|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2013.00812
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, zzt. Psychiatrische Dienste GR, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf), hat sich ergeben: I. A. Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 18. Februar 1996 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines Aufenthalts wurde A mehrfach straffällig: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 13. August 2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens trotz Führerausweisentzugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- bestraft. - Mit Strafbefehl derselben Amtsstelle vom 23. Februar 2005 wurde er wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und im Sinn einer Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl mit 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft. - Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2006 der Staatsanwaltschaft C wurde er wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und mit 14 Tagen Gefängnis bestraft. - Am 3. März 2010 wurde er vom Bezirksgericht D wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Gleichzeitig wurde der Vollzug der früheren, bedingt ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wurde indessen zugunsten des Vollzugs einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufgeschoben. - Am 21. November 2012 sprach das Bezirksgericht D A wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, bestrafte ihn mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 33 Monaten und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe erneut zugunsten einer stationären Massnahme auf, nun gestützt aus Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen). B. Als Folge seiner fortgesetzten Straffälligkeit wurde A am 13. Juni 2006 fremdenpolizeilich verwarnt. Nachdem er dennoch erneut straffällig geworden war, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A am 16. Mai 2013. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. November 2013 ab. III. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell sei "der Rekursentscheid vom 13.11.2013 aufzuheben und das Verfahren betr. Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bis zum Abschluss der stationären Massnahmen zu Gunsten von A zu sistieren". Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die A auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- wurde fristgerecht bezahlt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 VRG), weshalb sich der entsprechende Antrag erübrigt. 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer ist am 3. März 2010 sowie am 21. November 2012 vom Bezirksgericht D je zu mehrjährigen Freiheitsstrafen von insgesamt 7¼ Jahren verurteilt worden, die zugunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sind. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 3.1.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1 d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int). 3.1.2 Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c). Somit ist sowohl unter Art. 62 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr in die Türkei rechnen muss, zu berücksichtigen sind. 3.2 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist in den beiden Urteilen des Bezirksgerichts D unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit 4½ bzw. 2¾ Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden. Dabei fällt insbesondere beim 2012 abgeschlossenen Verfahren auf, dass die Strafrichter bei der während des Massnahmevollzugs gestützt auf das Urteil vom 3. März 2010 begangenen Einbruchserie von August 2010 bis Juni 2011 von einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen sind und das Verhalten des Beschwerdeführers als dreist, unverfroren und zielgerichtet bezeichnet haben. Die besonders verwerfliche Gesinnung des Beschwerdeführers sei anlässlich von Diebstählen im Altersheim bzw. bei seinem damaligen Arbeitgeber zu Tage getreten. Im 2010 abgeschlossenen Verfahren wird das objektive Tatverschulden gar als "sehr schwer" bezeichnet, etwa unter Hinweis auf die 600 zwischen Mai und August 2008 begangenen Diebstähle, den Deliktsbetrag von Fr. 200'000.- und den Sachschaden von Fr. 330'000.-. Bei beiden Delikteserien sind die Strafrichter gestützt auf entsprechende psychiatrische Gutachten trotz einer bestehenden Persönlichkeitsstörung von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Mit diesen und weiteren, bereits durch die Vorinstanz zitierten Tatumständen, auf welche ausdrücklich zu verweisen ist, setzt sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise auseinander. Unverständlich ist die Bemerkung des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser sei straffällig geworden, weil die gerichtlich angeordnete Massnahme "nicht richtig umgesetzt wurde". Die Verantwortung für die Delikte liegt klar beim aufgrund der Gutachten voll zurechnungsfähigen Beschwerdeführer und nicht beim allenfalls verzögert oder nicht nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers sich entwickelnden Massnahmevollzug. Ebenso ist angesichts der geschilderten Delikteserien von untergeordneter Bedeutung, dass keine Gewalt- oder Sexualdelikte begangen wurden. Die Straftaten des Beschwerdeführers zeugen auch so von einer exemplarischen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung über einen erheblichen Zeitraum. Zu berücksichtigen ist hier weiter, dass der Beschwerdeführer bereits vor den angeführten beiden Verurteilungen mehrfach straffällig geworden und deshalb am 13. Juni 2006 fremdenpolizeilich verwarnt worden ist. Unbeeindruckt von dieser Verwarnung hat er bereits zwei Jahre später die erste Einbruchserie verübt und ist hernach weiter straffällig geworden, wobei die Schwere seiner Delikte in keiner Weise abgenommen hat. Er hat damit den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung bewusst in Kauf genommen. Insgesamt liegt deshalb ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor. 3.2.2 Angesichts des Ausmasses und der Schwere der Straffälligkeit des Beschwerdeführes müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die Primarschule und drei Jahre Oberstufe in der Türkei besucht. Er spricht türkisch und verfügt in seinem Heimatland nach wie vor über Verwandte (Vater, Grosseltern). Diese können den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen, selbst wenn zurzeit der Kontakt zu diesen Verwandten allenfalls nicht bzw. nicht mehr besteht. Zur Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht unbekannt sind und eine Rückkehr in die Türkei für ihn sicher schwierig, jedoch nicht grundsätzlich unzumutbar ist. In der Schweiz vermochte er sich trotz des heute knapp 18 Jahre dauernden Aufenthalts zunächst beruflich nicht zu integrieren: Er hat keine Berufslehre durchlaufen und sich abgesehen von wenigen temporären Arbeitsstellen und einer Aushilfstätigkeit am Kebab-Stand seines Schwagers auch sonst im Arbeitsmarkt nicht integriert. Seit 2007 geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Sodann ist hinsichtlich der sozialen Integration festzuhalten, dass aus einer Beziehung zur thailändischen Staatsangehörigen E zwei heute 8 bzw. 12 Jahre alte Kinder hervorgegangen sind, welche unter der elterlichen Sorge der Mutter stehen; die Kinder sind seit April 2008 fremdplatziert. An den Unterhalt seiner Kinder trägt der Beschwerdeführer mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nichts bei. Er pflegt allerdings den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern, soweit dies im Rahmen des gegenwärtigen Massnahmevollzugs in der psychiatrischen Klinik F möglich ist. Über diese Kontakte zu seinen Kindern und seinen engsten hier in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Mutter, Schwester und deren Ehemann) hinaus ist eine soziale Integration in der Schweiz nicht ersichtlich und auch nicht behauptet. Dass sich der Beschwerdeführer während des Straf- und Massnahmenvollzugs wohlverhalten hat, entspricht den Erwartungen und stellt keine aussergewöhnliche Leistung dar. Dass der Beschwerdeführer sodann massnahmewillig ist und Therapiefortschritte aufweist sowie auf das Massnahmeende über eine zugesicherte Arbeitsstelle bei seinem Schwager verfügt, ist wohl erfreulich, vermag aber ebenfalls nicht die Interessenabwägung massgebend zu seinen Gunsten zu beeinflussen: Selbst ein positiv lautender Therapiebericht oder eine erfolgreich abgeschlossene Massnahme nach Art. 59 StGB oder Art. 60 StGB vermöchten angesichts der geschilderten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers keine andere Interessenabwägung zu begründen. Daher kann auf den beantragten Beizug eines aktuellen Therapieberichts verzichtet werden und ist das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss der stationären Massnahme zu sistieren. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem sinngemäss auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK). Nach dieser Bestimmung ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder leistet und eine persönliche Beziehung zu seinen Kindern lediglich im Rahmen eines einmal im Monat ausgeübten Besuchsrechts lebt, fehlt es an einer in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Damit ergeben sich aus dem UNO-KRK keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsansprüche (vgl. BGr, 2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006, E. 1.2). Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass die Beziehung der beiden Kinder zu ihrem Vater durch dessen Rückkehr in die Türkei nur mehr erschwert gelebt werden kann. Die beantragte Anhörung der Kinder vermöchte diese Erkenntnisse nicht zu erweitern, weswegen diese unterbleiben kann. Im Übrigen kann auf die sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG). 3.2.3 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz offensichtlich. Somit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung – auch unter dem Blickwinkel von Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK – als verhältnismässig. Damit bleibt entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012, 2C_254/2010, E. 4.3). 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
|