{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00832_03-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214050&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca188d49da2a678275a2fc156520bead"}, "Num": [" VB.2013.00832"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00832"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00832"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2013.00832"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierseuchengesetzgebung | \u00dcberpr\u00fcfung der angeordneten Massnahmen zur Sanierung von mit Sauerbrut befallenen Bienenst\u00e4nden. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers an der \u00c4nderung der angefochtenen Verf\u00fcgung (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). Die Gesundheitsdirektion ist vorliegend ohne Weiteres zust\u00e4ndig, Rekurse gegen Verf\u00fcgungen ihrer Verwaltungseinheiten \u2013 wie vorliegend die Verf\u00fcgungen des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 \u2013 zu pr\u00fcfen (E. 3.1). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner beim Erlass dieser Verf\u00fcgungen Formvorschriften missachtet h\u00e4tte (E. 3.2). Voraussetzungen betreffend pers\u00f6nliche Befangenheit (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer macht keine Umst\u00e4nde geltend, die den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen (E. 4.3). Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers nicht ein, soweit er im Rekurs vom 9. Juli 2013 die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell anfechten wollte (E. 4.4). Der Begriff Sauerbrut ist von Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Beh\u00f6rden offiziell zu verwenden (E. 5.1). Die  Vorinstanzen gebrauchten in ihren Entscheiden unter Hinweis auf die Befunde Sauerbrut als Krankheitsbezeichnung daher zu Recht (E. 5.2). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen Bienenst\u00e4nden infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte (E. 6.2). Rechtliche Grundlagen betreffend die Zul\u00e4ssigkeit von Einschr\u00e4nkungen der pers\u00f6nlichen Freiheit (E. 7.1). Es bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zust\u00e4ndigkeiten und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen (E. 7.2). Die angeordneten Massnahmen bezwecken die Bek\u00e4mpfung der Sauerbrut bei Bienen und die Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges \u00f6ffentlichesInteresse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung muss deshalb zur\u00fccktreten, dass mit Durchf\u00fchrung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen die pers\u00f6nliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten wird und er seine Bienenv\u00f6lker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bzw. in Eigeninitiative sanieren darf (E. 7.3). Aufgrund der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Massnahmen anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bek\u00e4mpfen zu k\u00f6nnen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sind diese verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7.4). Die durch den Beschwerdef\u00fchrer angewandte Methode zur Sanierung seines Bienenstands entspricht nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen und w\u00e4re deshalb nicht bewilligungsf\u00e4hig gewesen (E. 7.5). Die Anordnung bzw. Best\u00e4tigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut befallenen Bienenst\u00e4nde erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 7.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:58", "Checksum": "6f62490d706f3b73a2c50028b73a5068"}