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VB.2014.00009
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A, 2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Adliswil, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke), hat sich ergeben: I. A. Am 20. August 2013 beschloss der Stadtrat Adliswil die Erstellung einer provisorischen Fussgängerbrücke über die Zürichstrasse. Gleichzeitig wies er die gegen das Projekt eingegangenen Einsprachen ab oder trat darauf nicht ein. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich dem Stadtrat Adliswil die Konzession für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes des Brückenprovisoriums für die Dauer vom 2. September 2013 bis 3. September 2018. II. Zwei der im Einspracheverfahren unterlegenen Anwohner, A und B, wandten sich am 30. September 2013 mit Rekurs an den Bezirksrat Horgen und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 20. August 2013 sowie, dass die Stadt Adliswil anzuweisen sei, von der Erstellung der geplanten Fussgängerbrücke abzusehen. Der Bezirksrat überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Statthalteramt des Bezirks Horgen. Mit Verfügung vom 18. November 2013 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte die Verfahrenskosten A und B je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. Prozessentschädigungen sprach das Statthalteramt keine zu. III. A. Dagegen erhoben A und B am 6. Januar 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des Statthalteramts vom 18. November 2014 und der Beschluss des Stadtrats Adliswil vom 20. August 2014 seien aufzuheben. Letzterer sei anzuweisen, die geplante provisorische Fussgängerbrücke nicht zu erstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Stadtrats Adliswil. B. Am 13. Januar 2014 beantragte das Statthalteramt unter Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 beantragte der Stadtrat Adliswil, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A und B nahmen zu diesen Eingaben am 3. April 2014 Stellung. Die Parteien liessen sich daraufhin erneut vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als unmittelbare Anrainer der geplanten Fussgängerbrücke sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. Ein solcher wäre indessen nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Im vorliegenden Fall ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt. 3. Hintergrund des umstrittenen Projekts ist die bevorstehende Sanierung der Zürichstrasse in Adliswil. Im Herbst 2014 soll mit den Werkleitungsbauten und im Frühling 2015 mit den Strassenbauarbeiten begonnen werden. Während der Sanierung soll die Fussgängerbrücke insbesondere den Schulkindern, die auf dem Schulweg die Zürichstrasse überqueren müssen, einen während der Dauer der Bauarbeiten einheitlichen und sicheren Schulweg ermöglichen. Nach Abschluss der Bauarbeiten soll die Sicherheit der Fussgänger mit einer Lichtsignalanlage gewährleistet werden. Als Provisorium ist die Brücke für einen Nutzungszeitraum von drei bis maximal fünf Jahren in Abhängigkeit der Dauer der Strassensanierung vorgesehen. 4. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die Behörde in Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; VGr, 21. April 2011, VB.2011.00099, E. 1.2). 5. 5.1 Gemäss § 16 StrG sind Projekte vor der Festsetzung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Planauflage ist öffentlich bekanntzumachen. Die Stadt Adliswil informierte am 14. Juni 2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich und in der Zürichsee-Zeitung über die öffentliche Planauflage. Das Projekt wurde teilweise mit Bodenfarbe markiert, aber nicht ausgesteckt. 5.2 Im Gegensatz zur Rekursschrift vertreten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht mehr ausdrücklich den Standpunkt, dass die Planauflage mangels erfolgter Aussteckung ungenügend gewesen und deswegen "zumindest eine Neuaussteckung erforderlich" sei. Sofern sie Letzteres auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen wollen, was sich aus ihren Eingaben indes nicht eindeutig ergibt, kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesbezüglich würde es ihnen an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch den Verzicht auf die Aussteckung angesichts der Publikation im Amtsblatt und der Zürichsee-Zeitung, den öffentlich aufgelegten verständlichen Planunterlagen und der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel einen Nachteil erlitten haben könnten und welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Die Beschwerdeführenden brachten zwar in der Rekursschrift in diesem Zusammenhang vor, die Aussteckung wäre auch deshalb von Bedeutung gewesen, weil damit von "den betroffenen Nachbarn" hätte geprüft werden können, ob und wie weit die geplante Brücke in ihr Grundstück rage. Wie die Vorinstanz jedoch ebenfalls zu Recht ausführte, ist die Berufung auf die Interessen Dritter oder öffentliche Interessen nicht möglich (zum Ganzen BGr, 7. September 2012, 1C_86/2012, E. 2.1; VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785, E. 1.3; 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 1.4, mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, durch die fehlende Aussteckung sei ihnen insofern ein Nachteil erwachsen, als sie zu einer ungenügenden Feststellung des Sachverhalts geführt habe. So habe sich ohne die Aussteckung weder dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz erschliessen können, wie nahe die Fussgängerbrücke an die Fensterseite ihrer Wohnung gebaut werde, wie stark sie sich daran stören würden und inwiefern das geplante Projekt ihre Eigentümerrechte verletze. In diesem Zusammenhang führen die Beschwerdeführenden sodann auch aus, eine seriöse Überprüfung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Eingriffe sei gerade vor dem Hintergrund, dass die mangelnde Aussteckung geschützt worden sei, ohne Durchführung eines Augenscheins nicht möglich gewesen. 5.3.1 Zutreffend ist, dass das vorliegende Projekt nach § 16 StrG "soweit darstellbar" hätte ausgesteckt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Aussteckung ohne aufwendige Sicherheitsmassnahmen hätte vollzogen werden können. Die Beschwerdeführenden sind der gegenteiligen Ansicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Zwar bewirkt die fehlende Aussteckung eine wesentliche Einschränkung der angestrebten Publikationswirkung und gefährdet damit das Recht eines Grundeigentümers, über benachbarte baubewilligungspflichtige Projekte durch Aussteckung informiert zu werden. Dasselbe gilt bei einem geplanten Strassenprojekt. Indessen wurden die Beschwerdeführenden vorliegend frühzeitig und ausreichend über das Projekt informiert, was sie auch nicht bestreiten, und sie konnten ihre Interessen von Anfang an wahrnehmen (vorn E. 5.2). Die Gefahr, dass Interessierte bei der gänzlich fehlenden Aussteckung vom Bestehen eines Bau- oder hier Strassenprojekts nichts erfahren und deshalb keine rechtlichen Schritte dagegen einleiten können, bestand vorliegend nicht (vgl. dazu VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00423, E. 5.4). Soweit die Beschwerdeführenden aus der Aussteckung dagegen die Einsicht in mögliche Beeinträchtigungen ihres Wohneigentums herleiten wollen, sind sie darauf zu verweisen, dass nicht die Aussteckungen, sondern die aufgelegten Pläne Auskunft über das Bauvorhaben geben (RB 2000 Nr. 105, E. 3a; VB.2010.00423, E. 5.2). Aus diesen ging insbesondere der nachträglich auf Wunsch der Beschwerdeführerin 1 angebrachte Sichtschutz auf der Treppenkonstruktion gegenüber ihrer Liegenschaft hervor, der aus einer Aussteckung nicht ersichtlich gewesen wäre. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mit Bezug auf eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Rechte aus der fehlenden Aussteckung kein Nachteil entstand. Fragen könnte man sich lediglich, ob in der unterbliebenen Aussteckung eine unvollständige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts liegen könnte. 5.3.2 Ungenügend bzw. unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen erhoben und berücksichtigt wurden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 39). Wie bereits ausgeführt (vorn E. 2), ist der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich. Die aufgelegten Planunterlagen zeigen insbesondere, in welcher Distanz die Brücke an die Fensterseite der Beschwerdeführenden gebaut werden soll und dass der Sichtschutz gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführenden bereits ab dem ersten Treppenabsatz montiert wird. Daraus kann auf das Mass der Beeinträchtigung und auf allfällige Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnung geschlossen werden. Unter diesen Umständen hätte eine Aussteckung keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern können, weswegen sich deren Fehlen auf die Abklärung des Sachverhalts nicht auswirkte. Gleichzeitig war damit auch die Durchführung eines Augenscheins seitens der Vorinstanz nicht zwingend angezeigt und ein Verzicht darauf gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist darin keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu sehen. Indem sich die Vorinstanz von diesem Beweismittel keine neuen Erkenntnisse versprach, nahm sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Zwar haben die Parteien aufgrund des Gehörsanspruchs einen Anspruch, Beweisanträge zu stellen. Doch kann die Entscheidinstanz solche ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen und das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00468, E. 3.2 f., mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 19). 5.3.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, das abgeänderte Projekt rage teilweise in ihr Grundstück hinein, wodurch ihre privaten Rechte nach Art. 667 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in unzulässiger Weise verletzt würden. In der Vernehmlassung vom 3. April 2014 führten sie aus, der obere Teil der Brücke rage in das Grundstück. Der Beschwerdegegner bestreitet dies und macht geltend, das Grundstück werde aufgrund von Optimierungen nicht (mehr) beeinträchtigt. Wie bereits die früheren Pläne hält auch noch der vom Beschwerdegegner eingereichte revidierte Plan vom 30. Januar 2014 fest, die Konstruktion rage voraussichtlich 6 bis 25 cm in die fragliche Parzelle hinein. Somit hatten die Beschwerdeführenden davon aber aufgrund der für das Bauvorhaben massgeblichen Pläne durchaus Kenntnis und konnten auch ohne Aussteckung allfällige Eigentumsverletzungen infolge des Projekts überprüfen. Die Optimierungen, die eine Tangierung nunmehr ausschliessen sollen, werden demgegenüber vom Beschwerdegegner zwar nicht weiter belegt. Dieser ist jedenfalls auf seine Aussage zu behaften, dass die Brücke nicht in das Grundstück der Beschwerdeführenden ragt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen wie bereits im Rekursverfahren geltend, das angefochtene Projekt verletze die Projektierungsgrundsätze von Art. 14 StrG, da es die Bedürfnisse von behinderten und gebrechlichen Personen nicht berücksichtige. Für diese sei es nicht möglich, die Zürichstrasse ohne Fussgängerstreifen oder Lichtsignalanlage zu überqueren. Der momentan bestehende Übergang mit einem Fussgängerstreifen und einer Mittelinsel biete genügend Sicherheit für die Fussgänger, werde aber nach der Erstellung der provisorischen Brücke während der Sanierung der Zürichstrasse entfernt. Für die Vorinstanz ist demgegenüber entscheidend, dass den Strassenbenützern der Gang über die Zürichstrasse auch während dem Bestehen der Brücke jederzeit unbenommen bleibe, auch wenn dies im Hinblick auf die Sanierung vorübergehend möglicherweise nur eingeschränkt der Fall sei. Die Beschwerdeführenden hätten denn auch nicht geltend gemacht, die "gewöhnliche Überquerung" sei für behinderte und gebrechliche Menschen unzumutbar. 6.2 Gemäss § 14 StrG sind bei Strassenprojekten unter anderem die Bedürfnisse der Behinderten und Gebrechlichen angemessen zu berücksichtigen. Nach § 22a der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV), die sich auf § 359 Abs. 1 lit. i des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) stützt, sind diesbezüglich die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Richtlinien und Normalien zu beachten. Vorliegend handelt es sich dabei um die Norm SN 521 500 / Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988. 6.3 Ausser Frage steht, dass die geplante Fussgängerbrücke über keine behindertengerechten Rampen bzw. Zugänge verfügt. Für gebrechliche Menschen dürfte sie sodann aufgrund der beidseitigen, mehrere Stufen umfassenden Treppen nur beschränkt benutzbar sein. § 360 Abs. 3 PBG, der auch im Rahmen von Strassenprojekten Anwendung findet, sieht allerdings vor, dass von Richtlinien und Normalien aus wichtigen Gründen abgewichen werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn deren Anwendung im Einzelfall unverhältnismässig wäre oder besondere örtliche Verhältnisse gegeben sind (VGr, 14. Januar 2010, VB.2009.00601 E. 4.4, mit Hinweis auf BGr, 24. November 2009, 1C_280/2009; 30. April 2009, VB.2008.00378/402, E. 4.2 und 12.2, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner führt dazu aus, die Erstellung einer behindertengerechten Passerelle würde bedeutend mehr Land benötigen. Im Bereich der westlichen Treppe fehle im öffentlichen Raum der Platz für die Erstellung einer Rampe. Da es sich um ein Provisorium handle, seien die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Normalien gegeben. Hinzu komme, dass die Zürichstrasse auch während der Bauzeit genutzt bzw. überquert werden könne. Unter Berücksichtigung dieser nachvollziehbaren Überlegungen und da der Beschwerdegegner bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Einzelfall vorliegen, über einen qualifizierten Ermessensspielraum verfügt (vgl. VGr, 8. Februar 2012, VB.2011.00104, E. 6.2, mit Hinweisen), ist die Abweichung von den Normalien bezüglich behindertengerechtes Bauen vorliegend nicht zu beanstanden. Auch wenn die Brücke mehrere Jahre bestehen bleiben sollte, ist diese noch nicht als feste Baute zu bezeichnen. Daneben sei bemerkt, dass die Planungsbehörden zur Optimierung des Vorhabens entsprechend den Leitlinien von § 14 StrG unter umfassender Interessenabwägung verpflichtet sind. Dabei entspricht es dem Wesen eines solchen Prozesses, dass bei der jeweiligen Projektierung einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass – hier die Bedürfnisse der Behinderten und Gebrechlichen – berücksichtigt werden (VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785, E. 2.1; 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 2.1 mit Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd; vgl. auch vorn E. 1.2). 7. Die Beschwerdeführenden zweifeln schliesslich an der Verhältnismässigkeit der geplanten Fussgängerbrücke. 7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Verwaltungsmassnahmen müssen somit zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II 425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00360, E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 581). 7.1.1 Das öffentliche Interesse besteht vorliegend darin, den betroffenen Vorschul- und Schulkindern während den Sanierungsarbeiten eine sichere Überquerung der Zürichstrasse zu ermöglichen (vorn E. 3). Die Fussgängerbrücke ist hierzu geeignet. Dass behinderte und gebrechliche Personen diese nicht oder nur bedingt nutzen können (vorn E. 6.3), ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal das Projekt in erster Linie nicht ihnen, sondern eben den Unterstufenschulkindern eine gefahrlose Überquerung der Strasse ermöglichen will. 7.1.2 Die strittige Fussgängerbrücke ist dann erforderlich, wenn keine zur Erreichung dieses Ziels gleich geeignete, aber mildere Lösung vorhanden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, denkbare Alternativen zur Fussgängerbrücke, namentlich die Einrichtung einer Lichtsignalanlage oder die ständige Anwesenheit einer polizeilichen Verkehrsschutzgruppe, seien weder ausreichend noch zweckmässig, respektive aus Kapazitätsgründen der Polizei vernünftigerweise nicht vertretbar. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend, bereits mit der Installierung einer provisorischen Lichtsignalanlage könne die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet werden, weshalb es an der Notwendigkeit zur Errichtung der Brücke fehle. Der Beschwerdegegner plane denn auch, eine solche Lichtsignalanlage nach der Sanierung der Zürichstrasse definitiv einzurichten. Wie der Beschwerdegegner ausführt, müsste eine provisorische Sicherung des ebenerdigen Fussgängerübergangs im Laufe der Sanierung der Zürichstrasse ständig versetzt werden. Wenn er daraus den Schluss zieht, dass insbesondere kleineren Kindern nicht zuzumuten sei, sich ständig an die neuen Situationen anzupassen, und dies zu grossen Unsicherheiten und einem zusätzlichen Gefährdungspotenzial führen könne, so liegt dies im Rahmen seines Ermessens und ist nicht zu beanstanden. In diesem Licht scheint eine temporäre Lichtsignalanlage an verschiedenen Standorten nicht als gleich geeignete Massnahme wie die Fussgängerbrücke. Ob eine provisorische Lichtsignalanlage tatsächlich nicht bewilligt würde, wie dies der Beschwerdegegner ohne Belege geltend machte, ist damit nicht massgeblich und kann offenbleiben. Da eine polizeiliche Verkehrsschutzgruppe aus Kapazitätsgründen nur vorübergehend und dann auch nur zu bestimmten Tageszeiten präsent sein könnte, wäre diese Massnahme zum Schutz von Schulkindern, die allenfalls auch ausserhalb der Stundenplanzeiten unterwegs sind, ebenfalls nicht gleich zweckmässig wie eine permanente Fussgängerbrücke. Erscheint die geplante Brücke als die im Vergleich mit den von den Beschwerdeführenden aufgeführten Alternativen geeignetste Massnahme, so tritt schliesslich auch die Frage der entsprechenden Kosten in den Hintergrund. 7.1.3 Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Interessen der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Erstere sehen in der geplanten Brücke insbesondere eine starke Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität, da fremde Personen von dort aus nächster Nähe direkt in ihre Küche sowie in das Wohn- und das Badezimmer sehen könnten. Dies bringe gleichzeitig auch eine Wertverminderung der Wohnung mit sich. Zudem sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, das Projekt sei optisch unattraktiv. Auf der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines sicheren Schulwegs während der Sanierung der Zürichstrasse. Die Vorinstanz erwog hierzu, eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft sei im Rahmen eines enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens anzumelden. Die geltend gemachte Verminderung der Lebensqualität sei als subjektive Empfindlichkeit nicht zu berücksichtigen. Das strittige Projekt bewirke keinerlei objektive Beeinträchtigung der Privatsphäre, die über das Mass der grundsätzlichen Problemstellungen einer typischen Strassenrandbehausung hinausgehe. Ungeachtet dessen sei dem Anspruch der Anrainer auf Privatsphäre bestmöglich Rechnung getragen worden. Der Treppenturm solle gegenüber der Hausfassade, die ein offenes Treppenhaus mit beidseitiger Blindfassadeneinrahmung zeige, platziert werden und einen zusätzlichen Sichtschutz erhalten. Im fraglichen Bereich befänden sich zudem die Wohnnebenräume. Aus den Akten ergibt sich, dass ein Einblick von der geplanten Brücke in die Räumlichkeiten der Beschwerdeführenden durch die vorgesehenen Sichtschutzeinrichtungen und aufgrund des Umstands, dass der Fussboden ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss etwa 2,7 m höher als der Brückenboden liegen soll, effektiv nur sehr beschränkt möglich sein wird. Die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren eingereichten Bilder vermögen hierbei nichts Gegenteiliges nahezulegen. Die erste Fotografie zeigt vielmehr, dass ihre Räumlichkeiten bereits heute von der Strasse aus eingesehen werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist die (zusätzliche) Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Brücke, die Einblicke in die Wohnräume der Beschwerdeführenden höchstens vom untersten Treppenabsatz aus erlaubte, nicht als ausserordentlich gross zu bezeichnen. Auch eine allfällige Wertminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit berücksichtigen. Tatsächlich ist nicht auszuschliessen, dass die Brücke in dieser Hinsicht Auswirkungen zeitigen könnte. Der Umfang derselben blieb von den Beschwerdeführenden allerdings gänzlich unsubstanziiert und kann insofern nur beschränkt in die Interessenabwägung einbezogen werden. Die von der Optik des Projekts ausgehende Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden, sofern denn eine solche überhaupt vorhanden ist, ist schliesslich als gering einzustufen und wird dadurch gemildert, dass es sich bei der Fussgängerbrücke unbestrittenermassen um ein Provisorium für die Dauer der Strassenarbeiten handelt. Das öffentliche Interesse an der Schulwegsicherung ist demgegenüber als gross zu qualifizieren. 7.2 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Interessen der Beschwerdeführenden das gewichtige öffentliche Interesse an der Gewährleistung des sicheren Schulwegs mittels der provisorischen Fussgängerbrücke nicht zu überwiegen vermögen. Unter den gegebenen Umständen erweist sich das Projekt als verhältnismässig. 8. Der angefochtene Entscheid hält demgemäss einer Rechtskontrolle stand (vorn E. 4). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; vgl. Plüss, § 14 N. 9 ff.). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.2 Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel eine solche jedoch nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht als offensichtlich unbegründet (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 62). Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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