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Geschäftsnummer: VB.2013.00813  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Zuweisung zur Sonderschulung


Die Tochter der Beschwerdeführenden weist eine spastische Tetraparese auf, weshalb sie unbestrittenermassen als Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis gemäss Volksschulgesetzgebung gilt. Kommen sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, so ist in jenen Fällen, wo sich Personen mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis bzw. ihre Eltern für den Besuch einer Privatschule entscheiden und auch die Bereitschaft besteht, dafür die entsprechenden Kosten zu tragen, der Entscheid über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unberechtigterweise vorwirft, mit Bezug auf den Besuch eines privaten Kindergartens durch ihre Tochter keine sonderpädagogischen Massnahmen beantragt zu haben, und damit ihre Vorbringen letztlich ungeprüft lässt, ist vorliegend von einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden auszugehen. Über die reformatorischen Rechtsbegehren ist indes nicht zu entscheiden; dieser Entscheid ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen (E. 2-5). Vorliegend wurde eine Benachteiligung auf dem Gebiet des Grundschulunterrichts und damit im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend gemacht, was die Kostenlosigkeit des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit sich bringt (E. 6). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BEHINDERTES KIND
BEHINDERUNGSBEDINGTE KOSTEN
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG
PRIVATSCHULE
PRIVATSCHULFREIHEIT
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. II BehiG
Art. 8 Abs. I BehiG
Art. 10 Abs. I BehiG
§ 34 VSG
§ 34 Abs. III VSG
§ 71 VSG
§ 71 Abs. II VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2013.00813

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Ralph Trümpler.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch die Kreisschulpflege X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Zuweisung zur Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

G, geboren 2008, weist eine spastische Tetraparese auf, weswegen sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten − insbesondere in der Fortbewegung, im Gebrauch ihrer Hände und im Sprachgebrauch − eingeschränkt und auf Unterstützung angewiesen ist. Mit Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 wies die Präsidentin der Kreisschulpflege X der Stadt Zürich G für das Schuljahr 2013/14 zur integrierten Sonderschulung dem Kindergarten Q zu, ordnete an, dass die Stadt Zürich den Transport dorthin organisiere wie auch die Kosten dafür trage, und betraute die Schule M mit der Durchführung der integrierten Sonderschulung. Ein Gesuch der Eltern A und B vom 8. Juli 2013 um integrierte Sonderschulung ihrer Tochter im privaten Kindergarten O wurde mit Verfügung vom 18. Juli 2013 abgewiesen.

II.  

A und B liessen am 16. August 2013 an den Bezirksrat Zürich rekurrieren und beantragen, die Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 seien aufzuheben; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass G ab dem 19. August 2013 auf eigene Kosten den Kindergarten O besuche. Ferner sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die empfohlenen und beantragten Massnahmen und Therapien zu gewähren sowie die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom 7. November 2013 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Am 11. Dezember 2013 liessen A sowie B dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen:

"1.   Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei

       a) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2013/14 die von der Gutachterin S und vom Schulpsychologen T empfohlenen und von ihnen mit Schreiben vom 8. Juli 2013 beantragten Massnahmen Fachberatung (durch die Schule M), vollumfängliche Alltagsbegleitung während Unterrichtszeit, Hort und/oder Mittagstisch sowie Wegbegleitung bzw. Fahrdienst von und nach dem Kindergarten zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die entsprechenden Kosten zu übernehmen.

       b) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Tochter der Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr 2013/14 die von der Gutachterin empfohlenen und von den Beschwerdeführenden beantragten Therapien Logopädie und Physiotherapie im bisherigen Umfang und bei den bisher behandelnden Therapeutinnen sowie neu heilpädagogische Förderung im Kindergarten im Umfang von vier Wochenstunden und Ergotherapie zu gewähren und die entsprechenden Kosten zu übernehmen.

 2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20./23. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung. Hingegen liess sich die Stadt Zürich am 20. Januar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. In ihrer "Replik" vom 13. Februar 2014 machten A und B zusätzliche Ausführungen, worauf die Stadt Zürich mit Vernehmlassung vom 7. März 2014 reagierte. Am 20. März 2014 liessen sich die Eltern von G sodann ein letztes Mal vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Schulzuteilung oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der in den §§ 42–44 VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angesichts des Fr. 20'000.- offensichtlich übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (vgl. § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Sonderpädagogische Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Schülerinnen und Schüler haben dann ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Ein besonderes pädagogisches Bedürfnis kann insbesondere Folge einer Behinderung sein (§ 2 Abs. 2 VSM).

Die Tochter der Beschwerdeführenden weist eine spastische Tetraparese auf, aufgrund deren sie in ihren Bewegungsmöglichkeiten, insbesondere in der Fortbewegung, im Gebrauch ihrer Hände und im Sprachgebrauch, eingeschränkt ist. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen gilt sie unbestrittenermassen als Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis.

3.  

3.1 Das Volksschulgesetz kennt fünf Arten sonderpädagogischer Massnahmen: Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen sowie Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Die Sonderschulung umfasst dabei Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung. Sie kann in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht erfolgen (§ 36 Abs. 1 VSG und § 20 VSM); die integrierte Sonderschulung findet mindestens teilweise in einer Regelklasse statt (§ 22 Abs. 1 VSM). Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, wie dies § 33 Abs. 1 Satz 2 VSG im Grundsatz stipuliert, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (§ 3 VSM).

3.2 §§ 24–28 VSM regeln hinsichtlich sonderpädagogischer Massnahmen das Verfahren der Anordnung: Ehe eine Massnahme angeordnet werden darf, hat eine Standortbestimmung zu erfolgen, die auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern erfolgt (§ 24 Abs. 1 VSM). In dieser Standortbestimmung legen die Beteiligten den Förderbedarf, die Förderziele und den weiteren Ablauf fest (§ 24 Abs. 2 VSM). Die Entscheidung über die sonderpädagogischen Massnahmen wird grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen (§ 37 Abs. 1 VSG; § 26 Abs. 1 Satz 1 VSM). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über die sonderpädagogischen Massnahmen erzielt werden oder soll die Schülerin oder der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Wird nach schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Als lex specialis ist § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG zu betrachten, der die Schulpflege als für die Entscheidung über Art und Umfang der therapeutischen Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG im Fall einer privaten Schulung einer Person mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zuständig erklärt. 

3.3 Kommen sonderpädagogische Massnahmen in Betracht, so ist also in jenen Fällen, da sich Personen mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis bzw. deren Eltern für den Besuch einer Privatschule entscheiden und auch die Bereitschaft besteht, dafür die entsprechenden Kosten zu tragen, der Entscheid über Art und Umfang der Leistungen der Schulpflege übertragen (§ 71 Abs. 2 VSG; vgl. ferner Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 469 f. und dort auch Fn. 433).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden behaupten hinsichtlich der Behandlung ihres Gesuchs vom 8. Juli 2013 bzw. des in diesem Zusammenhang erhobenen Rekurses eine Verletzung des Willkürverbots und ihrer Verfahrensrechte.

4.1.1 Insbesondere machen sie geltend, dass die Rekursbehörde zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz habe entschieden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen ihrer Tochter beim Besuch des privaten Kindergartens O nicht habe prüfen müssen, da das Gesuch vom 8. Juli 2013 keinen entsprechenden Eventualantrag enthalten habe. Dies treffe aber nicht zu, hätten sie doch im Gesuch einen klaren und unmissverständlichen Antrag gestellt und sich bei dessen Formulierung grösste Mühe gegeben. Ferner werde ihnen auch zu Unrecht vorgeworfen, sie hätten nicht erklärt, dass ihre Tochter in jedem Fall den privaten Kindergarten besuche. Der weitere Einwand der Vorinstanz, die private Schulung sei sodann noch nicht gemeldet worden, sei geradezu absurd, liege dies doch nicht in ihrer Verantwortung, sondern vielmehr in der Verantwortung der Schule. Im Übrigen habe gut einen Monat vor der Einschulung noch kein zwingender Anlass bestanden, die Einschulung zu melden. Damit handle die Vorinstanz willkürlich und verletzte Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Dies würde in erster Linie zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen. Eine Rückweisung sei allerdings nicht zwingend; vorliegend rechtfertige sich eine materielle Behandlung der Sache durch das Gericht.

4.1.2 Dass es die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2013 unterlassen hat, Art und Umfang der sonderpädagogischen Massnahmen hinsichtlich des Besuch des privaten Kindergartens O durch G festzulegen und stattdessen mit Verfügungen vom 17. und 18. Juli 2013 deren integrierte Sonderschulung im öffentlichen Kindergarten Q verfügt hat, beanstanden − wie noch zu zeigen ist − die Beschwerdeführenden zu Recht.

4.2 Die Ausgangslage präsentiert sich wie folgt: Die Vorinstanz schützt die Anordnungen der Beschwerdegegnerin dadurch, dass sie den Beschwerdeführenden zum Vorwurf macht, hinsichtlich der Möglichkeit des Besuchs eines privaten Kindergartens ihrer Tochter keinen Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen gestellt zu haben. Weshalb aber die Vorinstanz von einem fehlenden "Eventualantrag" spricht und das im Gesuch an mehreren Stellen als Antrag bezeichnete Anliegen nicht auch als ein solches erkennt, bleibt unklar. Die bis Mitte 2013 nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden erklärten gegenüber den Behörden, dass sie die Einschulung ihrer Tochter in den privaten Kindergarten O derjenigen in den staatlichen Kindergarten Q vorzögen; insbesondere in ihrem Gesuch vom 8. Juli 2013 kommt dies deutlich zum Ausdruck:

     "Dieser [private] Kindergarten erfüllt unseres Erachtens die Anforderungen, um eine ausreichend gute Integration von G zu ermöglichen. Nebst der Klassengrösse und der erfahrenen Kindergärtnerin spricht auch die Nähe zum Wohnort und damit die Möglichkeit zur sozialen Integration bzgl. Freunden und Familien für eine solche Option. Ebenso werden sämtliche Therapien örtlich zwischen Wohnort und dem Kindergarten O durchgeführt."

     "Wir haben […] dargelegt, dass wir die Kosten der Entscheidung für eine private Institution selbst zu tragen bereit sind, d.h. das Schulgeld für den Kindergarten O bezahlen würden. Wir verstehen ihre Ablehnung einer integrierten oder integrativen Sonderschulung deshalb dahin gehend, dass sie die Kosten der weiteren für G empfohlenen Massnahmen nicht übernehmen wollen, falls sie den Kindergarten O besucht. […] Jedoch ist dieser Kindergarten gemäss unserer Prüfung und festen Überzeugung im Unterschied zum Kindergarten Q wegen der Gruppengrösse und den qualifizierten Lehrpersonen tatsächlich geeignet, G eine ihrer Person, ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechende Förderung zu gewähren".

Die Beschwerdeführenden brachten gegenüber den Behörden vor, dass von ihnen nur diejenigen zusätzlichen Unterstützungen verlangt würden, welche die Heilpädagogin S in ihrem Bericht vom 8. April 2013 empfohlen habe. Sie forderten nicht, dass die Kosten des Privatkindergartens zu übernehmen seien. Der Antrag im Gesuch der Beschwerdeführenden an die Beschwerdegegnerin lautet wie folgt:

     "Es sei für G eine integrierte Sonderschulung im Kindergarten O mit den im Bericht von Frau S empfohlenen zusätzlichen Massnahmen zu gewähren. Diese Massnahmen umfassen die Fachberatung durch die Schule M, 4 Lektionen/Woche Heilpädagogische Förderung integriert im Kindergarten, die vollumfängliche Alltagsbegleitung für die Unterrichtszeit, Hort und/oder Mittagstisch sowie den Fahrdienst oder die Begleitung für den Weg in den Kindergarten. Das Anforderungsprofil, die Rolle und Aufgaben der Alltagsbegleitung sind nochmals klar zu definieren. Die Therapien sind wie bisher weiterzuführen bzw. Ergotherapie wird in Absprache mit der Kinderärztin und anderen Experten in Erwägung gezogen. Die Logopädie wird wie bereits mündlich zugesichert weiterhin bei Frau U durchgeführt. Und für den Übergang wird die bisherige heilpädagogische Frühförderung zu Hause in reduzierter Form (mindestens 1 Lektion/Woche) bis Ende 2013 durchgeführt. Die Kosten für die zusätzlichen Massnahmen gemäss Empfehlung seien durch die Stadt Zürich zu übernehmen."

4.3 Bei dieser Ausgangslage erscheint klar, dass sich die Beschwerdeführenden Mitte des Jahres 2013 für die private Schulung ihrer Tochter in dem ihrer Ansicht nach geeignetsten Kindergarten entschieden hatten, wozu sie auch berechtigt waren (vgl. Art. 15 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff., 671). Ihr Antrag auf "integrierte Sonderschulung" (bzw. Gewährung sonderpädagogischer Massnahmen) ist sodann vor dem Hintergrund dieser Wahl zu verstehen; das allenfalls zu weite Sachbegehren im Gesuch vom 8. Juli 2013 schadet im Übrigen nicht. Diese Sicht wird dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführenden − trotz abgewiesenem Gesuch − die Einschulung ihrer Tochter auf den 19. August 2013 hin und auf eigene Kosten im privaten Kindergarten O veranlasst haben. Dass im Fall von G auch alternative Schulungskonzepte denkbar wären − die Vorinstanz verweist nebst der verfügten integrierten Sonderschulung im Kindergarten Q auf die Möglichkeit einer separativen Sonderschulung oder die integrierte Sonderschulung in der Schule M, rechtfertigt in diesem Sinn nicht, die Wahl der Beschwerdeführenden unberücksichtigt bzw. ihren Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen ungeprüft zu lassen.

Unter den gegebenen Umständen hätten die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz auf die Entscheidung der Beschwerdeführenden zugunsten des privaten Kindergartens O eingehen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anwenden müssen. Da es sich bei der Tochter der Beschwerdeführenden um eine Person mit einem sonderpädagogischen Bedürfnis handelt, hätte § 71 Abs. 2 Satz 2 VSG zur Anwendung gelangen und demnach die Beschwerdegegnerin insbesondere über Art und Umfang der therapeutischen Leistungen gemäss § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG entscheiden müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie G gestützt auf §§ 36, 37 Abs. 2 und 64 VSG und § 26 VSM der integrierten Sonderschulung im Kindergarten Q zugewiesen.

Den Beschwerdeführenden kann ferner in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Tochter ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin in einen privaten Kindergarten angemeldet haben. Ein eigenmächtiges Verhalten ist angesichts ihres kommunizierten Interesses an der Privatschulung ihrer Tochter nicht ersichtlich, womit sie sich auch nicht über das vorgeschriebene Verfahren hinweggesetzt haben. Dass die Einschulung im privaten Kindergarten ferner im Verfügungszeitpunkt noch nicht gemeldet worden war, kann hinsichtlich der in § 71 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (LS 412.101) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 VSM statuierten Meldepflicht, welche einzig die zuständigen Organe der Trägerschaft der Schule trifft, nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden.

4.4 Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht feststellt, die Beschwerdegegnerin habe nicht über die Gewährung von Therapien im Sinn von § 71 Abs. 2 VSG entscheiden müssen, beziehungsweise sie gleichfalls in ihrem Beschluss vom 7. November 2013 nicht selbst über die Gewährung von Therapien entscheidet, obschon dies von den Beschwerdeführenden beantragt worden ist. Im Zeitpunkt des Rekurses galt es folglich auch nicht die Frage zu klären, ob die Tochter der Beschwerdeführenden "unter den gegebenen Voraussetzungen" den privaten Kindergarten zum jetzigen Zeitpunkt "weiterhin besuchen" werde, sondern vielmehr entweder die Beschwerdegegnerin zur Anwendung des einschlägigen materiellen Rechts − das heisst konkret zu einem Entscheid über Art und Umfang der bereits am 8. Juli 2013 beantragten staatlichen Leistungen − anzuhalten oder letztere Frage selbst zu entscheiden. Indem die Vorinstanz den Beschwerde­führenden unberechtigterweise zum Vorwurf macht, bezüglich des Besuchs des privaten Kindergartens ihrer Tochter keine sonderpädagogischen Massnahmen beantragt zu haben, und damit ihre Vorbringen letztlich ungeprüft lässt, ist vorliegend von einer Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden auszugehen (Art. 29 Abs. 1 BV).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vorinstanz den mit der Einschulung von G im privaten Kindergarten O ohnehin obsolet gewordenen Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin schützt, statt in Anwendung von § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG selber über sonderpädagogische Massnahmen zu entscheiden oder − für den Fall, dass ihr die für einen solchen Entscheid notwendigen Angaben nicht zur Verfügung gestanden hätten − die entsprechende Prüfung der Beschwerdegeg­nerin aufzuerlegen.

4.5 Die Beschwerdeführenden beantragen zum einen die Aufhebung des Rekursentscheids wegen Verletzung ihrer Verfahrensrechte. Zum anderen verlangen sie eine materielle Behandlung ihrer Begehren durch das Gericht, was bedeutete, dass das Verwaltungsgericht reformatorisch entschiede (§ 63 Abs. 1 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel, [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 17 ff., § 64 N. 13 und § 50 N. 70−72). Letzteres erscheint vorliegend allerdings nicht angezeigt. Hinsichtlich des Besuchs von Privatschulen bzw. Privatunterricht ist für die Entscheidung über Art und Umfang der zu gewährenden therapeutischen Leistungen gemäss Volksschulgesetzgebung in erster Linie die Schulpflege zuständig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). Aus den Akten ergeben sich ferner nicht alle notwendigen Angaben für einen reformatorischen Entscheid; beispielsweise sind bisherige Therapiekosten seit der Einschulung von G daraus nicht eruierbar.

5.  

Nach dem Gesagten gilt es die Beschwerde teilweise gutzuheissen, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 7. November 2013 sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege X vom 17. und 18. Juli 2013 aufzuheben und die Angelegenheit aus prozessökonomischen Gründen direkt an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zum Entscheid gemäss § 71 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSG zurückzuweisen.

6.  

6.1 Was die Kosten des verwaltungsgerichtlichen (und der vorinstanzlichen) Verfahren betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass Verfahren gemäss Art. 8 des Behindertengleich­stellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dabei handelt es sich um Verfahren, in welchen es eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu prüfen gilt (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG).

6.2 Der Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Terminus der Aus- und Weiterbildung umfassen auch die Grundschule (vgl. VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.1 Abs. 2, und 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 Abs. 2; ferner BGr, 13. April 2012, 2C_971/2011, E. 5, und 2. November 2012, 2C_528/2012, E. 6). Der Kanton Zürich ist der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule beigetreten (vgl. das diesbezügliche Gesetz vom 30. Juni 2008, LS 410.31). Art. 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung sieht die Einschulung des Kindes mit dem vollendeten vierten Altersjahr vor, und § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 f. VSG haben dies auch schon umgesetzt. Damit ist auch die im Kanton Zürich als Kindergarten bezeichnete Vorschule umfasst (vgl. zur analogen Situation in Bezug auf die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts gemäss Art. 19 BV BGr, 1. Juni 2012, 2C_433/2011, E. 3.3).

6.3 Gegenstand des Rekurs- wie auch Beschwerdeverfahrens war unter anderem die Frage, ob G aus Rücksicht auf ihre Behinderung integrierte Sonderschulung bzw. sonderpädagogische Massnahmen im privaten Kindergarten O zu gewähren ist bzw. sind. Demnach wurde seitens der Beschwerdeführenden eine Benachteiligung im Bereich des Grundschulunterrichts und damit im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend gemacht. Auf das Behindertengleichstellungsgesetz wiesen im Übrigen die Beschwerdeführenden schon in einem Zeitpunkt hin, als sie noch nicht anwaltlich vertreten waren. Weil ihnen keine mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist und ihre Rechtsmittel auf Beseitigung von Benachteiligungen ihrer behinderten Tochter im Grundschulwesen abzielten, hätte das vorinstanzliche Verfahren mit Blick auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BehiG kostenlos sein müssen. Aus gleichem Grund sind die Gerichtskosten in vorliegendem Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4  Wie schon im Rekursverfahren beantragen die Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung. Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann eine unter-liegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Da die Beschwerdeführenden mit ihren reformatorischen Rechtsbegehren nicht durchdringen, die Sache vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über die Rechtsbegehren befinde, liegt kein überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführenden vor; eine beantragte Parteientschädigung ist ihnen deshalb nicht zuzusprechen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs gilt es Folgendes zu ergänzen:

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung abhängt. Art. 83 lit. t BGG nimmt nicht nur das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide von der Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden können (BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai 2007, 2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 296).

Soweit es sich hier um einen Entscheid über eine Fähigkeitsbewertung handeln sollte (vgl. BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, und 21. August 2007, 2C_313/2007 zur eher aus­dehnenden Interpretation des Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Ferner gilt es beachten, dass nach der Regelung von (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischen­entscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweis­verfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 7. November 2013 sowie die Verfügungen der Kreisschulpflege X vom 17. und 18. Juli 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 2'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundes­gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …