{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00002_2014-02-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213820&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ccf168abf7adb005bc7a039f3269a52f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.02.2014  VB.2014.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.02.2014  VB.2014.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.02.2014  VB.2014.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme | Bedingte Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme Der behandelnde Therapeut stufte die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers zwar als ung\u00fcnstig ein, sah die Notwendigkeit einer station\u00e4ren Massnahme aber immer noch eindeutig als gegeben an. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner angesichts des bis anhin gesamthaft betrachtet zweifellos als beschr\u00e4nkt zu bezeichnenden Fortschritts der therapeutischen Behandlung einen Wechsel der Behandlungsinstitution erw\u00e4gt und zur Frage des Behandlungserfolgs ein Gutachten in Auftrag gab, steht dieser Einsch\u00e4tzung nicht entgegen. Im Rahmen der Pr\u00fcfung des Erfolgs der Therapie ist sodann zu ber\u00fccksichtigen, dass schon bei Beginn der station\u00e4ren Massnahme bzw. Behandlung von einem l\u00e4ngerfristigem Prozess ausgegangen werden musste (E. 3.3). Dem Beschwerdegegner kann in Bezug auf die verweigerte Aufhebung der station\u00e4ren Massnahme bzw. Weiterf\u00fchrung derselben keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung vorgeworfen werden (E. 3.4). Die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht erstellt, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dessen Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung im Resulat zu Recht abwiesen (E. 4.2). Das Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:43:34", "Checksum": "a20c495ed030655cc210f18b85fcd281"}