|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2013.00827  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe während der Dauer der Erstausbildung einer erwachsenen Person.
Der 47 Jahre alte Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfe ihm und seiner Familie während 2 Jahren die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten bezahlt, um ihm eine Erstausbildung an einer Fachhochschule zu ermöglichen. Für solche Kosten müsste die Fürsorge einzig in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen aufkommen, nämlich wenn der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte, oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelte, die seine Vermittlungsfähigkeit erheblich erhöhen würde (E. 3.3 - 3.5). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht ebenfalls nicht (E. 3.6).
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit ab (E. 4).
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren (E. 5.2); Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 5.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
ALTER
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
EINKOMMEN
ERSTAUSBILDUNG
EXISTENZSICHERUNG
GLEICHBEHANDLUNG
JUNGE ERWACHSENE
SOZIALHILFE
STUDIUM
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 15 Abs. III SHG
§ 17 SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00827

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1967 geborene Kurde A wuchs in der Türkei auf. 1999 kam er in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Von Januar 2004 bis April 2009 wurde er von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (geboren 2010 und 2013).

B. Im Herbst 2010 begann A ein Teilzeitstudium für einen Bachelor in Sozialarbeit an der Fachhochschule C. Die Lebenshaltungs- und Ausbildungs­kosten finanzierte er über Stipendien- und Stiftungsgelder sowie Ausbildungsbeiträge. 2012 stellte der Kanton Zürich die Stipendienzahlungen ein, weil A die in der Stipendienverordnung vorgesehene Altershöchstgrenze (45 Jahre) erreicht hatte.

C. Am 26. Juni 2013 ersuchten A und seine Ehefrau die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Unterstützungsbeiträge bis zum Abschluss des 2010 begonnenen Fachhochschulstudiums. Am 8. August 2013 beschloss die Sonderfall- und Einsprache­kommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich, 1. die von A und seiner Ehefrau beantragte materielle Hilfe während der Dauer der Ausbildung an der Fachhochschule C (ergänzend zu allfälligen Einnahmen aus Erwerbsarbeit, Ausbildungsbeiträgen und Stiftungsgeldern) werde abgelehnt; 2. A werde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien, Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden, 3. eine weiterführende materielle Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.

II.  

Einen von A gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat D am 21. November 2012 ab. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde A nicht gewährt.

 

III.  

Am 20. Dezember 2013 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, 1. der Bezirksratsbeschluss vom 21. November 2013 sei aufzuheben, 2. die Sozialbehörde sei zu verpflichten, ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen, 3. eventualiter sei das Verfahren zur Neuprüfung durch eine Fachperson an die Vorinstanz zurückzuweisen, 4. der Bezirksrat sei zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, 5. für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.

Der Bezirksrat verzichtete am 8. Januar 2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 30. Januar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, wie viele Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der Sozialhilfe verlangen bzw. welche Beiträge sie aus anderen Finanzierungsquellen erhalten, weshalb der Streitwert nicht exakt beziffert werden kann. Insgesamt ist jedoch von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG).

2.2 Gemäss Kapitel C.I.4 der SKOS-Richtlinien hat die Sozialhilfe die im Zusammenhang mit dem Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuch entstehenden Kosten zu übernehmen, so­weit sie nicht im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind oder über Stipendien gedeckt werden können. Nach Kapitel H.6 fallen Erstausbildungen grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen. Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.

2.3 Gemäss dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich (www.sozialhilfe. zh.ch) sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Darüber hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, soweit sie nicht anderweitig – zum Beispiel durch Stipendien – gedeckt werden können (Kapitel 8.1.12 Ziff. 1, Fassung vom 31. Januar 2013). Können unterstützte Personen keine Ausbildungsbeiträge beziehen oder reichen diese nicht aus, so ist zunächst zu beachten, dass Kinder und Jugendliche Anspruch darauf haben, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird. Bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, sind im Rahmen der individuellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen. Die Schulungskosten in privaten Lehranstalten sollten aber nur dann übernommen werden, wenn triftige Gründe dafür sprechen, z. B. die Ausbildung schon weit fortgeschritten und zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbsarbeit aufgenommen werden kann (Kapitel 8.1.12 Ziff. 4.1).

2.4 Nach Ziff. 2.5 der Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 22. September 2011 zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe werden Personen, die eine Erstausbildung auf Tertiärstufe absolvieren, in der Regel nicht mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Ausnahmen sind gut zu begründen und kommen nur infrage, wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird (Ziff. 3). Gerät eine Person in Ausbildung (auf Tertiärstufe) vorübergehend in eine finanzielle Notlage, die voraussichtlich innert kurzer Zeit wieder behoben werden kann, können zur Überbrückung die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung und (bei Bedarf) die Ausbildungskosten befristet finanziert werden (Ziff. 3.2).

2.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts finanziert das Gemeinwesen die Kosten einer spät in Angriff genommenen Erstausbildung einer mittellosen Person – sofern es für diese überhaupt aufkommt – in der Regel in Form von Stipendien oder Darlehen. Nur in Ausnahmefällen kommt eine sozialhilferechtliche Finanzierung einer solchen Ausbildung infrage. Dies setzt aber voraus, dass die Ausbildung der Beseitigung einer anders nicht behebbaren dauernden Bedürftigkeit dient bzw. dass die gesuchstellende Person nicht sonstwie selber für ihren Lebensaufwand aufkommen kann (BGr, 8. Februar 2006, 2P.169/2005, E. 3.2).

2.6 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts haben lediglich Kinder und Jugendliche – gestützt auf § 15 Abs. 3 SHG – Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird. Bei erwachsenen Sozialhilfesuchenden hingegen rechtfertigen sich Sozialhilfeleistungen für Umschulungen nur dann, wenn die betroffene Person mit ihrer bisherigen Ausbildung kein exi­stenzsicherndes Einkommen erzielen kann wenn dieses Ziel mit der Umschulung voraussichtlich erreicht wird. Eine Umschulung ist ferner dann zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht, hängt entscheidend davon ab, ob es der hilfesuchenden Person nicht auch ohne die fragliche Ausbildung möglich wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2; vgl. auch VGr, 7. November 2013, VB.2013.00555, E. 5.1).

3.  

3.1 Aus den soeben dargelegten Rechtsbestimmungen, Richtlinien und Urteilen (E. 2) geht hervor, dass bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers (47 Jahre) grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, dass die Sozialhilfe während der Dauer einer vollzeitlichen Erstausbildung die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten finanziert. Die Nichtfinanzierung erweist sich in solchen Fällen einzig dann ausnahmsweise als unverhältnismässig, wenn die gesuchstellende Person mit grosser Wahrscheinlichkeit nur mit, nicht aber ohne die fragliche Ausbildung ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann, oder wenn es sich um eine bloss kurze Ausbildung handelt, die die Vermittlungsfähigkeit der gesuchstellenden Person erheblich erhöht. 

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass insgesamt höhere Sozialhilfekosten anfallen würden, wenn er sein Sozialarbeitsstudium jetzt abbrechen müsste, als wenn er das Studium mit Unterstützung der Sozialhilfe beenden könnte. Er sei mit der Fachhochschulausbildung bereits weit fortgeschritten, habe gute Noten, sei motiviert und werde das Studium voraussichtlich in zwei Jahren mit einem Bachelor abschliessen. Als diplomierter Sozialarbeiter mit kurdisch-türkischem Hintergrund habe er auf dem Schweizer Arbeitsmarkt sehr gute Chancen. Dank der Arbeit, die er nach dem Abschluss der Ausbildung ausüben werde, werde er in der Lage sein, für den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie aufzukommen. Im Fall eines Studienabbruchs hingegen hätte er kaum reelle Chancen, eine Stelle mit einem existenzsichernden Einkommen zu finden: Bei unqualifizierten Arbeiten müssten meist mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten verrichtet werden. Solche kämen für ihn aber nicht infrage, weil er aufgrund der Folterungen in türkischen Gefängnissen unter chronischen Beschwerden an Armen und Händen leide. Somit bestehe das erhebliche Risiko, dass seine Familie im Fall eines Studienabbruchs dauerhaft sozialhilfeabhängig werde. Die Weigerung der Sozialhilfebehörde, ihn zu unterstützen, verletze ferner den Grundsatz der Gleichbehandlung: Ihm seien zwei Personen bekannt, die älter als er seien und denen die Sozialhilfe ein Vollzeitstudium in Sozialarbeit finanziert habe, obwohl sie – im Gegensatz zu ihm – bereits über eine Erstausbildung verfügt hätten. In einem anderen Fall habe die Sozialbehörde eine Jus-Studentin bis zum Abschluss mit dem Mastertitel unterstützt. Um das Risiko zu reduzieren, dass der Beschwerdeführer länger als zwei Jahre studiere oder das Studium abbreche, habe die Sozialhilfebehörde die Möglichkeit, mit dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder einen Sozialhilfeplan zu erstellen. Beizuziehende Fachpersonen würden bestätigen, dass es sich beim Studium, das der Beschwerdeführer abzuschliessen beabsichtige, um eine existenzsichernde Erstausbildung handle, die seine Erwerbschancen erheblich erhöhe.

3.3 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer selber fest, dass er – falls er eine Stelle für unqualifizierte Arbeit finden würde – mit dem zu erwartenden Lohn den Unterhalt seiner Familie finanzieren könnte. Insofern räumt er ein, dass er ohne die fragliche Erstausbildung in der Lage wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Er beruft sich einzig darauf, dass er auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner fehlenden Erstausbildung und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung chancenlos sei. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass nicht jede unqualifizierte Stelle mit mittelschwerer oder schwerer Arbeit verbunden ist, die mit der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht vereinbar wäre. Hätte der Beschwerdeführer wegen seiner Beeinträchtigung effektiv – wie er geltend macht – lauter Absagen auf Stellenbewerbungen erhalten, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese eingereicht hätte, um die behauptete Chancenlosigkeit seiner Suchbemühungen zu belegen. Das einzige Dokument, das er einreichte, belegt die Aussichtslosigkeit seiner Stellensuche indessen gerade nicht: Die Kreisschulpflege E teilte ihm am 16. August 2013 mit, dass er die ausgeschriebene Stelle als Fachperson Betreuung nur deshalb nicht erhalte, weil er überqualifiziert sei, und dass er sich bei der Kreisschulpflege jederzeit als Hortleiter bewerben dürfe. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Abbruchs seines Sozialarbeitsstudiums realistische Chancen hat, eine Stelle zu finden, die ihm und seiner Familie ein existenzsicherndes Einkommen verschafft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit bildet (vgl. Behördenhandbuch, Kapitel 18.1.01 Ziff. 2.1), sodass ein Sozialhilfeanspruch nur dann in Frage käme, wenn er und seine Ehefrau gemeinsam kein existenzsicherndes Einkommen für die Familie erzielen könnten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb seine Ehefrau – nach Beendigung des Wochenbetts – nicht in der Lage sein sollte, zu arbeiten bzw. ein existenzsicherndes Einkommen für die Familie zu erzielen oder zumindest dazu beizutragen. Unter diesen Umständen gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch ohne Abschluss der Fachhochschulausbildung mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage sein werden, ein existenzsicherndes Einkommen für die Familie zu generieren.

3.4 Die Weigerung der Sozialhilfebehörde, die Familie des Beschwerdeführers während seines Sozialarbeitsstudiums finanziell zu unterstützen, erscheint auch insofern verhältnismässig, als grosse Unsicherheiten in Bezug auf die Dauer des Studiums bestehen. Der Beschwerdeführer begann die Ausbildung an der Fachhochschule C im Herbst 2010 und wies zwei Jahre später (am 7. September 2012) 48 ECTS-Punkte und einen Notendurchschnitt von 4.6 auf. Ein Jahr darauf (am 6. September 2013) verfügte er über 78 (von 180) ECTS-Punkte und einen Notendurchschnitt von 4.8. In der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2013 hielt er fest, er werde eine Bestätigung der Fachhochschule nachreichen, aus der hervorgehe, dass er die Ausbildung in ungefähr zwei Jahren beenden werde. Einen entsprechenden Beleg reichte der Beschwerdeführer indessen bis heute nicht nach. Er bestreitet ferner die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach er seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 1999 mit Hilfe von Stipendien-, Ausbildungs-, Stiftungs- und Sozialhilfebeiträgen vier Ausbildungen begonnen, aber keine Ausbildung abgeschlossen habe. Berücksichtigt man diese langjährige Vorgeschichte, den bisherigen Verlauf des aktuellen Studiums sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine Studiendauerbestätigung nachgereicht hat, so sind ernsthafte Zweifel daran angebracht, dass er die jetzige – fünfte – Ausbildung effektiv innert zwei Jahren erfolgreich abschliessen wird. Diese Zweifel könnten höchstens geringfügig reduziert werden, wenn die Behörde mit dem Beschwerdeführer – wie von ihm vorgeschlagen – Ziele und Handlungspläne vereinbaren würde.

3.5 Selbst wenn man aber zugunsten des Beschwerdeführers annehmen wollte, dass er das Sozialarbeitsstudium mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in zwei Jahren erfolgreich abschliessen wird, wäre die Weigerung der Sozialhilfebehörde, ihn in diesem Zeitraum zu unterstützen, nicht zu beanstanden. Die Chancen des Beschwerdeführers, in zwei Jahren – als 49-jähriger Sozialarbeiter mit kurdischem Hintergrund ohne Arbeitserfahrungen – eine Stelle zu finden, mögen im Vergleich zu seinen heutigen Erwerbsaussichten zwar grösser sein. Da aber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits heute (ohne Erstausbildung) ein existenzsicherndes Einkommen wird erzielen können (vgl. E. 3.3), vermöchte die Erhöhung seiner Vermittlungsfähigkeit höchstens die Finanzierung einer kurzen, nicht aber einer mindestens 24 Monate dauernden Erstausbildung zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen erweist sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet, wonach eine Fachperson zu prüfen habe, wie stark sich seine Erwerbschancen aufgrund der angestrebten Fachhochschulausbildung erhöhen würden.

3.6 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Sozialhilfebehörde anderen Personen, die sich in ähnlichen Ausbildungssituationen wie er befunden hätten, Unterstützungsleistungen gewährt habe, macht er sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nur dann, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, an der Darlegung der Sozialhilfebehörde zu zweifeln, wonach Personen, die sich ähnlichen Lebens- bzw. Ausbildungssituationen wie der Beschwerdeführer befänden, nicht mit Sozialhilfe unterstützt würden. Für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Ungleichbehandlung bestehen somit keine Anhaltspunkte (vgl. auch VGr, 8. November 2012, VB.2012.00748 E. 5, wo bei der ansprechenden Person bereits altersmässig eine andere Situation vorlag).

3.7 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die vom 47-jährigen Beschwerdeführer beabsichtigte Erstausbildung nicht als hinreichenden Grund dafür erachteten, sein Studium und den Unterhalt seiner 4-köpfigen Familie während mindestens zwei Jahren durch die Sozialhilfe zu finanzieren.

4.  

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zu Unrecht: Gemäss der Rechtsprechung geht es im Bereich der Sozialhilfe vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände, weshalb die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung – auch wenn die Interessen der gesuchstellenden Person relativ schwer betroffen sind – regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4). Solche hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht verneint: Der Beschwerdeführer durfte sich darauf beschränken, ein Sozialhilfegesuch einzureichen und darin seine finanzielle Situation und seine Ausbildungspläne darzulegen, ohne auf rechtliche Bestimmungen oder gerichtliche Präjudizien zu verweisen (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Hinweise, dass der an einer Fachhochschule studierende Beschwerdeführer die nötigen Darlegungen – etwa aus sprachlichen Gründen – nicht auch ohne anwaltliche Vertretung hätte vorbringen können, sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Die unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich somit nicht als notwendig, um die Rechte des Beschwerdeführers zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG).

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist allerdings gutzuheissen, weil von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist und da seine Begehren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden können (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten sind somit einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 

5.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist – aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren (vgl. E. 4) – abzuweisen.

5.4 Von einer Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…