{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00009_2014-06-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214221&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "567d6f82fd517b11cf66837f67728fe5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.06.2014  VB.2014.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.06.2014  VB.2014.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.06.2014  VB.2014.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt (Fussg\u00e4ngerbr\u00fccke) | Festsetzung Strassenprojekt: Erstellung einer Fussg\u00e4ngerbr\u00fccke anl\u00e4sslich einer Strassensanierung Keine Durchf\u00fchrung eines Augenscheins seitens des Verwaltungsgerichts (E. 2). Den Beschwerdef\u00fchrenden entstand mit Bezug auf eine allf\u00e4llige Beeintr\u00e4chtigung ihrer Rechte aus der fehlenden Aussteckung kein Nachteil (E. 5.3.1). Die aufgelegten Planunterlagen zeigen insbesondere, in welcher Distanz die Br\u00fccke an die Fensterseite der Beschwerdef\u00fchrenden gebaut werden soll und dass der Sichtschutz gegen\u00fcber der Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrenden bereits ab dem ersten Treppenabsatz montiert wird. Daraus kann auf das Mass der Beeintr\u00e4chtigung und auf allf\u00e4llige Einsichtsm\u00f6glichkeiten in die Wohnung geschlossen werden. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte eine Aussteckung keine zus\u00e4tzlichen Erkenntnisse liefern k\u00f6nnen, weswegen sich deren Fehlen auf die Abkl\u00e4rung des Sachverhalts nicht auswirkte. Gleichzeitig war damit auch die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins seitens der Vorinstanz nicht zwingend angezeigt und ein Verzicht darauf gerechtfertigt (E. 5.3.2). Die Abweichung von den Normalien bez\u00fcglich behindertengerechtes Bauen ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht zu beanstanden (E. 6.3). Eine provisorische Sicherung des ebenerdigen Fussg\u00e4nger\u00fcbergangs m\u00fcsste im Laufe der Strassensanierung st\u00e4ndig versetzt werden. Insbesondere kleineren Kindern ist jedoch nicht zuzumuten, sich st\u00e4ndig an die neuen Situationen anzupassen. In diesem Licht scheint eine tempor\u00e4re Lichtsignalanlage an verschiedenen Standorten nicht als gleich geeignete Massnahme wie die Fussg\u00e4ngerbr\u00fccke (E. 7.1.2). Die Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen das gewichtige \u00f6ffentliche Interesse an der Gew\u00e4hrleistung des sicheren Schulwegs mittels der provisorischen Fussg\u00e4ngerbr\u00fccke nicht zu \u00fcberwiegen (E. 7.1.3 und 7.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:28:27", "Checksum": "4060bc23eceb225eaaddae9dc1cd5dfc"}