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Geschäftsnummer: VB.2013.00794  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.08.2014 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der NLB wegen schwerer Straffälligkeit

Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe liegt vor (E. 2).
Der Bf hat unter anderem mehrere teils schwere Sexualdelikte und zwei Raubüberfälle begangen. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist daher erheblich (E. 3.2).
Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist demgegenüber nicht besonders hoch. Zwar ist er bereits mit vier Jahren in die Schweiz gekommen, aber nicht massgebend in die hiesige Gesellschaft integriert. Sein Verhalten im Massnahmenvollzug ist durchzogen und es besteht weiterhin ein Rückfallrisiko in Bezug auf Sexualstraftaten. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist zudem möglich (E. 3.3).
Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 5).

Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
INTERESSENABWÄGUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 36 Abs. III BV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00794

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

       zzt. im Justizvollzug,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1987, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 15. September 1991 in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Am 18. Juni 2004 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Die Einbürgerung wurde indessen am 27. März 2006 für nichtig erklärt. In der Folge hat ihm das Migrationsamt offenbar wieder die Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz ist A mehrfach straffällig geworden: Am 25. Februar 2004 wurde er vom Bezirksgericht Winterthur unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Strassenverkehrs- wie auch Betäubungsmitteldelikten verurteilt und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Am 4. Oktober 2006 verurteilte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfachen Raubes, Diebstahls, sexueller Nötigung und Betäubungsmitteldelikten und bestrafte ihn mit 21 Monaten Gefängnis. Die Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Diese wurde am 20. Dezember 2011 vom Bezirksgericht Winterthur bis 21. Februar 2017 verlängert. Ein Gesuch um bedingte Entlassung ist zuletzt am 23. Januar 2013 abgewiesen worden.

C. Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt am 5. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 31. Oktober 2013 ab, nachdem sie die Rekursfrist mit Zwischenentscheid vom 25. März 2013 wiederhergestellt hatte.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2013 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn stattdessen zu verwarnen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 4. Oktober 2006 zu einer Gefängnisstrafe von 21 Monaten verurteilt worden, die zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).

3.2 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1).

3.2.1 Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gab das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer ist darin unter anderem wegen mehrfachen Raubes verurteilt worden, indem er einerseits eine Kioskbesitzerin aufgefordert hat, ihm das Geld aus der Kasse herauszugeben, andernfalls er sie umbringen werde, und andererseits eine Mutter mit ihrem fünf Monate alten Kind überfallen hat, um sich ihr Bargeld anzueignen. Bei beiden Delikten ist es beim Versuch geblieben. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung verurteilt worden, indem er eine joggende Frau an den Armen gepackt hat, und ihr – nachdem sie sich losreissen konnte – hinterher gerannt ist, sie umgerissen und durch die Kleider im Intimbereich berührt hat. Das Gericht hat festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers recht schwer wiege; er habe die Taten jeweils nach seinem Entweichen aus der Arbeitserziehungsanstalt begangen und bereits in der Vergangenheit vorwiegend Sexual- und Vermögensdelikte verübt.

3.2.2 Angesichts der Tatausführung muss insbesondere beim Raubüberfall auf eine Mutter mit ihrem Kleinkind von einer äusserst verwerflichen Tat gesprochen werden. Bereits in der Vergangenheit hat der Beschwerdeführer teils schwere Sexualdelikte begangen und ist dafür am 25. Februar 2004 unter anderem wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexuellen Nötigung und versuchter Vergewaltigung verurteilt worden. Diese Verurteilung und die anschliessende Heimeinweisung haben ihn indessen nicht davon abgehalten, erneut schwer zu delinquieren und wiederum ein Delikt gegen die sexuelle Integrität sowie die erwähnten Raubüberfälle zu begehen. Er hat somit wiederholt Gewalt- und Sexualdelikte begangen – beides Deliktskategorien, bei denen die Rechtsprechung eine strenge Linie verfolgt (vgl. BGr, 4. Oktober 2004, 2A.308/2004, E. 3.6) – und damit auch seine Unbelehrbarkeit unter Beweis gestellt. Das öffentliche Interesse an seiner Entfernung vom Schweizer Staatsgebiet muss deshalb als sehr hoch bezeichnet werden und es müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit seine privaten Interessen überwiegen würden.

3.3 Solche ausserordentlichen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich:

3.3.1 Der Beschwerdeführer ist zwar im Alter von vier Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich damit den grössten Teil seines Lebens hier auf. Eine massgebliche Integration in die Gesellschaft hat indessen nicht stattgefunden. Er verfügt über keine Berufsausbildung und hat in sozialer Hinsicht keinen Bekannten- oder Freundeskreis, der über seine Familienangehörige und Mitinsassen hinausgehen würde. Integriert ist er damit lediglich insoweit, als dass er die hiesige Sprache erlernt hat.

3.3.2 In der Beschwerde wird an sich zu Recht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Straftaten als Minderjähriger begangen hat. Dies ist indessen bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden; es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er andernfalls deutlich höher bestraft worden wäre. Zudem ändert dies nichts an der objektiven Schwere der Straftaten. Dass in der Beschwerde auch angesichts des Überfalls auf eine Mutter mit ihrem Kleinkind von "kindlicher Ausgestaltung" der verübten Straftatbestände gesprochen wird, grenzt an eine grobe Verharmlosung der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte. Weiter spielt es nur eine untergeordnete Rolle, dass der Beschwerdeführer nie ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Jeder strafrechtlichen Verurteilung liegt eine Warnfunktion inne, die dem Betroffenen deutlich aufzeigt, dass er bei fortgesetzter Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht verlieren könnte. Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Verurteilung im Jahr 2004 wegen teils schwerer Sexualdelikte nicht beeindrucken lassen, sondern ist im Gegenteil aus dem Vollzug entwichen, um weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen.

3.3.3 Auch aus dem Verlauf der Massnahme kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass sich gewisse Fortschritte bemerkbar machen. Der Beschwerdeführer ist indessen weit davon entfernt, rückfallfrei leben zu können, weshalb die Massnahme vorerst bis Anfang 2017 verlängert worden ist. Zuletzt ist ein Gesuch um bedingte Entlassung am 23. Januar 2013 abgewiesen worden. Dabei hat das Amt für Justizvollzug ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug mehrmals hat diszipliniert werden müssen, weshalb sein Vollzugsverhalten als durchzogen bezeichnet werden müsse. Gemäss Behandlungsbericht vom 6. August 2013 wird sein strukturelles Rückfallrisiko für Sexualstraftaten als moderat bis deutlich eingestuft. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 sind ihm zwar Ausgänge bewilligt worden, allerdings nur in Begleitung einer Person männlichen Geschlechts.

3.3.4 Dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat mit einer gewissen Härte verbunden ist, versteht sich angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz von selbst. Durch das überragende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung wäre diese indessen selbst dann verhältnismässig, wenn er alle Banden zu seinem Herkunftsstaat abgebrochen hätte. Der Beschwerdeführer wird, sollte er Anfang 2017 aus der Massnahme entlassen werden, knapp dreissig Jahre alt sein und eine Berufslehre abgeschlossen haben. Damit sollte es ihm möglich sein, sich – wenn auch mit anfänglichen Schwierigkeiten – in seinem Heimatland wiedereinzugliedern. Im Übrigen kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

3.4 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers vom Schweizer Staatsgebiet sein persönliches Interesse am Aufenthalt in der Schweiz deutlich, weshalb sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erweisen.

4.  

Die Rekursabteilung hat eingehend dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann. In der Beschwerde werden diese Ausführungen mit keinem Wort beanstandet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das Verwaltungsgericht prüft lediglich die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten ist. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer weder auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens noch – angesichts seiner schlechten Integration – auf den Schutz des Privatlebens berufen kann und die Wegweisung selbst dann verhältnismässig wäre, würde ein solcher Anspruch bestehen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Nachdem sich die Rekursabteilung eingehend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers befasst und ihm die Rechtslage zutreffend und ausführlich dargelegt hat, muss die Beschwerde vor Verwaltungsgericht angesichts der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 124 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess in Verbindung mit § 71 VRG)

 

 

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Gutheissung der Beschwerde und des Gesuchs um UP/URP beantragt, aus folgenden Gründen:

1. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG wendet das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen an. Diese Pflicht obliegt dem Verwaltungsgericht auch kraft Art. 110 und 111 Abs. 3 BGG. Zwar wird der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch die Begründungspflicht der Beschwerde eingeschränkt. § 54 Abs. 1 VRG statuiert aber kein eigentliches Rügeprinzip, wonach vom Verwaltungsgericht nur ausdrücklich in der Beschwerde vorgebrachte Rügen geprüft werden (vgl. VGr, 3.9.2008, VB.2008.00188 E. 2.1; VGr, 2.8.2007, VB.2007.00060, E. 4.2; VGr, 9.3.2005, VB.2004.00548, E. 3.3.2; VGr, 18.8.2004, PB.2004.00009, E. 2). Auch sind rechtliche Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift zulässig und üblich, jedoch nicht notwendig. Im Beschwerdeverfahren muss die als verletzt gerügte Rechtsnorm nicht genannt werden; ebenso wenig schadet dem Beschwerdeführer die Berufung auf den falschen Rechtsgrund. Die Anforderungen an die Begründung dürfen den Rechtsweg und die Verwirklichung des materiellen Rechts weder verhindern noch in unhaltbarer Weise erschweren (BGE 132 I 249, E. 5). Mithin hätte sich das Verwaltungsgericht vorliegend mit der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR befassen müssen, nachdem der Beschwerdeführer sehr ausführlich und substanziiert die tatsächlichen Verhältnisse dargelegt und eine Verletzung der Verhältnismässigkeit geltend gemacht hat.

2.

2.1 Die Europäische Kommission sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatten sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von ausländischen Straftätern zu befassen, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind. Die beiden Instanzen beurteilten die ihnen unterbreiteten Fälle auf die Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welchen sie nicht nur bei jugendlichen, sondern ebenfalls bei erwachsenen Ausländern, die im Aufenthaltsstaat aufgewachsen sind, als betroffen ansehen (EGMR, 26. März 1992, Beldjoudi c. Frankreich = EuGRZ 1993, S. 556; EGMR, 13. Juni 1995, Nasri c. Frankreich). In neueren Entscheiden betont der EGMR, dass nicht alle Einwanderer – unabhängig von der Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen – zwangsläufig über ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK verfügen, diese Bestimmung jedoch auch das Recht schützt, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell auch Aspekte der sozialen Identität eines Menschen umfasst. Es müsse deshalb akzeptiert werden, dass alle sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK bildeten (EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.; 24. November 2009, Omojudi c. Grossbritannien, Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, Khan c. Grossbritannien, Nr. 47486/06; 9. Dezember 2010, Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05). Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn vorliege, müsse die Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, wobei der Grad der gesellschaftlichen Integration angesprochen ist, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gelten (EGMR, 14. Juni 2011, Osman c. Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko v. Lettland, Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR bestimmt jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter dem Aspekt des "Familienlebens" oder des "Privatlebens" bzw. eines kombinierten Schutzbereiches von beiden prüft (EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi c. Deutschland, Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11; EGMR, 23. Juni 2008, Maslov c. Österreich, Nr. 1638/03; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner c. Niederlande, Nr. 46410/99). Es unterstehen demnach nur die Beziehungen zwischen den (Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen Kindern dem Schutz des Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines Menschen betreffen dagegen den Schutz des Privatlebens (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 5).

2.2 Der 1987 geborene Beschwerdeführer emigrierte im Jahr 1991 im Alter vonJahren in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung, Heute lebt der Beschwerdeführer seit 23 Jahren in der Schweiz und hat keine Beziehungen zu seinem Heimatland. Er verfügt zwar auch über keine engen familiären Kontakte in der Schweiz und seine Sozialkontakte spielen sich vorwiegend Anstaltsintern ab. Dies ist jedoch auf seine langjährigen Anstaltsaufenthalte und seine Krankheit (Schizophrenie) zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände und seiner Straffälligkeit, nachdem er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, ein Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK von vorneherein abzusprechen, ist diskriminierend und widerspricht der Rechtsprechung des EGMR, welcher in ständiger Rechtsprechung auch Straftätern die Berufung auf den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK erlaubt. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten in der Schweiz integriert, insbesondere spricht er fliessend Schweizerdeutsch und absolviert derzeit eine Lehre.

2.3 Liegt eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als konventionskonform, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verfolgt und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint.

Die Notwendigkeit des Eingriffs betrifft die Frage, ob dieser durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht. Demnach muss das öffentliche Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinn überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Be-
tracht (BGr, 2C_126/2012 vom 23. August 2012, E. 3.1; 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012, E. 3.2; 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3; 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012, E. 4.5).

Der EGMR hat im Fall Emre c. Schweiz (22. Mai 2008, Nr. 42034/04, "Emre Nr. 1") Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs bei jungen Erwachsenen aufgestellt, welche noch keine eigene Familie gegründet haben. Danach sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Zünd/Hugi Yar, a.a.O., S. 8 mit Hinweisen):

-         Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat;

-         ob es sich um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht;

-         die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat;

-         die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser;

-         die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Einreise als Kind/Jugendlicher bzw. Geburt im Aufenthaltsstaat oder erst als junger Erwachsener);

-         der Gesundheitszustand des Betroffenen;

-         die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung.

Die Berücksichtigung dieser Aspekte führten im Fall des mit 6 Jahren in die Schweiz gekommenen Türken Emre zu einer Verurteilung der Schweiz wegen Verletzung von Art. 8 EMRK. Emre war in der Schweiz mehrfach strafrechtlich zu insgesamt 18.5 Monaten Freiheitsentzug (Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahl) verurteilt worden und verfügte nur über schwache Beziehungen zur Türkei. Der EGMR stufte die Straftaten als Jugenddelinquenz ein und mass ihnen deshalb nur eine begrenzte Schwere zu. Im Fall Shala kam es demgegenüber in einem ähnlichen Fall zu keiner Verurteilung (vgl. EGMR, 15. November 2011, Shala c. Schweiz, Nr. 52879 = Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.). Ausschlaggebend war, dass Shala eine tiefe Beziehung zu seiner Heimat aufrecht erhalten hatte und zwischenzeitlich im Kosovo verheiratet war. Das Kriterium der vertieften Beziehungen zum Heimatland führte ebenso im Fall Gezginci (EGMR, 9. Dezember 2010, Gezginci c. Schweiz, Nr. 16327/05) zu keiner Verurteilung der Schweiz.

2.4 Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Alter von 4 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit nunmehr 23 Jahren hier auf. Er wurde wegen Raubversuchen und sexueller Nötigung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, was keine hohe Strafe ist. Es handelte sich vorwiegend um Jugenddelinquenz und keine schweren Gewalt- oder Sexualdelikte. Es besteht deshalb kein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gewichtig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein soziales Netz in der Türkei. Es handelt sich um einen faktischen Schweizer. Es liegt keinerlei Heimatverbundenheit vor und der Beschwerdeführer kann auf keine Hilfe von Verwandten in der Türkei oder der Schweiz zurückgreifen. Es ist auch fraglich, ob er überhaupt über hinreichende Türkischkenntnisse verfügt. Hinzu kommt, dass er an Schizophrenie leidet. Es wird ihm unter diesen Voraussetzungen unmöglich sein, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen. Eine Wegweisung erscheint unter diesen Umständen als unverhältnismässig (Art. 96 AuG). Insbesondere aufgrund der fehlenden Beziehung zur Türkei liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.

3. Aus diesen Gründen wäre auch ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar (Art. 83 AuG).  Der Beschwerdeführer hätte im Falle der von der Mehrheit beschlossenen Wegweisung vorläufig aufgenommen werden müssen.

                                                                                               Für richtiges Protokoll,

                                                                                               der Gerichtsschreiber: