aus den Jahren 2002 wegen Vergewaltigung und 2003 wegen Drohung und Nötigung zu berücksichtigen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und folglich auch die Verweigerung des Kantonswechsels erweisen sich als verhältnismässig (E. 5).

Abweisung
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer
 
Stichworte:
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Zus. 63 Abs. 2 AuG
Art. 37 Abs. 3 AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00790

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1982 geborener Ausländer, reiste am 25. Dezember 1988 mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo sie im Kanton X Wohnsitz nahmen und ihm eine – später regelmässig verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 4. März 1998 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Anfang April 2010 zog A in den Kanton W, wo er um die Niederlassungs­bewilligung (Kantonswechsel) ersuchte. Der Kantonswechsel wurde ihm zufolge seiner strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigert. Mitte Mai 2011 zog er wieder in den Kanton X.

B. Per 1. Oktober 2011 zog A nach Z, wo er am 10. Oktober 2011 um die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. März 2012 ab, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war.

Am 3. August 2012 ersuchte A erneut um die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. März 2013 ab und setzte ihm Frist bis zum 3. April 2013, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

II.  

Hiergegen liess A am 2. April 2013 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren.

Am 19. Juni 2013 ersuchte A wiederum um die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich, nachdem er sich im Hinblick auf die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Nieder­lassungsbewilligung per 5. Juni 2013 wieder im Kanton X an- und von dort per 15. Juni wieder abgemeldet hatte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm das Migrationsamt mit, sein erneutes Gesuch ändere nichts an der Verfügung vom 1. März 2013, wogegen der Rekurs hängig sei.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 ab und setzte A eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2013 an, um das zürcherische Kantons­gebiet zu verlassen.

III.  

A liess mit Beschwerde vom 27. November 2013 dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlas­sungsbewilligung (Kantonswechsel) zu erteilen bzw. "die Vorinstanzen" entsprechend anzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Dezember 2013 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Ob der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) auch für sein Heimatland gilt, kann offen bleiben, vermittelte er doch dem Beschwerdeführer, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3747 und 3790; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.2), und damit keine bessere Rechtsstellung als das Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG.

3.  

3.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Folglich kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf muss im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein (BGE 127 II 177 E. 3).

Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

3.2 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Zwar dürfen nach Art. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. An diese Urteile dürfen somit generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist aber das Verwer­tungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.; ferner auch Beat Rudin, Basler Kommentar, 2013, Art. 369 StGB N. 11 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft wird (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 137 II 297 E. 3; BGr, 27. November 2013, 2C_224/2013, E. 2.1 – 21. November 2011, 2C_562/2011, E. 3.2 – 17. November 2011, 2C_310/2011, E. 5 – 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.2).

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfü­gungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Unter der öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit und Eigentum. Selbst wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung doch als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person über einen längeren Zeitraum (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).

Schuldenwirtschaft für sich allein erfüllt den Tatbestand von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE nicht, vermag also den Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch nicht zu rechtfertigen; es bedarf hierzu erschwerender Merkmale (vgl. Hunziker, Art. 62 N. 37 mit Hinweisen und Art. 63 N. 19). Blosse Liederlichkeit genügt nicht mehr (vgl. Rahel Martin-Küttel, Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 25). Vielmehr muss die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.2 f.). Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden (zum Ganzen BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Gemäss Bundesgericht kann eine Verschuldung in bedeutendem Umfang auf die Unfähigkeit der ausländischen Person hinweisen, sich der geltenden Ordnung anzupassen, und die Wegweisung der Person rechtfertigen, wenn sie nichts unternimmt, um ihr Verhalten zu ändern (BGE 131 II 339 E. 5 gegen Ende, 122 II 385 E. 3b; BGr, 6. November 2007, 2C_305/2007, E. 2.4 und 3.1).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt:

-         Urteil vom 27. Februar 2002: 18 Monate Zuchthaus, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, wegen Vergewaltigung, Fahrens ohne Führerausweis und Entwendung zum Gebrauch sowie Busse von Fr. 500.-; die Probezeit wurde am 18. Dezember 2003 um zwei Jahre verlängert;

-         Strafbefehl vom 9. Oktober 2003: 14 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse von Fr. 800.- wegen Drohung, Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln, teilweise grob; die Probezeit wurde mit Urteil vom 16. September 2008 um ein Jahr verlängert;

-         Strafmandat vom 18. Dezember 2007: Busse von Fr. 900.- wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nebst anderem;

-         Strafbefehl vom 9. Januar 2008: Busse von Fr. 250.- wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs;

-         Strafbefehl vom 21. August 2008: Busse von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;

-         Urteil vom 16. September 2008: Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung;

-         Strafbefehl vom 14. Dezember 2010: Busse von Fr. 300.- wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs;

-         Strafbefehl vom 12. Dezember 2011: Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung.

Die ersten beiden Verurteilungen wurden inzwischen aus dem Strafregister entfernt.

In Bezug auf die ansonsten schwerwiegendste Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung kam das Urteil vom 16. September 2008 zum Schluss, die Tat- und die Täterkomponente fielen schwer ins Gewicht. Es hielt fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber einem Menschen ein brutales Verhalten an den Tag gelegt. Er habe das Opfer mit Fäusten, Knien und Füssen geschlagen respektive getreten. Als Beweggrund für sein Handeln habe er die Ehre eines Cousins angeführt, was das Verhalten keinesfalls nachvollziehbar erscheinen lasse, geschweige denn rechtfertigen könne. Der Beschwerdeführer weise ein "grosses Bedrohungspotenzial" auf, welches auch anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz "spürbar" gewesen sei. Seine Vorstrafen zeigten seine "hohe Gewaltbereitschaft" auf. Er zeichne sich durch eine "erschreckende Unbelehrbarkeit" aus: Vorstrafen in Form von Bussen und bedingten Freiheitsstrafen hätten ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Bezüglich eines allfälligen Aufschubs der Strafe kam das Gericht denn auch zum Schluss, dass ihm "keine gute Prognose (mehr) gestellt", in Würdigung aller Umstände vielmehr nur von einer "Schlechtprognose" ausgegangen werden könne. Gegen den Beschwerdeführer wurde deshalb (erstmals) eine unbedingte Strafe verhängt. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der beiden früheren Verurteilungen wurde im Sinn einer "allerletzten Chance" und im Wesentlichen aufgrund dessen verzichtet, dass er seit gut zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden war und mit dem fraglichen Urteil erstmals mit einer unbedingten Strafe belegt wurde. Auch Letzteres war bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Legalprognose zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer beging damit – abgesehen von der wiederholten Delinquenz im Bereich von Strassenverkehrsdelikten – ein (weiteres) Gewaltdelikt und verletzte die körperliche Integrität eines Menschen – wie bereits das Strafurteil festhielt – aus nichtigen Motiven und in brutaler Weise.

4.2 Ins Gewicht fällt zudem die finanzielle Lage des Beschwerdeführers. Insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 kam er seinen finanziellen (insbesondere öffentlichrechtlichen) Verpflichtungen nicht nach und häufte er in erheblichem Ausmass Schulden an.

4.2.1 Gemäss einem Auszug des Betreibungsamts am früheren Wohnort des Beschwerdeführers waren dort im Jahr 2011 (Juli bis September) gegen ihn Betreibungsverfahren für vier Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'488.- eingeleitet worden; zudem bestand bereits ein offener Verlustschein in der Höhe von Fr. 16'469.80. Aus Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts P vom 3. August und 11. September 2012 geht hervor, dass dort gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2011 (insbesondere Oktober bis Dezember) acht Betreibungsverfahren für Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 17'627.- eingeleitet wurden, worauf drei Zahlungen im Umfang von lediglich Fr. 3'802.- erfolgten. Im Jahr 2012 wurden bis zum 11. September 29 Verfahren im Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 244'778.- angehoben; der Beschwerdeführer nahm daraufhin bis zum 3. August 2012 vier Zahlungen von total Fr. 2'115.- vor. Rechtsvorschlag hatte der Beschwerdeführer lediglich gegen Forderungen im Umfang von Fr. 63'597.75 erhoben. Bis zum 3. August 2012 wurden zahlreiche Pfändungen im Umfang von gesamthaft Fr. 147'610.70 vollzogen.

Weit überwiegend handelte es sich bei den fraglichen Forderungen um öffentlichrechtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers. In erster Linie bestanden Schulden gegenüber dem Bund – nämlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) und der Eidgenössischen Oberzolldirektion –, dem Steueramt des Kantons X, dem Kanton Zürich, den Gemeinden O und P, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Lediglich bei Forderungen im Umfang von knapp Fr. 19'000.- handelte es sich wohl nicht um öffentlichrechtliche Verpflichtungen.

4.2.2 Der einzige Einwand des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang bezieht sich auf Ausstände betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Er führt aus, der wegen ausgebliebener Bezahlung der LSVA-Rechnungen erfolgte Entzug der Kontroll­schilder der Lastwagen eines von ihm (wohl Ende 2010 gegründeten) Unternehmens habe zur Überschuldung geführt. Dabei habe es sich aber eigentlich um Ausstände des vormaligen Eigentümers der von ihm übernommenen Lastwagen (anscheinend seines ehemaligen Arbeitgebers) gehandelt. Die materiell zu Unrecht erfolgten Zahlungsverfügungen der Oberzolldirektion hätten immer wieder zu "Entzügen" der Fahrzeuge geführt, so dass dem Unternehmen grosse Einnahmeausfälle bzw. erhebliche Schäden erwachsen seien.

Dass ein Entzug von Kontrollschildern wegen der Nichtbezahlung ungerechtfertigter Rechnungen zur Überschuldung geführt haben und diese daher nicht selbstverschuldet sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Die mit Beschwerde eingereichten Schreiben der Oberzolldirektion sprechen zum einen vielmehr für deren entgegenkommende Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber. Unter dem 9. Dezember 2010 teilte sie ihm mit, im Nachgang zu seiner persönlichen Vorsprache hebe sie eine Verfügung vom 11. November 2010 auf, mit welcher er zufolge unbezahlt gebliebener LSVA-Forderungen des Vorhalters zur Leistung einer Sicherheit im Betrag von Fr. 41'000.- aufgefordert worden war. Dafür, dass zu einem späteren Zeitpunkt erneut Sicherstellungsverfügungen ergangen oder gar Kontrollschilder von Fahrzeugen eingezogen worden wären, wurden keinerlei Belege beigebracht. Die Eidgenössische Oberzolldirektion leitete zum anderen gegen den Beschwerdeführer im Januar, Juni und Juli 2012 Betreibungen für Forderungen in der Höhe von total Fr. 90'114.- ein. Dass diese Forderungen wie auch diejenigen anderer Gläubiger, die überdies den viel grösseren Teil des Gesamtforderungsbetrags ausmachen und erst ab Juli/August 2011 in Betreibung gesetzt wurden, noch mit dem Halterwechsel Ende 2010 und den LSVA-Ausständen zusammenhängen könnten, erscheint unplausibel. Zu diesem weit überwiegenden Teil der Forderungen äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht.

4.2.3 Es ist davon auszugehen, dass ein Zusammenhang eines Grossteils der Schulden mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht. Der Beschwerdeführer hatte es damit ohne weiteres selbst in der Hand, der Schuldenmacherei mit der (viel früheren) Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Ende zu setzen und Anstrengungen im Hinblick auf einen Schuldenabbau zu unternehmen. Die Anhäufung derart hoher Ausstände in so kurzer Zeit zeugt davon, dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine finanzielle Situation überhaupt nicht im Griff hatte, und von Verantwortungslosigkeit im Zusammenhang mit finanziellen Verpflichtungen – offenkundig vor allem öffentlichrechtlichen. Die enormen Schulden praktisch ausschliesslich gegenüber Gemeinwesen deuten darauf hin, dass er bewusst auf die Befriedigung genau dieser Gläubiger verzichtete. Es ist ihm daher vorzuwerfen, mutwillig von sich aus eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt zu haben.

Zwar hat der Beschwerdeführer inzwischen offenbar die selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben und wurde er von seiner Partnerin in deren Unternehmen angestellt, wo er gemäss (nicht datiertem) Arbeitsvertrag Fr. 4'350.- brutto monatlich verdient. Er behauptet pauschal, er arbeite heute konstant und ununterbrochen und mache "so alles in seiner Macht stehende, um seine Schulden abzubauen und nicht noch erhöhen zu lassen"; mehr könne er nicht tun. Er behauptet damit nicht ansatzweise substanziiert, konkrete Anstrengungen im Hinblick auf eine Schuldensanierung zu unternehmen. Für solche fehlten denn auch jedwede Belege. So hat er augenscheinlich keinen Budgetberater beigezogen und anderweitige konkrete Bemühungen, die offenen Forderungen zu begleichen (zum Beispiel mit freiwilligen Zahlungen), sind ebenfalls nicht zu erkennen.

Konkrete Anstrengungen, seine finanzielle Lage ins Lot zu bringen und namentlich die zahlreichen öffentlichrechtlichen Gläubiger zu befriedigen, unternimmt der Beschwerdeführer demnach auch gegenwärtig nicht.

4.3 Der Beschwerdeführer hat mit der von ihm durchwegs selbstverschuldeten massiven Schuldenwirtschaft und seiner Delinquenz in den letzten Jahren – regelmässig und häufig im Bereich des Strassenverkehrs, jedoch auch im Gewaltbereich, wie das Urteil vom 16. September 2008 zeigt – zahlreiche Male und zum Teil erheblich gegen die Rechts- und öffentliche Ordnung verstossen. Aufgrund seiner Unbelehrbarkeit bzw. des Umstands, dass er sich durch bedingte Strafen nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten liess, musste er im September 2008 zu einer unbedingten Strafe verurteilt werden, wobei ihm der unmissverständliche Hinweis erteilt wurde, es handle sich um eine allerletzte Chance; zudem wurde er im August 2004 und im Januar 2007 wegen der strafrechtlichen Vorkommnisse auch ausländerrechtlich verwarnt, das zweite Mal unter Androhung der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 des damals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121). Doch selbst hierdurch liess er sich nicht davon abhalten, weiter zu delinquieren. Die ihm gebotenen mehrfachen Chancen vermochte er demnach nicht zu nutzen. Nichts zuschulden kommen lassen hat er sich – jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht – erst seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Das Verhalten des Beschwerdeführers der letzten Jahre zeugt insgesamt von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung sowie von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Insgesamt lässt es erkennen, dass er nicht bestrebt und nicht fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

Der Beschwerdeführer hat somit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist infolgedessen erfüllt.

5.  

5.1 Kumulativ zum Vorliegen des Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit sowie der ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1; Hunziker, Art. 62 N. 8). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die ausländische Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).

Eine ähnliche Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern die ausländische Person gestützt auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt selbst für eine im Aufenthaltsstaat geborene ausländische Person nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und ihr Verhalten während dieser Zeit, ihre familiäre Situation sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, § 45 – 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung ihrer Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr, 2C_562/2011, 21. November 2011, E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi, 41548/06, §§ 53 ff. [bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers], www.echr.coe.int). Bei schweren Straftaten – insbesondere solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher Konsequenzen in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1, nicht publiziert in BGE 137 II 233, und 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.4; BGE 137 II 297 E. 3, 130 II 176 E. 4.4.2; zu Art. 121 Abs. 3 BV BGE 139 I 31 E. 2, 139 I 16 E. 5.3).

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine Güterabwägung vorzunehmen, in welcher die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person in der Schweiz und ihre sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere ihrer Tat und die seither vergangene Zeit sowie ihr Verhalten während dieser, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schwierigkeiten, mit welchen sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 3. Dezember 2013, 2C_586/2013, E. 3.2, und 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

5.2 Vorliegend ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Verletzung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innert eines Jahres enorme Ausstände gegenüber Gemeinwesen anhäufte, die durchwegs vermeidbar gewesen wären und von einer bedenklichen Gleichgültigkeit seinerseits gegenüber entsprechenden Verpflichtungen und damit der öffentlichen Ordnung zeugen. Negativ ins Gewicht fällt insofern des weitern, dass er seither keinerlei Anstalten gemacht hat, seine Schulden abzubauen.

Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen kann zunächst mit Bezug auf die mit Urteil vom 16. September 2008 verhängte Strafe auf die Ausführungen unter oben 4.1 verwiesen werden. Bei der Verurteilung vom 27. Februar 2002 zu einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten wegen Vergewaltigung ging das Gericht von mittlerem Verschulden bei der Tatkomponente aus; bei der Täterkomponente fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weder besondere Reue zeigte, noch sich beim – ihm bekannten – Opfer um eine Entschuldigung bemühte. Zur Verurteilung vom 9. Oktober 2003 unter anderem wegen Drohung und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen führte, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten auf der Autobahn von hinten bedrängt, zum Wechsel auf die rechte Fahrbahn genötigt und beim Überholen, bei dem der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit auf der Höhe des überholten Autos fuhr, eine Pistole gezogen und damit auf den anderen Fahrer gezielt hatte.

Bei den übrigen Straftaten des Beschwerdeführers handelt es sich um Strassenverkehrsdelikte, wofür ihm neben den strafrechtlichen Verurteilungen insgesamt vier Mal der Führerausweis entzogen wurde (ein Mal für zwei Monate und drei Mal für sechs Monate). Die letzte diesbezügliche Verurteilung vom 12. Dezember 2011 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfolgte zufolge seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, die eine günstige Prognose ausschlossen, ihrerseits unbedingt.

Obwohl sich der Beschwerdeführer (möglicherweise zufolge des vorliegenden Verfahrens) inzwischen in strafrechtlicher Hinsicht bewährt hat, besteht insbesondere angesichts der wiederholten Straf- bzw. mehrfachen Rückfälligkeit und der damit bezeugten Unbelehrbarkeit, der verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter, der auch aktuell nicht besonders stabil scheinenden Verhältnisse und des weiterhin nicht auszuschliessenden Rückfallrisikos ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung.

5.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von sechs Jahren in seinem Heimatland. Zwar hält er sich mittlerweile schon lange in der Schweiz auf, er besuchte hier die Schulen und liess sich zum […] ausbilden. Auf jenem Beruf war er allerdings nur kurze Zeit erwerbstätig. In beruflicher Hinsicht ist er in der Schweiz jedenfalls nicht besonders integriert (vgl. hierzu oben 4.2.1 und 4.2.3); dasselbe gilt in sozialer Hinsicht. Seine verstorbene Ehefrau war – dem Namen nach – eine Landsfrau und auch seine derzeitige Freundin (die Inhaberin des Unternehmens, bei dem er angestellt ist) wie augenscheinlich die Mehrheit seiner Kollegen stammen aus seinem Heimatland. Dies lässt auf eine nach wie vor starke Verbindung mit seinem Herkunftsland schliessen. Darauf weist auch hin, dass er sich im Strafverfahren auf seine Zugehörigkeit zu diesem Kulturkreis in der Absicht berief, sein gewalttätiges Verhalten zu rechtfertigen. Als in der Schweiz verwurzelt kann er trotz seiner langer Anwesenheit insbesondere in Anbetracht seiner regelmässigen und teils massiven Straffälligkeit seit dem 18. Altersjahr und der konsequenten Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen nicht betrachtet werden. Die Sprache seiner Heimat beherrscht er eigenen Angaben zufolge mündlich gut. Obwohl seine nähere Familie in der Schweiz lebt (Vater, Bruder und zwei Schwestern), leben in der Heimat gemäss seinen eigenen Angaben nach wie vor verschiedene Onkel und Tanten, die ihm bei der Rückkehr behilflich sein können.

5.4 Die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers überwiegen damit dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, so dass sich demnach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erwiese.

Folglich ist auch die Verweigerung des Kantonswechsels recht- und verhältnismässig.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6.2 Da auch die von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer festgelegte Frist zum Verlassen des Kantons Zürich inzwischen abgelaufen ist, gilt es, hierfür eine neue angemessene Frist zu setzen, und zwar bis 30. April 2014 (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2, und VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG).

6.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. April 2014 angesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an ...

 

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.

1.

Der Kantonswechsel darf einer hier niedergelassenen Person nur verweigert werden, wenn auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind in die Schweiz gekommen und hat hier sämtliche Schulen besucht und eine Berufsausbildung absolviert. Er ist damit gleich einem Ausländer der sogenannten "zweiten Generation" zu behandeln; der Beschwerdeführer hat gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Entsprechend ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

2.

Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 lit. b AuG) liegt vorliegend nicht vor. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltene "Schuldenwirtschaft", welche im Wesentlichen auf einer gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit beruht und sich im Übrigen mehr durch Unfähigkeit als durch Mutwilligkeit auszeichnet, sowie namentlich die Verurteilung wegen Körperverletzung können den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Selbst wenn – so die Mehrheit der Kammer – das Verhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) zu qualifizieren wäre, erwiese sich dessen Wegweisung als unverhältnismässig.   

 

                        Für richtiges Protokoll,
                        Die Gerichtsschreiberin: