{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00815_2014-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214130&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9fb99148b3025023ce0157ff783706be"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2013.00815"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2014  VB.2013.00815"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2014  VB.2013.00815"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2014  VB.2013.00815"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Neubau eines Mehrfamilienhauses: Frage der hinreichenden Aussteckung des Bauprojekts anl\u00e4sslich des vorinstanzlichen Augenscheins. Frage der Sicherstellung der Nichtnutzung des Untergeschosses zu Wohn- und Arbeitszwecken. Separate Ermittlung des gewachsenen Bodens f\u00fcr die Bestimmung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he f\u00fcr das Haupt- und das Nebengeb\u00e4ude. Ist eine Aussteckung unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegen, wenn der anfechtende Dritte dadurch in seiner Interessenlage tats\u00e4chlich behindert worden ist. In erster Linie ist allerdings auf die Baueingabepl\u00e4ne abzustellen und kommt der Profilierung lediglich unterst\u00fctzende Funktion zu. Vorliegend waren sowohl die rechtskundig vertretenen Parteien als auch das Baurekursgericht ohne Weiteres in der Lage, anhand der Pl\u00e4ne die \u00e4sthetischen Auswirkungen des Projekts auf die Umgebung sachgerecht zu beurteilen. Ungeachtet dessen, ob der behauptete Aussteckungsmangel mit der Vorinstanz als versp\u00e4tet erhoben betrachtet wird oder nicht, liegt jedenfalls kein Verfahrensfehler vor (E. 2.3). Angesichts der guten geb\u00e4udeinternen Erschliessung ist die Gefahr einer baurechtswidrigen Nutzung des Untergeschosses zwar erheblich. Indessen ist die Bauherrschaft mit dem Rekursentscheid dazu verpflichtet worden, Revisionspl\u00e4ne einzureichen und bewilligen zu lassen, die diesen Missbrauch ausschliessen sollen. Sollten die Pl\u00e4ne nicht hinreichend Gew\u00e4hr bieten, dass eine verbotene Nutzung als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsr\u00e4ume ausgeschlossen ist, h\u00e4tte der Bauausschuss f\u00fcr die Durchsetzung und Erhaltung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu sorgen. Wenn das Baurekursgericht vorderhand keine strengere Nebenbestimmung im Sinn von baulichen Ver\u00e4nderungen oder eines Nutzungsbeschr\u00e4nkungsrevers angeordnet hat, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken (E. 3.3). Die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he wird von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfl\u00e4che auf den darunterliegendengewachsenen Boden gemessen. Wie sich den Pl\u00e4nen entnehmen l\u00e4sst, sind der Neubau und die Garage nicht nur optisch, sondern auch baulich-konstruktiv voneinander getrennt. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es sachgerecht, den gewachsenen Boden f\u00fcr das Hauptgeb\u00e4ude und das Nebengeb\u00e4ude separat zu ermitteln. Es gibt keinen sachlichen Grund, weshalb die Garage f\u00fcr den Terrainverlauf beim hinterliegenden Wohnhaus massgebend sein sollte (E. 5.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:43:17", "Checksum": "85004431329b8af9b15e55dd4d737e80"}