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Geschäftsnummer: VB.2013.00833  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Gestaltungsplan


Gestaltungsplan

[Das Verwaltungsgericht schrieb die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 betreffend zwei private Gestaltungspläne als gegenstandslos geworden ab. Zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen äusserte es sich nicht. Die in der Folge vom Baurekursgericht für die Kosten des Rekursverfahrens gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden mangels eines rechtsgenügenden definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen. Das Baurekursgericht setzte daraufhin die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens mit einem neuen Entscheid neu fest.]

Ein selbständiges Feststellungsinteresse an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist nicht gegeben (E. 1.2). Durch die Abschreibungsverfügung wurde auch der damals angefochtene Entscheid der Vorinstanz gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieser damit jedoch weder aufgehoben worden, noch untergegangen. Denn die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren. Das Verwaltungsgericht greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bezüglich der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgemäss nur insofern ein, als sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (E. 3.1). Die Abschreibungsverfügung kann nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt werden sollten (E. 3.2). Gestützt auf die Abschreibungsverfügung bestand für die Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen seitens der Vorinstanz keine Grundlage (E. 3.3). Im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsverfahren hätte sich der Rechtsbehelf des Erläuterungsgesuchs mit Antrag auf Dispositivergänzung angeboten (E. 3.5). Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Sie ist sodann zu verpflichten, den Parteien angemessene Entschädigungen zu bezahlen (E. 4.2).

Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ERLÄUTERUNGSGESUCH
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
NEBENFOLGENREGELUNG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 67 BGG
§ 334 ZPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2013.00833

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

 

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

I. Gestaltungsplan E

 

       1.  Gemeinde F,
vertreten durch den Gemeinderat,

            dieser vertreten durch RA G,

 

       2.  H,

 

       3.  I,

 

       4.  J,

       5.  K,

 

2–5 vertreten durch RA L,
substituiert durch RA M,

 

       6.  Stiftung N,

 

       7.  O,

 

       8.  P,

 

 

II.   Gestaltungsplan Q

 

       1.  Gemeinde F,
vertreten durch den Gemeinderat,

            dieser vertreten durch RA G,

 

       2.  S,

            vertreten durch RA L,
substituiert durch RA M

 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Gestaltungsplan,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 stimmte die Gemeindeversammlung F den privaten Gestaltungsplänen E und Q zu. Die benachbarten Grundeigentümer A, B und C erhoben dagegen am 29. November 2006 Rekurs. Die Baurekurskommission (heute und fortan: das Baurekursgericht) vereinigte mit Entscheid vom 17. August 2007 die beiden Verfahren (R1L.2006.01 und R1L.2006.02) und wies die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'194.- auferlegte sie je zu einem Drittel den Rekurrenten, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. Sodann verpflichtete es dieselben unter solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern 2–5 des Verfahrens R1L.2006.01 (H, I, J und K) eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (je Fr. 300.-) und den Rekursgegnerinnen im Verfahren R1L.2006.02 (Gemeinde F und S) eine Umtriebsentschädigung von total Fr. 1'200.- (je Fr. 600.-) zu bezahlen.

B. A, B und C gelangten daraufhin am 19. September 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses legte zwei Verfahren betreffend die beiden Gestaltungspläne an (VB.2007.00402 und VB.2007.00403), vereinigte diese und lud die Baudirektion mit Präsidialverfügung vom 26. September 2007 zur Genehmigung bzw. Einholung der Genehmigung beim Regierungsrat ein. Die Baudirektion hielt in der Folge mit Verfügung vom 20. Juni 2008 fest, über die Genehmigung der beiden Gestaltungspläne könne nur gleichzeitig mit der Anpassung der "Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von F" vom 17. Oktober 1946 (nachfolgend: Schutzverordnung) entschieden werden, und verfügte die öffentliche Auflage der Entwürfe der Änderungen der Schutzverordnung. Das Verwaltungsgericht sistierte danach die Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 15. August 2008 bis zur rechtskräftigen Verabschiedung der Änderungen der Schutzverordnung und dem Vorliegen der Genehmigungsentscheide betreffend die beiden Gestaltungspläne.

C. Mit Verfügung vom 21. November 2008 änderte die Baudirektion die Schutzverordnung und stellte in Aussicht, nach Ablauf der Rekursfrist für einen Genehmigungsentscheid hinsichtlich der beiden privaten Gestaltungspläne zu sorgen. Die dagegen erhobenen Rekurse von A, C und B einerseits sowie der Pro Natura andererseits wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 1. September 2010 ab. Mit Urteil vom 12. Januar 2011 hiess das Verwaltungsgericht die daraufhin angehobenen Beschwerden gut und hob die Verfügung der Baudirektion vom 21. November 2008 sowie den Beschluss des Regierungsrats vom 1. September 2010 auf (Verfahren VB.2010.00555 und VB.2010.00556). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

D. Gestützt auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. Januar 2011 verweigerte der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 die Genehmigung der privaten Gestaltungspläne E und Q. Nachdem dagegen keine Beschwerde erhoben worden war, schrieb das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 mit Verfügung vom 20. Juli 2012 als gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Gerichtskosten zu je einem Achtel der Beschwerdegegnerschaft, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten. Die Beschwerdegegnerschaft wurde sodann je einzeln verpflichtet, den Beschwerdeführenden A, B und C eine Parteientschädigung von Fr. 150.- (total Fr. 1'200.-) unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag zu bezahlen. Diese Verfügung blieb unangefochten.

E. Am 16. Oktober 2012 stellte das Baurekursgericht die Kosten des Rekursverfahrens gemäss seinem Entscheid vom 17. August 2007 zu je Fr. 3'398.- A, B und C in Rechnung, die die Forderungen jedoch nicht beglichen. Die in der Folge vom Baurekursgericht beim Bezirksgericht R gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden mit Urteilen vom 12. September 2013 allesamt mangels eines rechtsgenügenden definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen.

II.  

Mit Entscheid vom 15. November 2013 (Verfahren R1L.20013.02) setzte das Baurekursgericht die Kosten der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 von insgesamt Fr. 10'194.- neu fest und auferlegte diese wiederum je zu einem Drittel A, B und C, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag. Sodann verpflichtete es diese Personen erneut unter solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern 2–5 des Verfahrens R1L.2006.01 eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (je Fr. 300.-) und den Rekursgegnerinnen im Verfahren R1L.2006.02 eine Umtriebsentschädigung von total Fr. 1'200.- (je Fr. 600.-) zu bezahlen (vgl. vorn I.A.). Die Kosten des Verfahrens R1L.20013.02 wurden auf die Staatskasse genommen.

III.  

A. Dagegen gelangten A, B und C am 23. Dezember 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Baurekursgerichts vom 15. November 2013 festzustellen. Eventualiter seien die Kosten der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 von Fr. 10'194.- den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Eventualiter sei ihnen – den Beschwerdeführenden – eine Umtriebsentschädigung für die Verfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 in der Höhe von Fr. 2'400.- zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

B. Am 14. Januar 2014 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 erstatteten H, I, J und K sowie S die Beschwerdeantwort und beantragten die Abweisung der Eventualanträge der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter der Beschwerdeführenden. Am 5. Februar 2014 beantragte die Gemeinde F, der Eventualantrag sei abzuweisen, soweit dieser überhaupt materiell zu behandeln sei. A, B und C liessen sich hierzu innert zweifach erstreckter Frist am 20. März 2014 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert Fr. 12'594.- beträgt (Fr. 10'194.- plus 2 x Fr. 1'200.-) und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, obliegt die Erledigung der Beschwerde der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Antrag 1 der Beschwerdeführenden ist in die Form eines Feststellungsbegehrens gekleidet. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchstellende in der betreffenden Angelegenheit ein im gerichtlichen Verfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; insofern ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 26). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden an der Aufhebung des Entscheids vom 15. November 2013 gelegen ist. Im Fall der Gutheissung der Beschwerde wäre dieses Anliegen erreicht, ohne dass zusätzlich eine förmliche Feststellung erforderlich wäre. Ein selbständiges Feststellungsinteresse an der Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid nichtig ist, ist damit nicht gegeben. Auf den besagten Antrag ist deshalb insoweit nicht einzutreten.

2.  

Das Verwaltungsgericht begründete die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 in der Verfügung vom 20. Juli 2012 damit, dass durch die Nichtgenehmigung der beiden angefochtenen privaten Gestaltungspläne seitens des Regierungsrats die Anfechtungsobjekte entfallen seien. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren erwog das Verwaltungsgericht, die Gegenstandslosigkeit sei die Folge der Gutheissung der Beschwerden gegen die Änderung der Schutzverordnung, die unter anderem von denselben Beschwerdeführenden erhoben worden sei wie die zu beurteilenden Beschwerden. Die Gegenstandslosigkeit komme daher einem Obsiegen der Beschwerdeführenden gleich, weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese zu verpflichten sei, den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eine Neuregelung der Verfahrenskosten und Umtriebsentschädigungen des Entscheids des Baurekursgerichts vom 17. August 2007 nahm das Verwaltungsgericht nicht vor.

3.  

3.1 Durch die Abschreibungsverfügung vom 20. Juli 2012 wurde auch der damals angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 "gegenstandslos". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist dieser damit jedoch weder aufgehoben worden, noch "als Ganzes untergegangen". Denn die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz hat ihren Gegenstand nicht verloren.

Unter Berücksichtigung von Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weist das Bundesgericht die Sache in den Fällen, in denen es das Verfahren infolge materieller Gegenstandslosigkeit ohne Änderung des angefochtenen Entscheids abschreibt, zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die kantonale Vorinstanz zurück (vgl. BGr, 11. November 2013, 1B_316/2013, E. 7; 2. August 2012, 2C_140/2012 E. 4.2; 5. Juli 2010, 2C_676/2009, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht seinerseits greift bei Gegenstandslosigkeit der Hauptsache bezüglich der vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung praxisgemäss nur insofern ein, als sich die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2; 15. April 2010, VB.2010.00035, E. 4.1).

Vorliegend war dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 offensichtlich gerade nicht der Fall, stellte es in der Verfügung vom 20. Juli 2012 hierzu doch keine Erwägungen an und liess die Nebenfolgenregelung wie erwähnt unverändert. In der Sache ist dies denn auch nachvollziehbar, nachdem die Abschreibung allein aufgrund des zeitlich nach dem Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2007 ergangenen Beschwerdeentscheids vom 12. Januar 2011 bzw. den darauf gestützten Beschluss des Regierungsrats vom 2. Mai 2012 und nicht, wie die Beschwerdeführenden richtigerweise ausführen, aufgrund eines Handelns ihrerseits erfolgte (vorn I.C. und I.D.). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids mussten dabei nicht zwingend neu bzw. in Übereinstimmung mit denjenigen der Verfahren VB.2007.00402 und VB.2007.00403 festgesetzt werden (vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2; 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2). Die Abschreibungsverfügung wurde nicht angefochten und kann vorliegend ohnehin nicht mehr infrage gestellt werden. Weitere Ausführungen zu deren Inhalt erübrigen sich somit. Ob das Bundesgericht auf eine gegen diese Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde eingetreten wäre, muss hier nicht beurteilt werden.

3.2 Die Verfahrensabschreibung wegen Gegenstandslosigkeit durch das Verwaltungsgericht führte dazu, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 17. August 2007 nicht in materielle Rechtskraft erwuchs (BGr, 2. August 2012, 2C_140/2012 E. 3.3; Griffel, Kommentar VRG, a.  a.  O., § 28 N. 24; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1194). Sie hatte aber wie gesagt weder dessen vollumfängliche Aufhebung zur Folge, noch erstreckte sich die Gegenstandslosigkeit auch auf dessen Nebenfolgenregelung. Vor dem Hintergrund der soeben wiedergegebenen Praxis des Verwaltungsgerichts zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorinstanzlicher Entscheide bei Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandlosigkeit und mangels Rückweisung an die Vorinstanz kann die Verfügung vom 20. Juli 2012 nur so verstanden werden, als damit die Nebenfolgen des Entscheids vom 17. August 2007 bestätigt werden sollten.

3.3 Die Vorinstanz sah sich zwar aufgrund der Entscheide des Rechtsöffnungsrichters des Bezirksgerichts R vom 12. September 2013 (vorn I.E.) veranlasst, die Nebenfolgen der Rekursverfahren R1L.2006.01 und R1L.2006.02 neu festzusetzen. Gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Abschreibungsverfügung bestand dafür nach dem Gesagten aber keine Grundlage. Mit derselben ist das damalige Verfahren, wie dies die Beschwerdegegnerin I.1 bzw. II.1 zu Recht festhält, in Bezug auf das vor-instanzliche Verfahren mit den gemäss dem Entscheid vom 17. August 2007 festgelegten Folgen erledigt worden.

3.4 Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2013 ist dementsprechend aufzuheben. Ob sich dieser geradezu als nichtig erweist, kann offengelassen werden (vorn E. 1.2). Die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss dem Entscheid vom 17. August 2007 bleibt folglich bestehen. Bei diesem Ergebnis sind die Eventualanträge der Beschwerdeführenden nicht zu prüfen. Ebenfalls nicht zu beurteilen ist vorliegend sodann die Frage der Vollstreckbarkeit der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids vom 17. August 2007.

3.5 Es ist freilich einzuräumen, dass das Dispositiv des Entscheids vom 20. Juli 2012 mit Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ohne Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Praxis als unklar oder unvollständig erscheinen mag. Dafür hätte sich jedoch im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsverfahren der Rechtsbehelf des Erläuterungsgesuchs mit Antrag auf Dispositivergänzung angeboten (vgl. Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.; Art. 334 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

4.  

4.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2013 ist aufzuheben.

4.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, a.  a.  O, § 13 N. 55 ff.). Aufgrund der besonderen Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Plüss, § 13 N. 48) kommt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.6; 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit Hinweisen).

Der vorliegende Entscheid ist von der Vorinstanz zu vertreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen. Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführenden sowie den Beschwerdegegnern I.2–5 und der Beschwerdegegnerin II.2 angemessene Parteientschädigungen zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 4). Die Beschwerdegegnerin I.1 bzw. II.1 verlangte keine Parteientschädigung, ebenso wenig die Beschwerdegegner I.6–8, die sich überhaupt nicht vernehmen liessen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. November 2013 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    300.--     Zustellkosten,
Fr. 1'500.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4.    Das Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- sowie den Beschwerdegegnern I.2–5 und der Beschwerdegegnerin II.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.-, insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…