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Geschäftsnummer: VB.2013.00807  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.05.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Weisung, alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen. Voraussetzungen zur Anfechtung eines Zwischenentscheids (E. 1.2). Die Sozialbehörde ist darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren. Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde eine möglichst umfassende Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anstrebt, um gestützt darauf weitere Schritte – insbesondere eine allfällige erneute Anmeldung bei der IV – anzugehen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ÄRZTLICHE BEHANDLUNG
ARZTZEUGNIS
AUFLAGEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00807

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem Jahr 1997 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde B wirtschaftlich unterstützt. Am 11. Juli 2012 beschloss die Sozialbehörde die Fortführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A und forderte ihn unter anderem auf, sich regelmässig in psychologische oder psychiatrische Behandlung bei seinem Arzt zu begeben und seine Arbeitsunfähigkeit mindestens alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu belegen.

Dagegen gelangte A an den Bezirksrat C, welcher auf seinen Rekurs mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde von A am 4. April 2013 teilweise gut und wies die Sache an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung des Antrags betreffend die Einreichung von Arztzeugnissen zurück.

II.  

Der Bezirksrat C stellte A am 27. Juni 2013 die Vernehmlassung der Sozialbehörde B vom 27. August 2012 zur Stellungnahme zu. Nachdem sich A dazu nicht hatte vernehmen lassen, wies der Bezirksrat den Rekurs mit Beschluss vom 18. November 2013 ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 6. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 verzichtete der Bezirksrat C auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung der Sozialbehörde, seine Arbeitsunfähigkeit mindestens alle drei Monate mit einem Arztzeugnis zu belegen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

1.3 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe. Gemäss Kap. A.8.3 der Richtlinien der Schweizerischen  Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom April 2005, mit Ergänzungen bis 12/12) kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Vorliegend ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Sozialbehörde führte in ihrem Beschluss vom 11. Juli 2012 aus, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 25. Februar 2011 festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV). Es werde dabei von einer 30-%-Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Auf ein erneutes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers trat die IV-Stelle Zürich am 16. Dezember 2011 nicht ein. Die Sozialbehörde macht weiter geltend, dass sich der Beschwerdeführer vor einer erneuten IV-Anmeldung mindestens während sechs Monaten in regelmässige psychologische/psychiatrische Behandlung zu begeben habe, um die Chancen bei der IV zu erhöhen. Da er psychisch und physisch angeschlagen sei, könne von ihm verlangt werden, die Arbeitsunfähigkeit regelmässig durch seinen Arzt zu belegen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei und er sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen könne.

2.2 Die Vorinstanz erachtete den dreimonatlichen Nachweis der aktuellen Arbeitsunfähigkeit als sowohl notwendig als auch zweck- und verhältnismässig. Denn der Beschwerdeführer strebe eine Wiederausrichtung einer IV-Rente an, wofür er glaubhaft darlegen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.

2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, alle drei Monate ein Arztzeugnis einzureichen sei nur Schikane.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen mit der wirtschaftlichen Hilfe verbunden werden: Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle (lit. a), ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b), Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle (lit. c) und Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (lit. d).

3.2 Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Um diese Ziele zu erreichen, ist die Sozialbehörde darauf angewiesen, dass Hilfesuchende über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Dazu gehört auch, dass Hilfesuchende über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dies ist für die Sozialbehörde wesentlich, da sie je nach dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Person ihre Massnahmen anpassen muss. Dabei kann nicht allein auf Aussagen der Hilfesuchenden abgestellt werden, sondern muss der ärztliche Nachweis des Gesundheitszustandes verlangt werden (VGr, 31. Oktober 2008, VB.2008.00453, E. 4.1).

3.3 Angesichts des Umstands, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für seine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit massgebend zu sein scheint, besteht vorliegend ein Interesse an deren Abklärung. Dazu bedarf es der Mitwirkung des Beschwerdeführers. § 3 Abs. 1 SHG sieht deshalb eine Mitwirkungspflicht des Hilfe­suchenden vor. Der Beschwerdeführer darf es nicht dabei bewenden lassen, seine Arbeitsunfähigkeit zu behaupten, sondern muss sie durch Arztzeugnisse auch belegen. Denn wenn sich ein Hilfesuchender als arbeitsfähig erweist, darf von ihm verlangt werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht und entsprechende Bemühungen nachweist. Liegt hingegen Arbeitsunfähigkeit vor, hat die Sozialbehörde für den Beschwerdeführer andere Massnahmen in die Wege zu leiten. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde vorliegend eine möglichst umfassende Kenntnis des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anstrebt, um gestützt darauf weitere Schritte – insbesondere eine allfällige erneute Anmeldung bei der IV – anzugehen. Somit erweist sich die Weisung als gerechtfertigt und stellt keine reine Schikane dar. Der Beschwerdeführer macht auch keine weiteren Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich wäre, der Anordnung nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht erachtete in einem ähnlichen Fall die Verpflichtung, alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über den Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit einzulegen, als gerechtfertigt (VGr, 16. September 2009, VB.2009.00291, E. 3.3.2). Eine Zeitspanne von drei Monaten erscheint vorliegend im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten als verhältnismässig. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, alle drei Monate ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Die umstrittene Weisung erweist sich demnach als für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar. Die Vorinstanz hat damit den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, nachdem sie entsprechend dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 4. April 2013 darauf eingetreten ist.

4.  

Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführ aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an:…