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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2013.00803
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Untersagung des Privatunterrichts,
hat sich ergeben:
I.
A. A und B
teilten der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Schreiben vom
7. August 2007 mit, ihre Söhne F (geboren 1993) und G (geboren 1999) ab
August 2007 weiterhin privat zu unterrichten. Auf Aufforderung der Bildungsdirektion,
mitzuteilen, an welcher Schule und durch wen ihre Söhne unterrichtet würden,
erklärten A und B, mehrheitlich selber als Lehrpersonen tätig zu sein. Die
Bildungsdirektion verweigerte daraufhin mit Verfügung vom 17. Juli 2008
die Anerkennung der Ausbildung von A und B als abgeschlossene Lehrerausbildung
und untersagte ihnen den Privatunterricht für den nunmehr noch schulpflichtigen
Sohn G per 15. August 2008. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen der
Regierungsrat mit Beschluss vom 23. Mai 2012 und das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (VB.2012.00420) ab; das
verwaltungsgerichtliche Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
B. Das
Volksschulamt setzte A und B am 12. Juli 2013 eine Frist von 20 Tagen, um
mitzuteilen, in welcher Form bzw. von welchen Personen mit abgeschlossener
Berufsausbildung G künftig unterrichtet werde. B erklärte mit Schreiben vom
3. August 2013, G werde weiterhin privat unterrichtet, und zwar
mehrheitlich durch die Eltern. Am 2. September 2013 verfügte das
Volksschulamt namens der Bildungsdirektion den Vollzug der Verfügung vom
17. Juli 2008 und drohte A sowie B bei Nichtbefolgung dieser Verfügung
eine Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an.
II.
Mit Rekurs vom 3. Oktober 2013
liessen A und B rekurrieren und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 2. September 2013 aufzuheben.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 trat die
Bildungsdirektion auf den Rekurs nicht ein, korrigierte die Verfügung vom
2. September 2013 aufsichtsrechtlich aber dahingehend, dass das Volksschulamt die Verfügung in eigenem Namen erlassen habe.
III.
A und B liessen am 4. Dezember 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung des
Volksschulamts aufzuheben; ausserdem ersuchten sie um Gewährung aufschiebender
Wirkung. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) von
Amtes wegen. Vorliegend ist eine Verfügung einer Direktion angefochten, mit
welcher auf einen verwaltungsrechtlichen Rekurs nicht eingetreten wurde.
Dagegen ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht unabhängig davon zulässig,
ob die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen zu Recht
nicht als erfüllt betrachtete (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach § 55 in Verbindung mit
§ 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese durch die
Vorinstanz nicht entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, erweist sich das Gesuch der
Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung als von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1 Die Vorinstanz
ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil der Vollzug einer rechtskräftigen
Verfügung und die blosse Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) die betroffene Person in ihrer Rechtsstellung nicht
beeinträchtigten und daher keine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. a VRG darstellten.
3.2 Mit dem
nicht angefochtenen Entscheid der Kammer vom 24. Oktober 2012
(VB.2012.00420) wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden
die Voraussetzungen zum Erteilen von Privatunterricht nicht erfüllten und ihnen
dieser deshalb untersagt sei. Die Ausgangsverfügung ordnet an, dass die dem
Urteil vom 24. Oktober 2012 zugrundeliegende Verfügung nunmehr vollzogen
werde und droht den Beschwerdeführenden bei Nichtbefolgung eine Bestrafung nach
Art. 292 StGB an.
Grundsätzlich gilt, dass im Vollstreckungsverfahren auf
materiellrechtliche Fragen nicht zurückgekommen werden kann. Entspricht eine
Vollstreckungsmassnahme der rechtskräftigen Sachverfügung und werden dem
Befehlsadressaten keine neuen Pflichten auferlegt, ist die
Vollstreckungsanordnung deshalb gemäss ständiger Rechtsprechung nicht anfechtbar.
Die erneute materiellrechtliche Überprüfung einer solchen Anordnung liefe auf
eine doppelte Beurteilung der Sachverfügung hinaus (VGr, 23. März 2006,
VB.2005.00580, E. 2.2, und 5. November 2005, VB.2003.00281,
E. 2b; RB 1981 Nr. 24; RB 1985 Nr. 13;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 57 ff.).
Soweit die Ausgangsverfügung einzig
anordnete, dass die ursprüngliche Verfügung vom 17. Juli 2008 nunmehr
vollzogen werde, greift sie nicht weitergehend in die Rechtsstellung der
Beschwerdeführenden ein, als dies die zu vollziehende und rechtskräftig
bestätigte Verfügung tat. Weil diese vorliegend nicht noch einmal überprüft
werden kann, verschafft das Rechtsmittel den Beschwerdeführenden insofern
keinen praktischen Nutzen, weshalb es ihnen an einem schutzwürdigen
Anfechtungsinteresse gebricht.
3.3 Ebenso ist
die blosse Androhung eines Zwangsmittels, welche inhaltlich nichts Neues regelt
– also etwa die Androhung, den Verfügungsadressaten bei Nichtbefolgung einer
rechtskräftigen Verfügung deswegen zur Anzeige zu bringen –, nicht anfechtbar
(so ausdrücklich § 31 Abs. 2 Satz 2 VRG; BGE 88 I 260
E. 2 S. 270, 97 IV 68 E. 2; vgl. hierzu auch Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 672; Tobias Jaag/Reto Häggi in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 41
N. 45; Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Zürich etc.
2013, Rz. 367; Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre
Rechtsgrundlagen, Zürich etc. 2002, S. 66 f.). Vorliegend dient
die Strafandrohung im Ergebnis einzig dem Vollzug der rechtskräftig bestätigten
Verfügung vom 17. Juli 2008 und ist deshalb nicht anfechtbar.
3.4 Anzumerken
bleibt Folgendes: Mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Oktober 2012
ist rechtskräftig festgestellt, dass der von den Beschwerdeführenden
durchgeführte Privatunterricht den Anforderungen an das Volksschulgesetz nicht
zu genügen vermag und G damit seine Schulpflicht nicht erfüllt. Die
Beschwerdeführenden waren ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihren Sohn in einer
anderen, den Anforderungen des Volksschulgesetzes entsprechenden Weise
unterrichten zu lassen; der Ausgangsverfügung bedurfte es dafür nicht. Insofern
verfängt auch das Argument der Beschwerdeführenden nicht, auf den Rekurs hätte
eingetreten werden müssen, weil die Verhältnismässigkeit der Ausgangsverfügung
in Frage stehe. Das Verwaltungsgericht legt seinen Urteilen den Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt zugrunde (vgl. hierzu VGr, 26. Juni 2013, VB.2012.00673,
E. 6.1 mit Hinweisen). Entsprechend beurteilte das Verwaltungsgericht die
Rechtsmässigkeit der Verfügung vom 17. Juli 2008 mit Blick auf den am
24. Oktober 2012 massgebenden Sachverhalt; dass dieser sich massgeblich
geändert hätte, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.
Soweit die Beschwerdeführenden ihren Sohn weiterhin nicht in
einer rechtsgenügenden Form unterrichten lassen, könnte die zuständige
Schulpflege im Übrigen beim entsprechenden Statthalteramt Antrag auf Bestrafung
wegen Verstosses gegen § 57 des Volksschulgesetzes vom 4. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) stellen (§ 76 VSG). Ob dies die Androhung der
Ungehorsamsstrafe ausschliesst, brauchte die Vorinstanz indes – wie vorne unter
3.3 dargelegt – nicht zu prüfen; solches wäre erst im Rahmen eines allfälligen
Strafverfahrens zu prüfen (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar,
2007, Art. 292 StGB N. 22 f.).
Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer
weitschweifigen Beschwerdeschrift im Übrigen vorbringen, ihre Art des
Privatunterrichts sei rechtmässig, liesse sich darauf schon deshalb nicht
eintreten, weil diese Frage mit dem Urteil vom 24. Oktober 2012
rechtskräftig entschieden wurde und eine doppelte Überprüfung einer
Sachverfügung zu vermeiden ist.
4.
Die Beschwerdeführenden machen
allerdings geltend, die Ausgangsverfügung sei nichtig. Das Bundesgericht lässt
die Frage, ob es anlässlich der Behandlung eines unzulässigen Rechtsmittels den
angefochtenen Entscheid für nichtig erklären kann, neuerdings offen (BGr, 6.
November 2012, 2C_1091/2012, E. 2.3; vgl. zur Kritik der bisherigen Praxis,
welche die Frage bejahte, Pierre Moor, "La nullité doit être constatée en
tout temps et par toute autorité", in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto
Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift
für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012,
S. 41 ff.). Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht
geklärt zu werden: Das Volksschulamt ist nach
§ 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates
und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung
mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3
lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(LS 172.11) für Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über den
Privatunterricht zuständig. Allein der Umstand, dass zwar durch das
Volksschulamt, aber versehentlich im Namen der Bildungsdirektion verfügt wurde,
führt nicht zur Nichtigkeit der Ausgangsverfügung, zumal die Vorinstanz
dies – zu Recht – aufsichtsrechtlich korrigiert hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen und die Verfügung der Bildungsdirektion –
auch hinsichtlich der Verweigerung einer Parteientschädigung – zu bestätigen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …