{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.05.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00008_28-05-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214172&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "62dcef2ff6028fa386b35c6a5e88dbfc"}, "Num": [" VB.2014.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des Lehrdiploms/F\u00e4higkeitszeugnisses | [Unbefristeter Entzug des Lehrdiploms wegen Beeintr\u00e4chtigung der Vertrauensw\u00fcrdigkeit] Der Beschwerdef\u00fchrer ist seiner Obliegenheit, um eine raschere Verfahrensabwicklung zu ersuchen, nicht nachgekommen, weshalb seinem Begehren nicht entsprochen werden kann, eine Verletzung des  Beschleunigungsgebots festzustellen (E. 2.2). Anwendbares Recht (E. 3). Die Verfehlungen des Beschwerdef\u00fchrers stellen keine Anlasstaten im Sinn von Art. 123c BV dar (E. 5). Der Beschwerdef\u00fchrer hat erhebliche Mengen pornografischer Bilddateien auf den Schulservern abgespeichert und in einem Schulhaus Aufnahmen, welche ihn beim Geschlechtsverkehr zeigen, angefertigt sowie abgespeichert (E. 7.3.1). Bei einem ganz geringen Teil der Bilder handelte es sich um qualifizierte Pornografie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB; sexuelle Handlungen mit Kindern wurden nicht dargestellt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdef\u00fchrer gezielt harte Pornografie konsumierte. Der Konsum \"gew\u00f6hnlicher\" Pornografie kann nicht herangezogen werden, um die Vertrauensw\u00fcrdigkeit einer Person bzw. ihre Eignung als Lehrperson generell in Frage zu stellen. Mit der Abspeicherung privater Daten in grossen Mengen im Allgemeinen und pornografischer Bilder im Besonderen hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Berufspflichten verletzt und offenbart, dass er sein Privatleben nicht geb\u00fchrend von seiner beruflichen T\u00e4tigkeit trennen konnte (E. 7.3.2). Das Fehlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers beeintr\u00e4chtigte das Wohl oder die sexuelle Integrit\u00e4t der Schulkinder nicht (E. 7.3.3-5). Der Beschwerdef\u00fchrer zeigte insbesondere mit dem Besitz und Konsum strafrechtlich relevanter Pornografie ein Verhalten, das dem Ansehen der \u00f6ffentlichen Schule h\u00e4tte sch\u00e4dlich sein k\u00f6nnen (E. 7.3.6). Der Beschwerdef\u00fchrer hat bereits w\u00e4hrend der Administrativuntersuchung eingesehen, dass sein Verhalten inakzeptabel war und mit der fehlenden Trennung von Privat- und Berufsleben zusammenhing. Weiter macht(e) er geltend, diesbez\u00fcglich aus eigenemAntrieb professionelle Unterst\u00fctzung in Anspruch zu nehmen. Sodann bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Lehrt\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend dessen jahrzehntelanger Berufskarriere je zu Beanstandungen Anlass gegeben oder durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen beeintr\u00e4chtigt worden w\u00e4re. Als mildere Mittel in Frage kommende Massnahmen wie Coaching, Supervision oder Psychotherapie erscheinen bei gleichzeitiger Androhung des Lehrdiplomsentzug geeignet und ausreichend, den Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcnftig zu einem mit seinen Berufspflichten konformen Verhalten zu veranlassen (E. 7.4). Das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrers an der weiteren Berufsaus\u00fcbung \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse am Ausschluss des verbleibenden Risikos eines Reputationsschadens der Schule (E. 7.5). \r\rNichteintreten auf Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:31", "Checksum": "7cbd9e89015b0365bae2ad70f6329f9a"}