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Geschäftsnummer: VB.2013.00816  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung / Gewässerschutz


Baubewilligung und Gewässerschutz: Umfang der aufschiebenden Wirkung des eine Projektänderung betreffenden Rechtsmittelverfahrens (§ 339 PBG).

Obwohl die Vorinstanz das Rekursverfahren mittlerweile mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, ist das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2).

Die rechtskräftige Bewilligung, gemäss welcher der Baugrubenabschluss in Form einer geschlossenen Rühlwand vorgesehen war, wurde mit der angefochtenen Bewilligung, welche die Perforierung der Rühlwand erlaubt, nicht aufgehoben. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin die Umsetzung des ursprünglich bewilligten Projekts nicht verhindern (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
PROJEKTÄNDERUNG
RÜHLWAND
UMFANG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 339 PBG
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2013.00816

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 23. Januar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    C AG,

vertreten durch RA D,

 

2.    AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

 

3.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung/Gewässerschutz,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der C AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-/F-Strasse in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und Geschäftshausüberbauung erteilt worden.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) genehmigte der C AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung des nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.

II.  

Die A AG rekurrierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 gegen die Verfügung des AWEL vom 14. Juni 2013 an das Baurekursgericht und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als darin als Baugrubenabschluss eine perforierte Rühlwand bewilligt worden sei, und das AWEL anzuweisen, die Baugrube nur mit einer gleichzeitigen Baugrube auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (Grundstück der Rekurrentin) zu bewilligen.

Auf Antrag der C AG stellte das Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 fest, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses den Baubeginn und den Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens nicht hindere.

III.  

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass mit dem Bau des mit Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 bewilligten Projekts aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses noch nicht begonnen werden dürfe. Eventualiter sei festzustellen, dass mit dem Bau- bzw. Gebäudeabbruch nur insoweit begonnen werden dürfe, wie oberirdische Gebäudeteile rückgebaut würden. Soweit mit der angefochtenen Verfügung dem Rekurs faktisch die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei diese wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz verzichtete am 20. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Präsidialverfügung sowie im mittlerweile ergangenen Endentscheid, mit dem das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht eingetreten war, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die C AG stellte am 30. Dezember 2013 den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AWEL beantragte am 20. Dezember 2013, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete am 23. Dezember 2013 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 17. Januar 2014 beschränkte die A AG ihre Anträge im Sinn ihres Eventualantrags.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die angefochtene Präsidialverfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Da die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), ist auf die Beschwerde daher nur einzutreten, sofern die angefochtene Präsidialverfügung für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

1.1 Die private Beschwerdegegnerin stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in Abrede. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr einer Rückkontaminierung werde mit einem Aufschub der Bauausführung nicht gebannt. Zudem könne die Beschwerdeführerin höchstens erreichen, dass die Rühlwand geschlossen erstellt werde. Auch eine perforierte Rühlwand werde zunächst geschlossen erstellt. Erst vor der Hinterfüllung erfolge die Perforierung. Bis dies geschehen könne, werde das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen beurteilt haben.

1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht ein Zwischenentscheid zu beurteilen, mit dem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Es trifft auch nicht zu, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in baurechtlichen Rechtsmittelverfahren immer und ohne Weiteres einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde. Diese Frage ist vielmehr mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wurde lediglich festgestellt, ob das von der Beschwerdeführerin angestrengte Rechtsmittelverfahren die Bauausführung des mit Bewilligungen vom 14. November 2012 und 4. Dezember 2012 bewilligten Projekts beeinflussen könne (VGr, 21. November 2007, VB.2007.00473, E. 1.1). Es geht mithin gerade darum, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses sich überhaupt auf die Ausführung des Bauvorhabens auswirken kann. Die Interessenlage stellt sich daher nicht ohne Weiteres gleich dar, wie wenn der Entzug der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen wäre. Allerdings ist einzuräumen, dass die Folgen einer allfälligen falschen Beurteilung durch die Vorinstanz in den beiden Fällen vergleichbar sein können.

1.3 Die angefochtene Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 hat zur Folge, dass auf dem Baugrundstück eine Baugrube ausgehoben werden kann. Darin erblickt die Beschwerdeführerin einen Nachteil, da je nach Ausführungsart der Rühlwand mit einer Überflutung der Untergeschosse auf ihrem Grundstück oder mit einer Rückkontamination mit hohen Haftungsfolgen für die Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Daher müssten die Baugruben auf beiden Grundstücken gleichzeitig ausgeführt werden.

1.4 Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss durch die angefochtene Präsidialverfügung bewirkt werden. Da diese auf der Feststellung beruht, es liege ein rechtskräftig bewilligtes Projekt mit einer dichten Rühlwand vor, erscheint fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Da die Beschwerdeführerin aber gerade bestreitet, dass eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, ist diese Frage bei der materiellen Beurteilung zu klären. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem Sinn zu bejahen; ebenso ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

Nachdem die Vorinstanz am 20. Dezember 2013 ihren Endentscheid gefällt hat und auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

Beim Entscheid über den Umfang der aufschiebenden Wirkung gemäss § 339 PBG handelt es sich, anders als bei jenem über den Entzug der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG, um einen Feststellungsentscheid. Während ein Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem Endentscheid der Rekursinstanz dahinfällt, diese aber für den Lauf der Beschwerdefrist anordnen kann, dieser komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG), hat der Entscheid über den Umfang der aufschiebenden Wirkung (§ 339 PBG) nach dem Endentscheid der Rekursinstanz weiterhin Bestand. Die Bauherrschaft hat denn auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die bestehende Ungewissheit schon während der Frist für eine allfällige Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 20. Dezember 2013 ausgeräumt wird. Das vorliegende Verfahren würde mithin erst gegenstandslos, wenn der Rekursentscheid vom 20. Dezember 2013 in Rechtskraft erwüchse. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher materiell zu prüfen.

3.  

Wie erwähnt (E. 1.4) beruht die angefochtene Präsidialverfügung auf der Feststellung, es liege ein rechtskräftig bewilligtes Projekt mit einer dichten Rühlwand vor. Der Rekurs gegen die Bewilligung einer geänderten Ausführung vermöge daher den Baubeginn und den Baufortgang des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens nicht zu hindern. Diese Auffassung bestätigte die Vorinstanz denn auch in ihrem Endentscheid vom 20. Dezember 2013.

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein rechtskräftiges Baugrubenkonzept vorliege. Die Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 sei aufgrund der angefochtenen Änderung im zentralen Punkt der Baugrubenausführung noch nicht umsetzbar.

3.2 Diese grundlegenden Annahmen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend. Disp.-Ziff. II lit. b der Baudirektionsverfügung vom 14. November 2012 wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht aufgehoben und ersetzt. Die Beschwerdeführerin hatte im Bewilligungsverfahren, das zu den ursprünglichen Bewilligungen vom 14. November 2012 und 4. Dezember 2012 führte, darauf verzichtet, die Zustellung der baurechtlichen Entscheide zu verlangen (§ 315 f. PBG) und gegen die entsprechenden Bewilligungen dementsprechend keinen Rekurs erhoben. Diese Bewilligungen erwuchsen damit in Rechtskraft, nachdem ein dagegen erhobener Bauherrenrekurs infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden war. Mit dem Rekurs gegen die Bewilligung einer Abweichung vom ursprünglichen Projekt bzw. dessen Ausführungsart, kann die Beschwerdeführerin nicht erreichen, dass auf die ursprünglichen Bewilligungen zurückgekommen wird. Sie kann höchstens erreichen, dass die Änderung nicht bewilligt wird, womit es bei der ursprünglichen Bewilligung bliebe.

3.3 Die Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, dass der Rekurs der Beschwerdeführerin den Baubeginn und den Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens nicht zu hindern vermöge.

4.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem AWEL steht demgegenüber in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Eine solche ist dem AWEL überdies bereits mangels eines besonderen Aufwands nicht zuzusprechen.

5.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über den Umfang der aufschiebenden Wirkung einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:...