{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-03-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2013-00833_2014-03-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214000&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e003c1298f0a3fb821c7bceeb088f85b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2013.00833"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.03.2014  VB.2013.00833"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.03.2014  VB.2013.00833"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.03.2014  VB.2013.00833"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan [Das Verwaltungsgericht schrieb die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 betreffend zwei private Gestaltungspl\u00e4ne als gegenstandslos geworden ab. Zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen \u00e4usserte es sich nicht. Die in der Folge vom Baurekursgericht f\u00fcr die Kosten des Rekursverfahrens gestellten Rechts\u00f6ffnungsbegehren wurden mangels eines rechtsgen\u00fcgenden definitiven Rechts\u00f6ffnungstitels abgewiesen. Das Baurekursgericht setzte daraufhin die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Rekursverfahrens mit einem neuen Entscheid neu fest.] Ein selbst\u00e4ndiges Feststellungsinteresse an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist nicht gegeben (E. 1.2). Durch die Abschreibungsverf\u00fcgung wurde auch der damals angefochtene Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer ist dieser damit jedoch weder aufgehoben worden, noch untergegangen. Denn die Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren. Das Verwaltungsgericht greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bez\u00fcglich der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgem\u00e4ss nur insofern ein, als sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (E. 3.1). Die Abschreibungsverf\u00fcgung kann nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids best\u00e4tigt werden sollten (E. 3.2). Gest\u00fctzt auf die Abschreibungsverf\u00fcgung bestand f\u00fcr die Neufestsetzung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen seitens der Vorinstanz keine Grundlage (E. 3.3). Im Hinblick auf ein Rechts\u00f6ffnungsverfahren h\u00e4tte sich der Rechtsbehelf des Erl\u00e4uterungsgesuchs mit Antrag auf Dispositiverg\u00e4nzung angeboten (E. 3.5). Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Sie ist sodann zu verpflichten, den Parteien angemessene Entsch\u00e4digungen zu bezahlen (E. 4.2). Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:26:45", "Checksum": "cf92181b8950b189b6840c34d4e3042c"}