{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00813_14-05-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214149&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0d7025cda01d5b3b8bb99a6df2bbbe2"}, "Num": [" VB.2013.00813"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.14.0  VB.2013.00813"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.14.0  VB.2013.00813"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.14.0  VB.2013.00813"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung zur Sonderschulung | Die Tochter der Beschwerdef\u00fchrenden weist eine spastische Tetraparese auf, weshalb sie unbestrittenermassen als Person mit einem besonderen p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnis gem\u00e4ss Volksschulgesetzgebung gilt. Kommen sonderp\u00e4dagogische Massnahmen in Betracht, so ist in jenen F\u00e4llen, wo sich Personen mit einem besonderen p\u00e4dagogischen Bed\u00fcrfnis bzw. ihre Eltern f\u00fcr den Besuch einer Privatschule entscheiden und auch die Bereitschaft besteht, daf\u00fcr die entsprechenden Kosten zu tragen, der Entscheid \u00fcber Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege \u00fcbertragen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdef\u00fchrenden unberechtigterweise vorwirft, mit Bezug auf den Besuch eines privaten Kindergartens durch ihre Tochter keine sonderp\u00e4dagogischen Massnahmen beantragt zu haben, und damit ihre Vorbringen letztlich ungepr\u00fcft l\u00e4sst, ist vorliegend von einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdef\u00fchrenden auszugehen. \u00dcber die reformatorischen Rechtsbegehren ist indes nicht zu entscheiden; dieser Entscheid ist der Beschwerdegegnerin zu \u00fcberlassen (E. 2-5). Vorliegend wurde eine Benachteiligung auf dem Gebiet des Grundschulunterrichts und damit im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend gemacht, was die Kostenlosigkeit des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit sich bringt (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:26", "Checksum": "fb8ef05df1849c9f156e48cfef29d4b8"}