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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00802
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1944 geborene Staatsangehörige Sri Lankas,
ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 9. April 2013 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
9. August 2013 abgewiesen und A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis
9. September 2013 gesetzt; diese Verfügung wurde der Rechtsvertretung von
A am 13. August 2013 zugestellt.
II.
Am 20. September 2013 liess A durch einen neuen Rechtsvertreter rekurrieren und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 9. August 2013 aufzuheben
und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie unter anderem um Wiederherstellung
der Rekursfrist. Die Sicherheitsdirektion wies das Fristwiederherstellungsgesuch mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 ab, trat auf
den Rekurs nicht ein und setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2013.
III.
A liess am 4. Dezember 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Sicherheitsdirektion anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten.
Zudem ersuchte sie um (superprovisorische)
vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts während des Beschwerdeverfahrens. Das
Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin
um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
3.
3.1 Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs am letzten
Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (§ 11 Abs. 2 VRG).
Vorliegend wurde die Ausgangsverfügung der damaligen
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 13. August 2013 zugestellt.
Der Rekurs hätte demnach bis am 12. September 2013 erhoben werden müssen.
Der erst am 20. September 2013 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs
erweist sich damit als verspätet.
3.2
3.2.1
Eine versäumte Frist kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG
wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die Frist kann
dann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine oder nur eine geringe
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14 mit Hinweisen). Die säumige
Partei muss sich dabei das Verhalten eines beauftragten Vertreters oder eine beigezogenen
Hilfsperson anrechnen lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16). An
Fristwiederherstellungsgesuche von Anwälten sind erhöhte Anforderungen zu
stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 17). Die Krankheit einer
Rechtsvertretung kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart
ist, dass sie die Rechtsvertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln
oder dafür eine Vertretung beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss indessen
mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines
Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines unverschuldeten Hindernisses nicht
genügen (BGr, 18. Juni 2013, 8C_294/2013, E. 3.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Ein Anwalt hat sich schliesslich so zu organisieren, dass die Fristen
im Fall seiner Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Dies geschieht durch
umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender Substitutionsvollmacht
dadurch, dass die Klientschaft sogleich veranlasst wird, selbst zu handeln oder
einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 86 E. 2a; BGr, 18. Juni
213, 8C_294/2013, E. 3.3).
3.2.2
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren im
Wesentlichen geltend, seine Mandantin habe ihn am 14. August 2013 aufgesucht
und die Ausgangsverfügung mitgebracht, sei aber nicht sicher gewesen, wann
diese abgeholt worden sei. Da er vom 18. August bis 1. September 2013
in den Ferien gewesen sei, habe er das Akteneinsichtsgesuch durch seine
Stellvertretung erst am 26. August 2013 versenden lassen. Bis dahin sei
für ihn erst erkennbar gewesen, dass die Frist frühestens am 9. September
2013 ablaufen werde; da er nicht habe ahnen können, dass er in den Ferien krank
werde, habe er diese Frist nicht in seine Agenda eingetragen; er sei davon
ausgegangen, dass ihm nach der Rückkehr noch mindestens eine Woche verbleibe,
um einen Rekurs zu verfassen und nach Feststellung des Zustelldatums diesen
rechtzeitig zu versenden. Leider sei er dann am 24. August 2013 für
längere Zeit erkrankt. Zwar habe er eine Stellvertretung, welche die
Korrespondenz erledige; dieser sei die Rekursfrist aufgrund des fehlenden Eintrags
in der Agenda jedoch nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdegegner habe ihm in
der Folge das Zugangspasswort für die (elektronische) Akteneinsicht per Fax zugestellt;
dieser sei ihm direkt als E-Mail weitergeleitet worden. Seine E-Mails habe er
jedoch erst am 18. September 2013 durchgesehen. Erst als er am
19. September 2013 ins Büro gegangen sei, habe er erkannt, dass ihm im
vorliegenden Verfahren eine Frist laufe. Dem Rekurs war ein Arztzeugnis
beigelegt, welches dem Rechtsvertreter für die Zeit von 6. bis
19. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Mit
der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter sodann ein weiteres Arztzeugnis ein,
welches ihm nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 1. bis
19. September 2013 bescheinigt und weiter bestätigt, dass der
Rechtsvertreter an einer schweren Krankheit gelitten habe, welche mit wiederholter
Hospitalisation verbunden gewesen sei; ihm sei es deshalb nicht möglich
gewesen, einen Rekurs zu verfassen.
3.2.3
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin muss sich ein offensichtlich grob
nachlässiges Verhalten vorwerfen lassen: Dass die Frist verpasst wurde, ist
nämlich in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter es aus
nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen hat, den für ihn erkennbaren
frühestmöglichen Fristablauf am 9. September 2013 in seine Agenda
einzutragen; dies hätte dem Vorgehen eines sorgfältigen Rechtsanwalts entsprochen.
Hätte er dies getan, wäre es seiner Stellvertretung ohne weiteres möglich gewesen,
rechtzeitig Rekurs zu erheben oder die Beschwerdeführerin zu veranlassen,
selber zu handeln oder eine andere Rechtsvertretung aufzusuchen. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, was der Rechtsvertreter aus dem Umstand zu seinen Gunsten
ableiten will, dass die Faxnachricht mit dem Passwort für die elektronische
Akteneinsicht direkt an seine E-Mail-Adresse weitergeleitet wurde.
Darüber hinaus ist auch aus dem
im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnis nicht ersichtlich, inwiefern es
dem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdeführerin
rechtzeitig über seine Erkrankung zu informieren und sie zu bitten, sich an
eine andere Rechtsvertretung zu wenden. Allein die zeitweilige Hospitalisation
dürfte ihn kaum daran gehindert haben.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
weil sie das ursprünglich eingereichte Arztzeugnis als ungenügend bewertet,
indes kein verbessertes Zeugnis verlangt habe. Der Untersuchungsgrundsatz
(§ 7 Abs. 1 VRG) wird durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren
Beteiligten durchbrochen (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren
wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs-
oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich
namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und
welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc).
Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht davon,
dass sie die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten
könnte; es fällt deshalb zu ihrem Nachteil aus, wenn solche Tatsachen
unbewiesen bleiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Diese
Rechtsprechung musste dem als Anwalt tätigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
bekannt sein, weshalb er auch gehalten war, bereits mit dem Rekurs ein
genügendes Arztzeugnis einzureichen. Die Vorinstanz war deshalb weder
verpflichtet, diesbezüglich eigene Untersuchungen vorzunehmen, noch dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, ein
verbessertes Arztzeugnis nachzureichen. Gleiches muss für das
Beschwerdeverfahren gelten.
Die Fristsäumnis ist demnach
auf eine grobe Nachlässigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
zurückzuführen. Entsprechend hat die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung
zu Recht abgewiesen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Migration hat am 4. September 2013
beschlossen, den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka vorläufig zu suspendieren.
In diesem Sinn ist darauf zu verzichten, der Beschwerdeführerin eine neue
Ausreisefrist anzusetzen. Der Beschwerdegegner wird eine neue Ausreisefrist
anzusetzen haben, wenn die Wegweisung wieder vollzogen werden kann. An der
Wegweisung aus der Schweiz vermag dieser Umstand indes nichts zu ändern.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Prozessgegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Soweit in diesem Zusammenhang ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …