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VB.2013.00800
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung, hat sich ergeben: I. Am 2. September 2013 ersuchte A bei den an der Schwamendingenstrasse 41 domizilierten Stellen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich um Zugang zu diversen Informationen gestützt auf die §§ 20 ff. des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG). II. Am 10. Oktober 2013 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs wegen unrechtmässiger Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung bzw. Rechtsverzögerung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Am 14. Oktober überwies der Bezirksrat die Sache an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Die Eingabe wurde am 6. November 2013 vom Geschäftsführer der Sozialbehörde an den Stadtrat weitergeleitet. Mit Schreiben vom 7. November 2013 erklärte sich A mit dem Vorgehen des Bezirksrats nicht einverstanden und beantragte einen Nichteintretensentscheid, sofern der Bezirksrat an der Überweisung der Sache festhalten sollte. Der Bezirksrat trat am 21. November 2013 auf den Rekurs nicht ein. III. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. November 2013 reichte A am 3. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss, der Bezirksrat sei zur Behandlung der Sache zu verpflichten. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 10. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. Die Stadt Zürich beantragte am 14. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 21. November 2013 gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 98). Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die vorzunehmende Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob der Bezirksrat auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte eintreten sollen. Der Bezirksrat stellt sich auf den Standpunkt, vorerst habe der Stadtrat der Stadt Zürich oder gegebenenfalls die Sozialbehörde der Stadt Zürich über die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu befinden. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Zuständigkeit beim Stadtrat liege. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, es fehle vorliegend an einer gesetzlich vorausgesetzten Anordnung, weshalb nicht einzusehen sei, inwiefern ihm ein stadtinterner Rekurs (Einsprache) zur Verfügung stehe. Folglich gebe es auf Gemeindeebene kein ordentliches Rechtsmittel gegen die unrechtmässige Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG, weshalb der Bezirksrat zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sei. 2.2 Gemäss dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit Rekurs angefochten werden. Zuständig ist die "ordentliche Beschwerdeinstanz" (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1302). Schon vorher erachtete das Verwaltungsgericht, analog dem Bundesrecht, das Verweigern einer entsprechenden Verfügung als eine Verfügung (vgl. Präzisierung der Rechtsprechung im Entscheid vom 11. Mai 2005, PB.2005.00002, E. 1.2, auszugsweise in RB 2005 Nr. 13). Demnach ist vorliegend von einer solchen fingierten Verfügung auszugehen. 2.2.1 § 57 Abs. 1 Satz 1 des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (Gemeindegesetz/GG) sieht vor, dass die Gemeindeordnung den Behörden gestatten kann, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der Rekurs zulässig (Abs. 2). Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig (Abs. 3). Der sich auf § 57 Abs. 3 GG stützende Art. 66 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO) sieht vor, dass Anordnungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie von Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit (ausgenommen Stadtamtsfrauen und Stadtammänner sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter) beim Stadtrat mit stadtinternem Rekurs (Einsprache) angefochten werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs (Abs. 1 Sätze 1 und 3). Der Stadtrat entscheidet nach Vernehmlassung des betreffenden Departements und der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers eines nicht beteiligten Departements. Mitglieder, die bei der angefochtenen Anordnung mitgewirkt haben, sind nicht stimmberechtigt (Abs. 2). 2.2.2 Gemäss § 79 GG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) haben die politischen Gemeinden eine Fürsorgebehörde zu bestellen und deren Aufgaben zu bestimmen. In der Stadt Zürich sind entsprechende Befugnisse der Sozialbehörde übertragen worden (Art. 77 GO). Art. 77bis GO sieht vor, dass die Sozialbehörde in einem Reglement die selbständige Besorgung bestimmter Aufgaben im Sozialhilfebereich und die damit verbundenen Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements mit eigener Verantwortung überträgt (Abs. 1 Satz 1). Gegen deren Anordnungen kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) bei der Sozialbehörde erhoben werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen (Abs. 2). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs (Abs. 3; dasselbe ergibt sich aus Art. 3 lit. f und Art. 7 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 27. April 2009). Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich, welche unter anderem über Einsprachen gegen Verfügungen der Sozialen Dienste zu befinden hat, ist ein Organ der Sozialbehörde (vgl. Art. 3 lit. e und Art. 5 des Organisations- und Kompetenzreglements der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 8. Juli 2010). 2.3 Vorliegend lässt sich aus den Akten nicht eruieren, inwiefern das vom Beschwerdeführer am 2. September 2013 gestellte Zugangsgesuch zu amtlichen Informationen mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängt (vgl. § 20 Abs. 3 IDG, wonach sich in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren das Recht auf Zugang zu Informationen nach dem massgeblichen Verfahrensrecht richtet). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann diese Frage jedoch aus folgenden Gründen offenbleiben: 2.3.1 Hängt das Zugangsgesuch nicht mit einem laufenden anderweitigen Verfahren zusammen, so ist für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung vorerst der Stadtrat zuständig (Art. 66 GO). Dabei handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel, das zwecks Wahrung des funktionellen Instanzenzugs nicht übersprungen werden darf, zumal die am Erlass (bzw. Nichterlass) der erstinstanzlichen Verfügung Beteiligten nicht stimmberechtigt sind (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000/2002, § 57 N. 7.2.3). 2.3.2 Sollte das Zugangsgesuch mit einem laufenden Sozialhilfeverfahren zusammenhängen, so hätte gestützt auf Art. 77bis GO die Sozialbehörde bzw. die Sonderfall- und Einsprachekommission darüber zu befinden, welches Rechtsmittel aus denselben Gründen nicht übersprungen werden darf. Die Sozialbehörde ist denn auch den Sozialen Diensten übergeordnet, weshalb keine Identität der Mitwirkenden besteht (vgl. Organigramm des Sozialdepartements der Stadt Zürich, abrufbar unter www.stadt-zuerich.ch). 2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Bezirksrat mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Aus den bereits dargelegten Gründen ändert das Fehlen einer Verfügung daran nichts (vgl. E. 2.2). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |