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VB.2013.00841
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, eine 1976 geborene Angehörige eines EU-Staats, heiratete im Jahr 2001 einen 1945 geborenen Schweizer und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen und im Jahr 2006 die Niederlassungsbewilligung. Am 14. November 2006 zog sie aus dem Kanton St. Gallen weg, meldete sich am 1. August 2007 in X im Kanton Zürich an und erhielt eine bis am 31. August 2011 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung. In der Folge war A während mehrerer längerer Abschnitte unbekannten Aufenthalts. Am 27. Januar 2012 ersuchte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich um Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. April 2013 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, wies deren Gesuch ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai 2013. II. Mit Rekurs vom 16. Mai 2013 beantragte A sinngemäss, die Verfügung vom 19. April 2013 sei aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu lassen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. November 2013 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A in Dispositiv-Ziff. II zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Januar 2014. III. A gelangte dagegen am 18. Dezember 2013 an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. April 2013 sei aufzuheben und ihre Niederlassungsbewilligung zu verlängern Die Sicherheitsdirektion überwies diese Eingabe am 20./31. Dezember 2013 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht und verzichtete am 15. Januar 2014 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann sich als Angehörige eines EU-Staats auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) berufen. Das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 4.1, auch zum Folgenden). Nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese Regelung ist mit den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vereinbar (vgl. Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang I FZA). 2.2 Der Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei vom 18. Januar 2011 bis am 27. Januar 2012 während mehr als eines Jahres unbekannten Aufenthalts gewesen; der Nachweis, dass sie sich während dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe. 2.3 Für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung genügt das formale Kriterium eines mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht zwingend erforderlich; wenn dieser jedoch ins Ausland verschoben wird, so unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz diese Frist nicht (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; BGr, 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 AuG müssen ausländische Personen sich bei der zuständigen Behörde am alten Wohnort ab- und bei derjenigen am neuen Wohnort anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen. Nach Art. 90 Ingress AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitwirken; nach Art. 90 lit. b AuG sind sie verpflichtet, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Das Bundesgericht hat es bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland aufhielten, aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, als zulässig erachtet, dass die kantonalen Behörden relativ einfach beizubringende minimale Sachbeweise verlangten und damit voraussetzten, dass der Standpunkt der ausländischen Person einigermassen glaubhaft erscheine, bevor der Sachverhalt von Amtes wegen weiter untersucht oder weitere Sachbeweise abgenommen würden (BGr, 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.7 f., sowie 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 4.2). In diesen Fällen ist es somit zulässig, aus der fehlenden Mitwirkung darauf zu schliessen, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. 2.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich nicht selber abmeldete, sondern durch die Einwohnerkontrolle Z am 18. Januar 2011 nach unbekannt abgemeldet wurde, weil ihr keine Post mehr hatte zugestellt werden können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Domina in verschiedenen Studios gearbeitet und dort auch gewohnt; sie habe sich aber nicht anmelden können, weil sie sich dort nicht zu Wohnzwecken hätte aufhalten dürfen. Konkret habe sie im Studio "[…]" in X geschlafen; mit der Besitzerin dieses Studios habe sie heute leider keine Beziehung mehr, weshalb sie Schwierigkeiten habe, ihren Aufenthalt in X zu belegen. Die Schweiz habe sie in dieser Zeit nie bzw. nur zwei Mal jeweils für zwei Tage verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht selber abgemeldet, nie kundgetan, die Schweiz verlassen zu wollen, und es bestehen auch keine Hinweise, dass sie im fraglichen Zeitraum während längerer Zeit landesabwesend war. Entgegen den Erwägungen von Beschwerdegegner und Vorinstanz hat sie zudem dargelegt, wo sie sich während derjenigen Zeit, in der sie nicht angemeldet war, aufgehalten hat. Dass sie im Studio, in welchem sie arbeitete, auch geschlafen hat, erscheint grundsätzlich plausibel. Das Studio befindet sich an der Q-Strasse in X und damit in der Gewerbezone. Entsprechend erscheint ebenfalls plausibel, dass die Beschwerdeführerin sich dort gar nicht anmelden konnte. Die Beschwerdeführerin mag zwar gegen die Meldevorschriften verstossen haben; dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der Gesamtumstände glaubhaft erscheint, dass sie die Schweiz im fraglichen Zeitraum nie für längere Zeit verlassen hat. Die Niederlassungsbewilligung ist deshalb nicht erloschen. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung berechtigten. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung auszustellen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Gegen Entscheide über den Widerruf bzw. das Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar 2013, 2C_471/2012, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung auszustellen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. November 2013 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |