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Geschäftsnummer: VB.2013.00795  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.06.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Irrtum der Behörden über die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers; Vertrauensschutz. Der Beschwerdeführer machte gegenüber den Behörden falsche Angaben zu seiner Staatsbürgerschaft bzw. wies sie nicht auf ihren diesbezüglichen Irrtum hin. Sowohl dieser Irrtum als auch die Wesentlichkeit der Staatsbürgerschaft für den Entscheid waren für den Beschwerdeführer klar erkennbar. Dieser wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Behörden auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN
ERKENNBARKEIT
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
IRRTUM
STAATSANGEHÖRIGKEIT
VERSCHWEIGEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. a AuG
Art. 90 lit. a AuG
Art. 103 BGG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00795

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 27. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 6. August 2013 die bis am 4. April 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA von A (Disp.-Ziff. 1) und wies diesen an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen (Disp.-Ziff. 2). Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 3). Mit Verfügung vom 8. August 2013 hob das Migrationsamt Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 6. August 2013 wiedererwägungsweise auf, wies A aus der Schweiz weg und verpflichtete diesen, die Schweiz bis spätestens am 31. August 2013 zu verlassen.

II.  

A erhob am 28. August 2013 Rekurs gegen die Verfügung vom 6. August 2013 und Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August 2013. Das Migrationsamt überwies die Einsprache der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche die Eingabe als Rekurs entgegennahm. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 vereinigte die Rekursabteilung die beiden Rekurse, wies sie ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2013 an.

III.  

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2013 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion reichte am 11. Dezember 2013 die Akten ein, ohne sich zur Beschwerde zu äussern. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die aufschiebende Wirkung sei zu erteilen, "sodass 'die Aufhebung der erteilten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zum rechtskräftigen Urteil (über diese Beschwerde) noch keine Wirkung entfalte'", ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb das Verwaltungsgericht eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Anordnung für die Dauer der Beschwerdefrist gemäss Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) treffen sollte. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich.

2.  

Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (Entscheid der Vorinstanz, E. 2b; BGE 137 I 284 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann zu Recht nicht, dass ihm das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz vermittelt (Entscheid der Vorinstanz, E. 3d).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin widerrief die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG), weil der Beschwerdeführer zu deren Erhalt vorgespiegelt habe, nicht serbischer, sondern tschechischer Staatsbürger zu sein. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. Die Angabe der Staatsangehörigkeit sei für den Bewilligungsentscheid nicht nur massgebend gewesen, sondern es sei im Gesuchsformular auch ausdrücklich danach gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe ohne Weiteres erkennen können, dass sich die Behörden im Irrtum über seine Staatsangehörigkeit befunden und die Bewilligung wegen dieses Irrtums erteilt hätten. Entsprechend sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diesen Irrtum aufzuklären. Er könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5d).

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schutz berechtigten Vertrauens. Er macht geltend, die Vorinstanz habe beim Beschwerdeführer einen strengeren Massstab angelegt als bei der zuständigen Amtsperson, die – im Gegensatz zum Beschwerdeführer sprach- und fachkundig – aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen das Formular ausgefüllt habe. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, er hätte wissen müssen, dass er auf der Grundlage des eingereichten tschechischen Aufenthaltsdokuments keine Bewilligung in der Schweiz hätte erlangen können. Aufgrund der vom Beschwerdeführer sowohl in Solothurn als auch in Zürich eingereichten Unterlagen sei völlig klar gewesen, dass er serbischer Staatsangehöriger sei, der aber in der Tschechischen Republik über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Es sei vor dieser Grundlage durchaus vertretbar und für einen nicht sprach- und rechtskundigen Gesuchsteller auch nicht anders erkennbar, dass eine derartige Konstellation von den schweizerischen Behörden gleich qualifiziert würde, wie wenn eine entsprechende Staatsangehörigkeit vorliege.

4.  

4.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 90 lit. a AuG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1).

4.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Gesuch vom 5. April 2012 in Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbsaufnahme. Diese Bewilligung wurde ihm in der Folge befristet bis am 4. April 2017 erteilt, wobei die Behörden davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei tschechischer Staatsangehöriger. Am 4. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel). Die Bewilligung wurde ihm am 11. Oktober 2012 erteilt, wiederum in der Annahme, er sei tschechischer Staatsangehöriger.

4.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf Vertrauensschutz möglich ist, zutreffend dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5b und c). Diese grundsätzlichen Ausführungen, auf die vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Vielmehr bestreitet er, dass er die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage gekannt habe oder hätte kennen sollen.

4.4 Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf dessen Angaben im Gesuchsformular und die diesem beigelegten Dokumente. Unter Ziff. 4 des Gesuchsformulars gab der Beschwerdeführer bei Staatsangehörigkeit die Tschechische Republik an. Unter Punkt 10, "Art des heimatlichen Ausweispapiers", verwies der Beschwerdeführer auf einen "Pass" mit Gültigkeit bis am 10. August 2019. Beim entsprechenden Dokument handelt es sich jedoch um die tschechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem reichte der Beschwerdeführer den im Kanton Solothurn ausgestellten Ausländerausweis ein, gemäss dem der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Tschechischen Republik war.

4.5 Der Beschwerdeführer verkennt, dass vorliegend nicht die Fehlerhaftigkeit der Aufenthaltsbewilligung von zentraler Bedeutung ist, sondern die Fehlerhaftigkeit der angegebenen Staatsbürgerschaft. Dabei handelt es sich um eine für die Regelung des Aufenthaltsrechts wesentliche Tatsache im Sinn von Art. 90 lit. a AuG. Über diese Tatsache wusste der Beschwerdeführer selbstredend besser Bescheid als die Behörden.

4.6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 6d), ist für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG), die Situation anlässlich der Gesuchseinreichung im Kanton Zürich entscheidend. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer verfügt über einen serbischen Reisepass, dessen Vorlage am Grenzwachtposten in St. Margrethen das Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung denn auch in Gang brachte. Wie schon im Kanton Solothurn reichte der Beschwerdeführer diesen Pass auch im Kanton Zürich nicht ein, als er um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Stattdessen legte er seinem Gesuch neben einem Miet- und einem Arbeitsvertrag den als "Pass" bezeichneten tschechischen Ausländerausweis ("permanent residence card"), eine beglaubigte Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburtsregister der Republik Serbien sowie eine beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung der tschechischen Polizei betreffend die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik bei. Zudem reichte der Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. 4.4), den im Kanton Solothurn ausgestellten Ausländerausweis ein. Auf diesem findet sich unter "Staatsangehörigkeit/Nationalité/Nazionalità" der – sehr dominante – Vermerk "Tschechische Republik".

4.7 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen geltend machen, er habe nicht erkannt, dass die Behörden davon ausgingen, er sei Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Auch dass der Staatsbürgerschaft eine wesentliche Bedeutung zukam, musste dem Beschwerdeführer – nicht zuletzt wegen der entsprechenden Frage im Gesuchsformular und der auf der Bewilligung angebrachten Bezeichnung "EU/EFTA" – bewusst sein. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er die Rubriken des Gesuchsformulars nicht verstanden habe (Entscheid der Vorinstanz, E. 5d, S. 7). Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Behörden auf ihren Irrtum hinzuweisen.

4.8 Aus dem Umstand, dass die Behörde ihren Irrtum über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bei grösserer Aufmerksamkeit selber hätte erkennen können, kann dieser nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er unterliess es, die Behörden auf den für ihn klar ersichtlichen Irrtum, zu dessen Bildung er mit beigetragen hatte und dessen wesentliche Bedeutung ihm bewusst sein musste, hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird von ihm damit nicht verlangt zu wissen, dass er auf der Grundlage des eingereichten tschechischen Aufenthaltsdokuments keine Bewilligung in der Schweiz hätte erlangen können. Er hätte nicht einen Irrtum der Behörden darüber aufklären müssen, sondern jenen über seine Staatsbürgerschaft.

4.9 Die Vorinstanz kam aus diesen Gründen zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die EU/EFTA-Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG widerrufen durfte. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Schutz berechtigten Vertrauens berufen.

5.  

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung (Entscheid der Vorinstanz, E. 6) nicht auseinander. Auf die entsprechenden Erwägungen, wonach nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden könne, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach Tschechien oder Serbien zurückzukehren.

6.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4; Art. 64d Abs. 1 AuG).

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Mai 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…