{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00829_2014-06-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214260&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4029523ca89d55a598afa4bff30f2cf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00829"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.06.2014  VB.2013.00829"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.06.2014  VB.2013.00829"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.06.2014  VB.2013.00829"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten zahn\u00e4rztlichen Institution | Erteilung einer Zahnarztpraxis-Betriebsbewilligung: R\u00fcckwirkende Geltung / H\u00f6he der Parteientsch\u00e4digung im Rekursverfahren. Das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen ersuchte 2010 um eine Bewilligung f\u00fcr den Betrieb einer ambulanten zahn\u00e4rztlichen Praxis. Der Kantonszahn\u00e4rztliche Dienst wies das Gesuch 2011 ab. 2012 hingegen erteilte er die beantragte Bewilligung - aufgrund von Urteilen, die inzwischen in \u00e4hnlichen F\u00e4llen ergangen waren. Aus mehrwertsteuerlichen Gr\u00fcnden verlangt die Beschwerdef\u00fchrerin, die erteilte Bewilligung d\u00fcrfe nicht erst ab 2012 gelten, sondern sei r\u00fcckwirkend per 2010 g\u00fcltig. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Umstand, dass die Bewilligung 2011 zu Unrecht verweigert worden war, bewirkt keinen Anspruch auf eine r\u00fcckwirkende Geltung der 2012 erteilten Bewilligung, zumal dies zur Folge h\u00e4tte, dass der 2010 aufgenommene Praxisbetrieb im Nachhinein legalisiert w\u00fcrde (E. 5.1). Ein R\u00fcckwirkungsanspruch ergibt sich ferner auch weder aus dem Gesundheitsgesetz noch aus dem Verfassungsrecht (E. 5.2 und 5.3). Parteientsch\u00e4digung: Frage aufgeworfen, ob die obsiegende private Partei gest\u00fctzt auf die Rechtsweggarantie einen Anspruch darauf hat, dass ihr im Rahmen der Parteientsch\u00e4digung der gesamte ausgewiesene notwendige Aufwand ersetzt wird (E. 6.5). Frage offen gelassen, da die Vorinstanz im vorliegenden Fall ohnehin dazu verpflichtet gewesen w\u00e4re, der Beschwerdef\u00fchrerin eine Parteientsch\u00e4digung in der H\u00f6he der geltend gemachten Parteikosten zuzusprechen: Die Beschwerdef\u00fchrerin hat im Rekursverfahren eine - angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens - un\u00fcblich tiefe Honorarnote eingereicht, was ihr nicht zum Nachteil gereichen darf im Vergleich zu einer Partei, die keine Honorarnote einreicht und deren Parteientsch\u00e4digung nach Ermessen festgesetzt wird (E. 6.6).  Gutheissung bzgl. Parteikosten; im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:28:30", "Checksum": "a22a37e24dff0acc6d7525536949460f"}