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VB.2014.00002
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Klinik B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, hat sich ergeben: I. A. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A am 27. Oktober 2010 wegen mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) an, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Weiter wurde Vormerk davon genommen, dass sich A seit dem 28. Juli 2010 im vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzug befinde. Seit dem 21. Oktober 2010 hält sich A zur Durchführung der stationären Massnahme in der Klinik B auf. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 hielt das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme nicht gegeben seien und die stationäre Behandlung weitergeführt werde. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Amt für Justizvollzug ab. II. A erhob dagegen am 7. November 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2013. Die Massnahme sei als gescheitert zu erklären und die Sache dem zuständigen Gericht mit dem Antrag auf Abbruch derselben und Verzicht auf den Vollzug einzureichen. Der Fall sei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu übergeben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Verfahren beim Amt für Justizvollzug und für das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 28. November 2013 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Eine Parteientschädigung sprach die Justizdirektion nicht zu. III. A. In der Folge gelangte A am 3. Januar 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 28. November 2013. Die Sache sei dem zuständigen Gericht mit dem Antrag auf Abbruch der Massnahme und dem Verzicht auf den Strafvollzug einzureichen und der zuständigen KESB zu übergeben. Sodann sei ihm sowohl für das Verfahren beim Amt für Justizvollzug als auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle drei Instanzen gemäss Gesetz. B. Die Justizdirektion beantragte am 9. Januar 2014 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 28. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 17. Januar 2014 denselben Antrag. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB). 2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen. 2.3 Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist (Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18, mit Hinweisen). Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 3. 3.1 Wie bereits der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 stützte sich die Vorinstanz ebenfalls auf den Therapiebericht vom 16. September 2013. Dieser hielt im Wesentlichen fest, dass der Behandlungsverlauf als legalprognostisch ungünstig bezeichnet werden müsse, weil es nicht gelungen sei, beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Verbesserung und Stabilisierung der schizophrenen Grunderkrankung zu erreichen. Die Notwendigkeit einer stationären Massnahme sei aber aus forensisch-psychiatrisch-psychologischer Sicht immer noch gegeben. In Bezug auf den aktuellen Behandlungsverlauf und eine entsprechende Erfolgsaussicht sei nach wie vor mit einer sehr lang dauernden Behandlungszeit zu rechnen. Davon ausgehend, dass die schizophrene Grunderkrankung des Beschwerdeführers unbedingt nach einer entsprechenden medikamentösen Behandlung in einem darüber hinausgehenden milieutherapeutisch ausgerichteten Setting verlange, habe eine Neubeurteilung über die dafür geeignete Einrichtung zu erfolgen. Dabei sei die Frage zu diskutieren, ob durch einen Wechsel der Behandlungsinstitution nicht eine neue Aussicht auf einen entsprechenden Erfolg bestehen könnte, oder ob eine weitere Änderung des Settings nur den bisherigen problematischen Verlauf fortsetzen würde. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien nicht gegeben. Aufgrund der legalprognostisch ungünstigen Entwicklung sei nach wie vor von einer erheblich belasteten Legalprognose des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts des bisher schwierigen Massnahmenverlaufs stelle sich zwar tatsächlich die Frage nach den Aussichten der Fortführung der Behandlung. Aufgrund der jahrzehntelangen Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe aber ohnehin nicht mit schnellen Fortschritten bzw. Ergebnissen und einem stabil positiven Verlauf gerechnet werden können. Bereits in dem Strafverfahren zugrundeliegenden Gutachten vom 11. Juni 2010 sei auf einen möglicherweise langjährigen Verlauf hingewiesen worden. Dennoch habe das Gericht die Massnahme angeordnet. Zu Recht habe der Beschwerdegegner zur Klärung der Frage der Form der Unterbringung, die für eine allfällige Weiterführung der Massnahme bzw. die Planung des weiteren Vollzugs wesentlich sei und zu der sich der Beschwerdeführer ambivalent und zuletzt manipulativ geäussert habe, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dass die Massnahme zumindest bis zur Erstattung desselben in der Klinik B als geeigneter Massnahmenvollzugsinstitution weiterzuführen sei, sei nicht zu beanstanden. Von einer "definitiven" Aussichtslosigkeit der Massnahme habe der Beschwerdegegner bei dieser Sachlage jedenfalls noch nicht ausgehen müssen. 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob die stationäre therapeutische Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist. Massgebliche Kriterien hierfür sind der Verlauf der Behandlung, die Behandelbarkeit, die Eignung der Behandlung, der Therapieerfolg, die Rückfallgefahr (Legalprognose) sowie Möglichkeiten des Vollzugs und der Durchführbarkeit der Massnahme (BGr, 26. Juni 2012, 6B_98/2012, E. 1.3 f.). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen könnte. Zwar ist es richtig, dass sein behandelnder Therapeut die Legalprognose als ungünstig einstufte. Nichtsdestotrotz sah dieser die Notwendigkeit einer stationären Massnahme eindeutig immer noch als gegeben an (vorn E. 3.1). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner angesichts des bis anhin gesamthaft betrachtet zweifellos als beschränkt zu bezeichnenden Fortschritts der therapeutischen Behandlung einen Wechsel der Behandlungsinstitution erwägt und zur Frage des Behandlungserfolgs ein Gutachten in Auftrag gab, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Immerhin kann den Akten entnommen werden, dass zumindest vorübergehend offenbar auch Verbesserungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hatten erreicht werden können. Im Rahmen der Prüfung des Erfolgs der Therapie ist denn auch zu berücksichtigen, dass schon bei Beginn der stationären Massnahme bzw. Behandlung von einem längerfristigem Prozess ausgegangen werden musste. Generell bedeutet die Feststellung, dass eine Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, auch nicht zwangsläufig, dass ein Betroffener für jede Therapie unzugänglich ist. So kann dieser trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein (vgl. Heer, Art. 62c N. 20). Der Beschwerdegegner versucht diesen Schwierigkeiten, die unter anderem auf die komplexe Diagnose der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften, mittels Anpassung der Behandlung bzw. Medikation oder eben einem allfälligen Wechsel der Klinik zu begegnen. Der Wille des Beschwerdeführers, in die geschlossene Abteilung der Klinik D versetzt zu werden bzw. "ausserhalb des Regimes von strafrechtlichen Massnahmen" in einer geschlossenen Anstalt zu leben, und das von ihm in diesem Zusammenhang gezeigte renitente Verhalten lassen entgegen dessen Ansicht nicht auf ein definitives Scheitern der Therapie schliessen (vgl. Heer, Art. 62c N. 19). Immerhin richtet sich der Widerstand des Beschwerdeführers nicht gegen die Massnahme an sich und ist es seitens der Klink möglich, mit ihm Gespräche zu führen. Auch willigte er noch im September 2013 zu einer Weiterführung der medikamentösen Behandlung ein. Dass die Klinik B zur Durchführung der stationären Massnahme ungeeignet wäre, ist schliesslich nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.4 Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdegegner in Bezug auf die verweigerte Aufhebung der stationären Massnahme bzw. Weiterführung derselben keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Die rekursabweisende Verfügung der Vorinstanz ist deshalb insofern nicht zu beanstanden. Die Anträge 1‑3 der Beschwerde sind dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen und im Rekursverfahren zu Recht abwiesen. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 4.2 Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz begründeten die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit der Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers. Dieser habe aufgrund seiner langjährigen Vorgeschichte nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Massnahme aufgehoben würde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist, liessen die Vorinstanzen dagegen offen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen, was er jedoch sowohl im Verfahren vor dem Beschwerdegegner als auch im vorinstanzlichen Verfahren unterliess (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Massnahmenvollzug befindet, kann nicht auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich immerhin, dass er über ein nicht unerhebliches Vermögen von mehreren tausend Franken zu verfügen scheint, dass ihm die Bezahlung eines rechtlichen Vertreters ermöglicht. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht erstellt, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Resultat zu Recht abwiesen. Die Frage, ob die Begehren des Beschwerdeführers tatsächlich aussichtslos waren, muss vorliegend nicht (mehr) geprüft werden. Eine obere Rechtsmittelinstanz wie das Verwaltungsgericht kann nämlich gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Sinn einer sogenannten Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige Anordnung einer unteren Instanz mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81). 4.3 Die Beschwerde erweist sich damit auch insofern als unbegründet. Die Anträge 4 und 5 sind ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen, wobei zur Begründung auf E. 4.2 hiervor verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer unterliess es auch im vorliegenden Verfahren, seine Mittellosigkeit zu belegen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |