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Geschäftsnummer: VB.2013.00826  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.02.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung; Ausreisefrist


Ausreisefrist Der Bf ist seit Jahren zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, ohne dass er in dieser Zeit Schritte irgendwelcher Art unternommen hätte, um das Land weisungsgemäss zu verlassen. Mit dem Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist bezweckt er einzig, seinen Aufenthalt um jeden Preis zu verlängern. Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSREISEFRIST
RECHTSMISSBRAUCH
Rechtsnormen:
Art. 64d Abs. I AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2013.00826

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 12. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Wegweisung; Ausreisefrist.

 

 

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 A, geboren 1981, Staatsangehöriger von Kap Verde, wurde am 8. Juni 2011 vom Regierungsrat wegen seiner fortgesetzten Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Der Aufforderung, die Schweiz bis 28. Dezember 2011 selbständig zu verlassen, ist er nicht nachgekommen. Er wurde am 14. Juni 2012 verhaftet und nach einem weiteren Strafverfahren zuerst in den Strafvollzug und danach in Ausschaffungshaft gesetzt. In der Folge stellte er im Januar 2013 ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte am 26. Juni 2013 um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt wies sein Gesuch am 30. September 2013 ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis 30. November 2013 an.

1.2 Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A Rekurs und beantragte, es sei ihm die Ausreisefrist um drei Monate zu erstrecken. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 4. Dezember 2013 ab und setzte eine neue Frist zur Ausreise bis zum 10. Januar 2014 an.

1.3 Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2013 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Ausreisefrist um 6 Monate zu erstrecken.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtet hat, hat sich das Migrationsamt nicht vernehmen lassen.

Am 19. Januar 2014 reichte A neue Unterlagen ein bezüglich einer offenbar geplanten Augenoperation.

1.4 Nach Beizug der Akten hat das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2014 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und eine neue Ausreisefrist bis 10. Februar 2014 angesetzt.

2.  

Streitgegenstand im Rekursverfahren war die Erstreckung der bis 30. November 2013 laufenden Ausreisefrist um drei Monate, das heisst bis Ende Februar 2014. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine Erstreckung um sechs Monate verlangt, sprengt sein Begehren den Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

3.1 Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz 1). Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz 2).

Mit der Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglicht werden, seine Angelegenheiten in der Schweiz zu regeln – etwa die Kündigung der Wohnung und Arbeitsstelle – und die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in den Zielstaat zu organisieren. Macht der Ausländer während der ihm mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid angesetzten Ausreisefrist keine Anstalten, die Schweiz zu verlassen, sondern treibt er im Gegenteil seine Integration bewusst voran, um kurz vor Fristablauf ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen oder um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich (vgl. VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer ist seit Jahren zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass er in dieser Zeit Schritte irgendwelcher Art unternommen hätte, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Im Gegenteil versucht er seit geraumer Zeit, durch Wiedererwägungsgesuche, Härtefallgesuche und Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist seinen Aufenthalt in der Schweiz um jeden Preis zu verlängern. Das Migrationsamt hat ihm am 30. September 2013 eine Ausreisefrist von zwei Monaten angesetzt. Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer eine Erstreckung um drei Monate verlangt, nur um dann vor Verwaltungsgericht eine Erstreckung um sechs Monate zu beantragen. Die von ihm dargelegten Gründe – er möchte die Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn vertiefen, sich hier therapieren und eine Hilfsorganisation in der Schweiz aufbauen – weisen nicht darauf hin, dass er eine längere Frist zur Organisation seiner Ausreise benötigt. Insbesondere betreffend seine Therapie hat die Rekursabteilung unwidersprochen festgehalten, dass der Beschwerdeführer diese Ende Oktober 2013 abgebrochen habe. Was sein erstmals vor Verwaltungsgericht geltend gemachter Einwand betrifft, er plane, sich einer Augenoperation zu unterziehen, ist nicht ersichtlich, weshalb er diese nicht in seinem Herkunftsland vornehmen lassen kann, gerade weil die Operation nicht unmittelbar bevorsteht, sondern der Beschwerdeführer erst Mitte März die erste Voruntersuchung hat. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, was zur Abweisung führt.

3.3 Nachdem dem Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2014 eine neue Ausreisefrist angesetzt worden ist, erübrigen sich weitere Anordnungen in dieser Hinsicht.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

5.  

Entscheide betreffend Ausreisefrist können lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…