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VB.2014.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsbildung, hat sich ergeben: I. Die Careum AG Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (Careum AG) schrieb A am 22. Juli 2013, diese habe das Eignungsverfahren für die "Höhere Fachschule […]" erfolgreich bestanden. Weil der im Herbst 2013 beginnende Kurs bereits ausgebucht sei, werde sie dafür auf eine Warteliste gesetzt und provisorisch für den im Jahr 2014 beginnenden Kurs aufgenommen. Am 15. September 2013 beantragte A einen zusätzlichen Studienplatz, da sie nicht nur das Eignungsverfahren bestanden habe, sondern auch einen Praktikumsplatz ab September 2013 vorweisen könne. Die Careum AG teilte ihr mit Schreiben vom 23. September 2013 mit, dass sie nicht in den im Herbst 2013 beginnenden Kurs aufgenommen werden könne. Am 27. September 2013 ersuchte A die Careum AG um Stellungnahme, weshalb gewisse Kandidierende bevorzugt worden seien. Die Careum AG antwortete darauf am 15. Oktober 2013. II. Mit Rekurs vom 4./7. November 2013 beantragte A, sie sei nachträglich zum Lehrgang 2013 zuzulassen. Die Bildungsdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 156.-. III. A führte am 3./4. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, auf den Rekurs vom 4. November 2013 sei einzutreten und sie sei nachträglich zum Lehrgang […] 2013 zuzulassen. Die Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Careum AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer nichtkantonalen höheren Fachschule, die in Anwendung von öffentlichem Recht ergehen, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 47 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser verspätet erhoben worden sei. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung dem Rekurs an die Bildungsdirektion, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht. Die Aufnahme in den Bildungsgang "[…]" an einer höheren Fachschule setzt nach Art. 13 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 5 der Verordnung des WBF [Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (SR 412.101.61) eine Eignungsabklärung voraus, deren Umfang und Inhalt vom Bildungsanbieter geregelt wird. Im Kanton Zürich richtet sich die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit nach dem Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit vom 30. Juni 2010 (SR 413.521). Entscheide, die in Anwendung dieser Bestimmungen ergehen, können – soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG mit Rekurs angefochten werden. 2.2 Mit Rekurs angefochten werden können unter anderem Anordnungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). Der Begriff "Anordnung" umfasst als Oberbegriff sämtliche Entscheidungen, Verfügungen und Massnahmen einer Verwaltungsbehörde. Entscheidend für die Eröffnung des Rechtsmittelwegs ist, ob der in Frage stehende Verwaltungsakt eine Verfügung im materiellen Sinn darstellt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 9 mit Hinweisen). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 135 II 38 E. 4.3, 121 II 473 E. 2a; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2142 ff. mit zahlreichen Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 12). Mit dem Schreiben vom 22. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin einzig mitgeteilt, dass sie das Eignungsverfahren bestanden habe und für den im Herbst 2013 beginnenden Kurs auf einer Warteliste sei; es sei möglich, dass noch ein Ausbildungsplatz frei werde, und sie die Ausbildung schon im Herbst 2013 beginnen könne. Damit stand noch nicht in verbindlicher Weise fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung nicht wie geplant im Herbst 2013 werde beginnen können. Erst mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne für den im Herbst 2013 beginnenden Studiengang definitiv nicht berücksichtigt werden. Damit entschied die Beschwerdegegnerin verbindlich über die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Kurs. Dabei handelt es sich um eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, die mit Rekurs angefochten werden kann. 2.3 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gemäss § 10 Abs. 1 VRG sind schriftliche Anordnungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet. Die Rechtsmittelbelehrung bildet formelles Gültigkeitserfordernis einer Anordnung; fehlt sie, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht noch beliebig lange ein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Anordnungen angefochten werden können, und darf deshalb vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich innert vernünftiger Frist – die durchaus länger sein kann, als die Rechtsmittelfrist – nach den zulässigen Rechtsmitteln erkundigt und allenfalls solche ergreift. Eine Partei, die zunächst keine Anstalten macht, gegen eine Anordnung ein Rechtsmittel zu erheben, verhielte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie dies erst nach langer Zeit mit Verweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung und den Vertrauensschutz doch noch täte (vgl. zum Ganzen RB 1995 Nr. 1 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51). Vorliegend wurde das Schreiben vom 23. September 2013 der Beschwerdeführerin jedenfalls bis am 27. September 2013 zugestellt. An diesem Tag ersuchte sie erneut um eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und machte sinngemäss geltend, das Zulassungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden; die Beschwerdegegnerin nahm hierzu am 15. Oktober 2013 Stellung – erneut ohne auf die Möglichkeit eines Rekurses hinzuweisen. Ihren Rekurs übergab die Beschwerdeführerin am 7. November 2013 der schweizerischen Post. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierte Schule. Dass gegen deren Entscheide unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlichrechtliches Rechtsmittel ergriffen werden kann, erscheint nicht offensichtlich. Die Bestimmungen, aus welchen sich dies ergibt, sind für einen Laien sodann nur schwer auffindbar. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin – obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Entscheid nicht einverstanden war – die Beschwerdeführerin nie auf die Möglichkeit eines Rekurses hingewiesen. Geht man davon aus, dass das Schreiben vom 23. September 2013 der Beschwerdeführerin am 27. September 2013 zuging, hätte sie bei korrekter Rechtsmittelbelehrung bis am (Montag,) 28. Oktober 2013 rekurrieren müssen. Angesichts der gesamten Umstände hätte auf den am 7. November 2013 und damit nur zehn Tage verspätet eingereichten Rekurs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) eingetreten werden müssen. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin bereits mit Ihrem Schreiben vom 27. September 2013 und einer E-Mail vom 2. Oktober 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin kundgetan, mit deren Schreiben nicht einverstanden zu sein, und damit ihren Anfechtungswillen innert Frist manifestiert. 2.4 DieVorinstanz begründet das Nichteintreten auch damit, dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, weil sie ihren Ausbildungsrückstand selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr aufholen könnte. Die Vorinstanz beschränkt sich darauf, dies pauschal zu behaupten, und legt nicht näher dar, weshalb sie zu dieser Auffassung gelangt. Damit verletzt sie ihre Begründungspflicht. Es ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin – die geltend macht, weiterhin über einen Praktikumsplatz zu verfügen – nicht nachträglich noch in den drei Jahre dauernden Bildungsgang einsteigen und ihren Rückstand aufarbeiten können sollte. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bildungsdirektion vom 3. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |