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Geschäftsnummer: VB.2013.00805  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (wichtige persönliche Gründe) ist im Licht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zum Schutz des Familienlebens auszulegen (E. 6). Vor dem Hintergrund der EGMR-Rechtsprechung und des zusehends im Fokus stehenden Kindeswohls erscheint es jedenfalls bei geringfügiger Delinquenz eines Ausländers (Kindsvaters) als zweifelhaft, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK allein wegen seines nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls nicht als tadellos zu wertenden Verhaltens von vornherein auszuschliessen (E. 6.1.2). Dem Beschwerdeführer darf das widersprüchliche Aussageverhalten der Kindsmutter nicht ohne Weiteres angelastet werden. Dass er abgesehen von den eingereichten Fotografien den regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter nicht zu dokumentieren vermag, stellt angesichts der Schwierigkeiten eines solchen Nachweises keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar. Ob der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter hat, erscheint als nicht rechtsgenügend geklärt (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AFFEKTIV BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
BESUCHSRECHT
BETREIBUNG
EGMR
ERFOLGREICHE INTEGRATION
KINDESINTERESSE
KINDSWOHL
MITWIRKUNGSPFLICHT
SCHULDEN
TADELLOSES VERHALTEN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
UNTERHALTSZAHLUNG
WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 90 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00805

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 19. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Robert Lauko.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 23. April 2013 ab, verweigerte ihm die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Es setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. August 2013.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Juni 2013 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 wies diese den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Januar 2014 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 30. Oktober 2013 (berichtigte Fassung) aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 7. Januar 2014 auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung aufschiebender Wirkung, sollte das Verwaltungsgericht die Entziehung derselben erwägen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Etwas anderes wurde nicht bestimmt. Das Begehren ist deshalb gegenstandslos.

2.  

Der Beschwerdeführer, geboren 1982, Staatsangehöriger Serbiens, ersuchte zwischen dem 24. Oktober 1988 und dem 17. Januar 2008 viermal erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 27. Mai 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin C (geboren 1979). Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt gültig bis 27. Mai 2013) erteilt. Aus dieser Ehe ging die Tochter D (geboren 2011) hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. November 2012 wurden die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt erklärt. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 8. Juli 2012 getrennt leben. Die Tochter wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut
der Mutter gestellt, und dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht eingeräumt.

3.  

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit der fehlenden Integration des Beschwerdeführers sowie der fehlenden besonders engen Beziehung zu seinem Schweizer Kind. Der Beschwerdeführer hingegen begründet seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung einerseits mit dem Erfüllen der in Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) festgeschriebenen Voraussetzungen (mindestens drei Jahre dauernde Ehe und erfolgreiche Integration), andererseits leitet er einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ab. Der persönliche Kontakt zu seiner Tochter werde weit über den Rahmen eines üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen.

4.  

Mangels eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Serbien, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2 Abs. 1 AuG), gelten die Vorschriften des AuG und gegebenenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.

5.  

5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. aufgegeben, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nachfolgend ist zunächst Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu prüfen.

5.2 Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers länger als drei Jahre gedauert hat. Hingegen ist streitig, ob eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Betroffene die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Art. 77 VZAE nennt die Kriterien nicht abschliessend; zudem ist die Frage nach dem Stand der Integration anhand einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGr, 13. Juni 2012, 2C_983/2011, E. 3.1; BVGr, 8. Januar 2014, C-2357/2012, E. 9.3). An die erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG werden geringere Anforderungen gestellt als an eine überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 28. August 2013, VB.2013.00281, E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. BGr, 13. Juni 2012, 2C_983/2011, E. 3.1 und 3.2; 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.3, je mit Hinweisen).

Demgegenüber hat die Praxis eine erfolgreiche Integration etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (BVGr, 2. Januar 2013, C-3850/2009, E. 7; C-6240/2008 23. Dezember 2011, E. 6.3).

5.3 Die Vorinstanz führte aus, im Jahr 2012 seien gegen den Beschwerdeführer Betreibungen für Fr. 8'073.25 und in der ersten Hälfte des Jahres 2013 für Fr. 41'349.30 eingeleitet worden. Auch lägen offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'295.30 vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass er seinen Unterhaltspflichten für die Tochter nicht regelmässig nachkomme. Im Eheschutzurteil sei der Ehefrau ein Einkommen von Fr. 4'317.- angerechnet worden; er erziele ein Einkommen von Fr. 5'407.- brutto. Der Beschwerdeführer habe nicht erklärt, weshalb er bei diesen Einkommensverhältnissen für Fr. 41'349.30 habe betrieben werden müssen; Mutwilligkeit liege somit nahe. Mit seinem Verhalten habe er sogar den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE erfüllt.

5.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe seit Juli 2012 eine Anstellung und einen Lohn, der ihm die künftige Einhaltung seiner Verpflichtungen sowie die Abzahlung der Schulden ermögliche. Seine Ehefrau habe zudem bestätigt, dass er seiner Unterhaltspflicht für seine Tochter nun regelmässig nachkomme.

5.5  

5.5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zum 31. Mai 2010 in F, Kanton G, gemeldet waren und am 1. Juni 2010 nach H, Kanton Zürich, gezogen sind. Als Aufenthaltszweck wurde "nichterwerbstätig" bzw. "auf Stellensuche" angegeben. Belegt ist, dass der Beschwerdeführer im April 2011 als Hilfsarbeiter im Stundenlohn bei der I AG beschäftigt war und im April 2012 bei der Firma J AG zu einem Bruttolohn von Fr. 4'800.- angestellt war. Seit 3. Juli 2012 arbeitet er für die K AG, wo er zunächst monatlich Fr. 4'848.- verdiente; ab 1. April 2013 erzielt er dort einen monatlichen Verdienst von brutto Fr. 5'407.-. Zurzeit verfügt der Beschwerdeführer also über eine feste Arbeitsstelle.

5.5.2 Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts L vom 24. Ju-
ni 2013 lässt sich aber entnehmen, dass in der zweiten Jahreshälfte 2012 gegen den Beschwerdeführer Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'073.25 eingeleitet worden sind und ein Pfändungsvollzug in der Höhe von Fr. 5'621.20 vermerkt ist. In der ersten Jahreshälfte 2013 wurde der Beschwerdeführer für Fr. 41'349.30 betrieben; zudem sind vier Pfändungsvollzüge in der Gesamthöhe von Fr. 9'726.35 vermerkt. Insgesamt weist das Register fünf offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 16'295.30 nach. Der Betreibungsauszug widerspiegelt lediglich die Verhältnisse von rund 12 Monaten, nämlich den Zeitraum vom 15. Juli 2012 bis zum 24. Juni 2013. Das Migrationsamt verlangte einen Betreibungsregisterauszug der Wohnsitzgemeinde der letzten drei Jahre. Durch den Umzug von H nach M Mitte 2012 bleibt das Bild des geforderten Betreibungsregisterauszugs der Wohnsitzgemeinde unvollständig. Es ist nicht auszuschliessen, dass die effektive Höhe der Betreibungen und Verlustscheine über den bekannten Schulden liegt. In der Einvernahme anlässlich einer Strassenpolizeikontrolle gab
der Beschwerdeführer jedenfalls an, Schulden in der Höhe von Fr. 25'000.- bei der N-Bank und von Fr. 8'000.- bei O zu haben. Er behauptet zwar, er sei willig und fähig, seine Schulden zu tilgen, substanziiert dies jedoch abgesehen von der teilweise nachgewiesenen Unterhaltszahlung nicht. Folglich trübt sich seine Teilhabe am wirtschaftlichen Leben, kam er doch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, was zu einer erheblichen Verschuldung führte.

5.5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinen unbescholtenen Leumund geniesst. Am 17. Juni 2012 übertrat er auf der Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h und wurde deswegen mit Strafbefehl vom 11. Januar 2013 mit einer Busse von Fr. 120.- bestraft. Am 9. Dezember 2012 fuhr er in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1,06 Promille Auto, wofür er mit Strafbefehl vom 6. Februar 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 1'600.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde. Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 14. Januar 2013 der Führerausweis auf Probe für unbestimmte Zeit annulliert. Dieser Verfügung kann zudem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 10. April 2012 wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeit) den Führerausweis für einen Monat hatte abgeben müssen. Bereits am 21. Dezember 2012, folglich zwölf Tage nach der Trunkenheitsfahrt, fuhr der Beschwerdeführer von M nach H und wieder zurück, im Wissen darum, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht nur gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, sondern auch eine Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zum Ausdruck gebracht.

Auch wenn es sich bei den vorliegenden Delikten nicht um schwere Gewaltdelikte
oder sonst schwere strafrechtliche Verurteilungen handelt, zeigte der Beschwerde-
führer durch die Erwirkung von mindestens zwei Verurteilungen innert eines Jahres eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. auch VGr, 28. August 2013, VB.2013.00281, E. 2.5; 14. November 2012, VB.2012.00402, E. 2.4).

5.6 Zwar spricht der Beschwerdeführer Deutsch bzw. Schweizerdeutsch und scheint damit sprachlich in der Schweiz integriert zu sein. Nach dem Gesagten weist er jedoch für den Zeitraum von sechs Monaten Beitreibungen in der Höhe von mindestens Fr. 41'349.30 (bei einem Monatslohn von Fr. 5'407.-) auf und verstiess wiederholt gegen die Rechtsordnung. Dadurch stellt er sowohl seine Integrationsfähigkeit als auch seinen Willen zur Integration infrage. Bei dieser Sachlage kann ihm daher keine erfolgreiche Integration attestiert werden, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen kann.

5.7 Folglich kann offenbleiben, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllt ist, zumal sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vernehmen lässt.

6.  

Zu prüfen bleibt indes, ob im Hinblick auf die Tochter des Beschwerdeführers, die als Kind einer Schweizerin von Geburt an Schweizer Bürgerin ist, wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vorliegen. Solche Gründe können namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheits­berechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1, 137 I 284 E. 2.3.1). Dabei ist Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Licht der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zum Schutz des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auszulegen (BGr, 3. August 2012, 2C_336/2012, E. 2.2, und 26. März 2013, 2C_828/2012, E. 2.3).

6.1  

6.1.1 In seiner früheren Rechtsprechung verlangte das Bundesgericht, dass derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 EMRK berufen wolle, grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfüge. Der bloss besuchsberechtigte Ausländer hingegen hatte nur aus-nahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt waren: Zunächst musste zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung sowie ein über das Übliche deutlich hinausgehendes Besuchsrecht bestehen und wahrgenommen werden. Weiter durften diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich durfte das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (BGE 139 I 315 E. 2.5) hat das Bundesgericht seine Praxis in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich ein Ausländer wegen einer vorbestandenen Auf­ent­halts­bewilligung grundsätzlich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann, auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR differenziert: Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung sei bei gesuchstellenden Personen, die schon eine Aufenthalts­bewilligung besitzen, bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt werde. In jedem Fall komme es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt werde. Ausdrücklich festgehalten hat das Bundesgericht aber an den übrigen Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung: Nach wie vor bleibe es erfor-
derlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bestehe und dass Letzterer sich tadellos verhalten habe. Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen könne das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen.

6.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK darf das Recht auf Familienleben nur dann einge-schränkt werden, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirt-schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Demnach müssen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in einer Weise überwiegen, welche die Wegweisung notwendig erscheinen lässt (vgl. VGr, 16. April 2014, VB.2013.00621, E. 1 des Minderheitsantrags). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist dabei ein nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigender Faktor (BGr, 3. Dezember 2013, 2C_586/2013, E. 3.2.6).

In der neueren Praxis des EGMR steht das Kindeswohl zusehends im Vordergrund (vgl. EGMR, 30. Juli 2013 i. S. Polidario c. Schweiz, Nr. 33169/10; 16. April 2013 i. S. Udeh c. Schweiz, Nr. 12020/09; VGr, 16. April 2014, VB.2013.00621, E. 1 des Minderheitsantrags, auch zum Folgenden). Der EGMR verlangt regelmässige Kontaktmöglichkeiten zu beiden Elternteilen, sofern tatsächlich gelebte Bindungen bestehen. Ein lediglich sporadisch vom Ausland her auszuübendes Besuchsrecht könne diese nicht ersetzen (EGMR, 16. April 2013 i. S. Udeh c. Schweiz, Nr. 12020/09, § 53). Gemäss dem Strassburger Gericht vermag das Kindeswohl unter Umständen auch erhebliche, aber Jahre zurückliegende Straftaten sowie Sozialhilfeabhängigkeit aufzuwiegen.

6.1.3 Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls bei geringfügiger Delinquenz eines Ausländers als zweifelhaft, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK allein wegen seines nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls nicht als tadellos zu wertenden Verhaltens von vornherein auszuschliessen (vgl. VGr, 16. April 2014, VB.2013.00817, E. 4.2; vgl. in diesem Zusammenhang BGr, 26. Januar 2010, 2C_573/2009, E. 2.3 Abs. 2, wo hinsichtlich des Kriteriums des tadellosen Verhaltens festgehalten wurde, im Interesse des Kindes könne ein ganz geringfügiges bzw. weit zurückliegendes Ereignis allein dem Verbleib eines Vaters in der Schweiz nicht entgegenstehen). Auch nach der Lehre soll bei besonders engen affektiven Beziehungen zumindest in Fällen, in denen sich die besuchsberechtigte Person bereits im Familiennachzug in der Schweiz aufgehalten hat, ein besonderes öffentliches Interesse (Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht, erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) für den Eingriff in das Familienleben vorausgesetzt werden (vgl. Thomas Hugi Yar, "Bis dass der Tod Euch scheidet", in: Jusletter vom 17. März 2014, S. 6; Marc Spescha, die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK] ab August 2012 bis Ende Juli 2013, in: FamPra.ch 4/2013, S. 982).

6.2 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts E vom 29. November 2012 ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Tochter jeden Dienstag und Donnerstag von 16:30 bis 19:30 Uhr sowie jeden Samstag von 16:00 bis Sonntag 12:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Vor der Vorinstanz führte C noch aus, der Beschwerdeführer habe keine enge Beziehung zur Tochter und nehme sein Besuchsrecht nicht mehr lückenlos wahr. Für die Unterhaltszahlungen müsse sie immer betteln. Unter anderem gestützt auf diese Aussage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, das formell festgelegte Besuchsrecht werde nicht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt; auch sei eine signifikante finanzielle Unterstützung nicht belegt. Einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat sie deshalb verneint.

Vor Verwaltungsgericht widerruft C nun ihre Aussage. Das Vater-Tochter-Verhältnis sei sehr gut. Der Beschwerdeführer kümmere sich zweimal in der Woche um die Tochter und diese sei jedes Wochenende bei ihm. Auch bezahle er regelmässig Alimente. Der Beschwerdeführer reichte seinerseits Fotos von seiner Tochter zu den Akten. C legt hingegen nicht dar, weshalb sie vor der Vorinstanz noch behauptet hatte, der Beschwerdeführer habe keine enge Beziehung zur Tochter. Bereits früher zog sie mehrmals ihre Aussagen wieder zurück, nachdem die Behörden darauf abgestellt hatten, was Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit weckt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie die für den Beschwerdeführer positiven Aussagen jeweils unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens machte. Ebenso ist aber denkbar, dass die Darstellung des Beschwerdeführers gemäss Rekurseingabe vom 26. Juni 2013 zutrifft, wonach C die für ihn negative Stellungnahme abgeben habe, weil sie sich durch seine neue Partnerin gekränkt gefühlt habe.

6.3 Dem Beschwerdeführer darf das widersprüchliche Aussageverhalten der Kindsmutter nicht ohne Weiteres angelastet werden. Dass er abgesehen von den eingereichten Fotografien den regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter nicht zu dokumentieren vermag, stellt angesichts der Schwierigkeiten eines solchen Nachweises keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dar. Ob der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte enge affektive Beziehung zu seiner Tochter hat, erscheint letztlich als nicht rechtsgenügend geklärt. Unklarheiten bestehen auch im Hinblick auf die Frage der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung. Zwar bestätigt die Ehefrau nun im Beschwerdeverfahren, der
Beschwerdeführer komme seiner Unterhaltspflicht für die Tochter regelmässig nach. Vor der Vorinstanz führte sie aber noch aus, sie habe dafür immer betteln müssen. Im Weiteren ist nicht lückenlos nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer kontinuierlich für den Unterhalt seiner Tochter aufgekommen ist und es bleibt im Dunkeln, weshalb er erst kurz vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids Alimente für die Monate August bis November 2013 überwiesen hat (vgl. auch E. 7b des Rekursentscheids). Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass die Zahlungen teilweise in bar erfolgt seien und bietet daneben weitere Zahlungsbelege an (Ziff. 11 der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2013).

Obwohl der Leumund des Beschwerdeführers getrübt ist und er Schulden in einer erheblichen (jedoch nicht abschliessend festgestellten) Höhe hat, erweist sich die Sachlage damit als unzureichend geklärt, um sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 2 EMRK mit der Wegweisung aus der Schweiz einzuschränken. Zu seinen Gunsten spricht jedenfalls, dass er die Landessprache beherrscht und beruflich Fuss fassen konnte, keine Fürsorgeabhängigkeit besteht und es sich bei den verübten Straftaten ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte handelt.

6.4 Die Entscheide der beiden Vorinstanzen sind deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung der dargelegten Überlegungen an das Migrationsamt zurückzu­weisen (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 2 ff., insbesondere N. 4).

7.  

Mit der Rückweisung der Sache obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise. Praxisgemäss sind die Parteien bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich je zur Hälfte kostenpflichtig und entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das Rekursverfahren.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungs­entscheid nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2013 und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'740.- und des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …