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Geschäftsnummer: VB.2014.00017  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilferechtliche Kostenübernahme für eine Zahnbehandlung. Die Sozialhilfebehörde weigerte sich zu Unrecht, die Kosten des Beschwerdeführers für die Einsetzung einer Nachtschiene zu übernehmen. Die Bruxismusbehandlung war zwar nicht dringlich, aber - was allein massgebend ist - notwendig. Die von zwei Zahnärzten vorgeschlagene Behandlung und die veranschlagten Kosten von rund Fr. 700.- entsprechen den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (E. 4.3). Auf eine zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung kann verzichtet werden: Die Zahnbehandlung ist nicht kostspielig, und es liegen ähnlich lautende Kostenvoranschläge zweier Zahnärzte vor (E. 4.4). Der Umstand, dass die Sozialhilfe lediglich für einen befristeten Zeitraum gewährt wurde, rechtfertigt es nur ausnahmsweise, ein Kostenübernahmegesuch für eine notwendige (nicht dringende) Zahnbehandlung zu verweigern - nämlich dann, wenn feststeht, dass die unterstützte Person die Kosten nach Beendigung der Sozialhilfe ohne Weiteres selber wird finanzieren können (E. 4.5). Gutheissung. Anweisung an die Sozialhilfebehörde, Kostengutsprache zu erteilen.
 
Stichworte:
BEFRISTUNG
DRINGLICHKEIT
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENHÖHE
NOTWENDIGKEIT
SOZIALHILFE
VERTRAUENSARZT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WIRTSCHAFTLICHKEIT
ZAHNARZT
ZAHNARZTKOSTEN
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
ZWECKMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II SHG
§ 16a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00017

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 3. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 14.  März 2013 ersuchten A und seine Ehefrau B die Sozialbehörde der Stadt C um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Am 10. Mai 2013 beschloss die Sozialbehörde, das Ehepaar A/B werde vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, und nahm Kenntnis von den bereits geleisteten Unterstützungsleistungen für den Monat April 2013. Gegen diesen Beschluss erhob A erfolglos Rekurs und gelangte schliesslich an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil VB.2013.00555 vom 7. November 2013 teilweise gut und wies die Sache an die Sozialbehörde zurück. Das Verwaltungsgericht erachtete es als unzulässig, die wirtschaftliche Hilfe zu befristen, ohne gleichzeitig Auflagen zu erteilen – verbunden mit der Androhung, die Leistungen im Fall der Nichtbefolgung einzustellen.

B. Am 23. April 2013 ersuchte A den Sozialdienst der Stadt C um Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung. Er begründete sein Gesuch damit, dass er an Bruxismus (Zähneknirschen) leide. Ein Zahnarztbesuch im Sommer 2012 habe ergeben, dass eine Behandlung nötig sei, damit sich der Zustand seiner Zähne nicht weiter verschlechtere. Bis anhin hätten ihm jedoch die finanziellen Mittel gefehlt, um die Behandlung durchführen zu lassen. Seinem Gesuch legte A eine Kostenschätzung von Dr. med. dent. D vom 4. Juli 2012 bei, wonach sich die Zahnarztkosten für die Einsetzung einer (Michigan-)Nachtschiene zur Behandlung des Bruxismus auf Fr. 968.40 +/- 15 % belaufen. Ferner legte er zwei Schreiben vom 8. bzw. 28. August 2012 bei, in denen seine Krankenkassenversicherungen eine Kostenübernahme für die Zahnbehandlung ablehnten. 

C. Am 31. Mai 2013 beschloss die Sozialbehörde der Stadt C, dass die von A beantragte Kostengutsprache für die Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 4. Juli 2012 im Betrag von Fr. 968.40 +/- 15% abgelehnt werde (Disp.-Ziff. 1).

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 28. Juni 2013 Rekurs. Dem Rekurs legte er ein Schreiben von Dr. med. dent. E vom 18. Juni 2013 bei, der sich zur Notwendigkeit der Herstellung einer Nachtschiene äusserte. Ferner reichte er einen – ebenfalls von Dr. med. dent. E erstellten – Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2013 ein, wonach die zahnärztliche Behandlung von A voraussichtlich Fr. 677.20 +/- 15 % koste. 

Am 20. November 2013 beschloss der Bezirksrat F, der Rekurs von A werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Für das Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.

III.  

Am 10. Januar 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (I.) das Urteil des Bezirksrats vom 20. November 2013 sei aufzuheben und die Kosten der Zahnbehandlung seien durch die Sozialbehörde der Stadt C zu übernehmen, (II.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und (III.) ihm sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

Am 24. Januar 2014 beantragte die Stadt C die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten von A. Der Bezirksrat F wies am 29. Januar 2014 darauf hin, dass aufgrund des am 7. November 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts VB.2013.00555 eine neue Situation entstanden sei; im Übrigen werde auf die Begründung des Rekursentscheids verwiesen. 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde  einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG). Sozialhilferechtliche Gesuche um Kostengutsprachen müssen folgende Angaben enthalten: a. vollständige Personalien des Hilfesuchenden, b. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter, c. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 16a Abs. 3 SHG). Gesuche um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen müssen überdies Auskunft geben über a. die Behandlungsursache, b. das Vorliegen eines Notfalls, c. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der Erkrankung, d. die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts, die einweisende Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit des Patienten und die empfohlene Transportart (§ 16a Abs. 4 SHG).

2.3 Die SKOS-Richtlinien sehen in Bezug auf Zahnarztkosten vor, dass – ausser in Notfällen – vor jeder Behandlung ein Kostenvor­anschlag zu verlangen ist. Dieser soll auch über das Behandlungsziel Auskunft geben. Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (Kapitel B.4.2). Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nöti­gen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (Kapitel H.2).

2.4 Ziffer 1 des Kapitels 7.3.04 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich (www.sozialhilfe.zh.ch, Fassung vom 31. Januar 2013) verweist für Informationen zur Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfebehörde und den Zahnärzten auf die Homepage der Vereinigung der Kantonszahnärzte (www.kantonszahnaerzte.ch/downloads/vkzs_einleitung_21042014_behandlungsempfehlung.pdf). Nach Kapitel 10.1.02 Ziff. 3 des Behördenhandbuchs (Fassung vom 27. August 2013) kann jeweils nur im Einzelfall überprüft werden, ob eine Behandlung adäquat und wirtschaftlich ist. Es ist also nicht möglich, einzelne Massnahmen generell der Kategorie "einfach und zweckmässig" zuzuordnen oder sie davon auszuschliessen. Ebenso wenig gibt es dafür eine allgemein gültige finanzielle Obergrenze. Bei Unklarheiten oder Gesuchen, deren voraussichtliche Kosten eine bestimmte Limite (z. B. Fr. 5000.-) übersteigen, wird empfohlen, einen beratenden Zahnarzt oder eine beratende Zahnärztin (Vertrauenszahnarzt/-ärztin) beizuziehen.

2.5 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gehören notwendige zahnärztliche Behandlungen zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein (VGr, 31. Januar 2012, VB.2011.00820, E. 2.2; VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00343, E. 4b; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 7.3.04 Ziff. 1 und 2.2; Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz, Planungs- und Behandlungsempfehlungen vom April 2014, S. 5; zu den ähnlichen Kostenübernahmevoraussetzungen im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 131 V 263 E. 5.4 und BGE 130 V 185 E. 4.3).

3.  

Die Vorinstanz erwog, die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers sei nicht dringlich. Der Beschwerdeführer habe nach seinem Zahnarztbesuch vom Sommer 2012 lange zugewartet, sich behandeln zu lassen; die Motive für den einstweiligen Behandlungsverzicht seien nicht überprüfbar. Erst nachdem er im Frühjahr 2013 an die Sozialhilfe gelangt sei, habe er sich für die Durchführung einer Behandlung entschlossen und der Sozialhilfebehörde am 23. April 2013 ein Kostenübernahmegesuch eingereicht. Die Beschwerdegegenerin habe dem Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2013 Sozialhilfe gewährt. Angesichts der viermonatigen Befristung der Fürsorgeleistungen habe die Sozialhilfebehörde darauf verzichten dürfen, die Notwendigkeit der Behandlung und die Angemessenheit des eingereichten Kostenvoranschlags vertrauensärztlich prüfen zu lassen. Auch das Schreiben von Dr. med. dent. E vom 18. Juni 2013 belege nicht, dass die zahnärztliche Behandlung während des Zeitraums des Sozialhilfebezugs (April bis Juli 2013) nötig gewesen sei bzw. dass die Behandlung nicht bis August 2013 habe aufgeschoben werden können. Da die Sozialhilfe nur notwendige Kosten übernehme, sei sie unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, das Gesuch gutzuheissen. Es habe vielmehr im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, den Aspekt der Befristung der wirtschaftlichen Unterstützung höher zu gewichten als die Frage nach der zeitlichen Dringlichkeit der Behandlung.

4.  

4.1 Das Verwaltungsgericht hat seinem Entscheid grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8).

4.2 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass für die Bruxismusbehandlung des Beschwerdeführers keine Dringlichkeit besteht. Der Beschwerdeführer macht eine solche denn auch selber nicht geltend. Für die Frage, ob die Sozialhilfe Zahnarztkosten zu übernehmen hat, ist indessen nicht die Frage der Dringlichkeit der Behandlung massgebend, sondern jene der Notwendigkeit (§ 15 Abs. 2 SHG). Die Dringlichkeit spielt bei sozialhilferechtlichen Kostengutsprachen nur im Zusammenhang mit formellen Aspekten (Ablauf des Gesuchsverfahrens) eine Rolle (vgl. § 16a Abs. 2 Satz 3 SHG; Kapitel B.4.2 der SKOS-Richtlinien).

4.3 Für die Frage, ob die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist, kann im Beschwerdeverfahren auf das im Rekursverfahren eingereichte Schreiben von Dr. med. dent. E vom 18.  Juni 2013 abgestellt werden (vgl. E. 4.1). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Herstellung einer Michigan-Nachtschiene aufgrund des stark abradierten Gebisses des Beschwerdeführers indiziert sei, zumal eine weitere Abradierung zu hohen Kosten führen könne. Vor dem Hintergrund dieser fachlichen Einschätzung ist von der Vermutung auszugehen, dass die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von § 15 Abs. 2 SHG notwendig ist und der Kostenvoranschlag den Grundsätzen der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht. Diese Vermutung wird entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht etwa dadurch umgestossen, dass der Beschwerdeführer mit der Durchführung der Zahnbehandlung während zehn Monaten (von Juli 2012 bis April 2013) zuwartete und sich erst kurz nach seiner Anmeldung zur Sozialhilfe dazu entschloss, ein Kostengutsprachegesuch einzureichen: Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Person, die über wenig Mittel verfügt, während mehrerer Monate auf eine notwendige, zeitlich aber nicht dringende Zahnbehandlung verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit verhindern bzw. hinauszögern will.

4.4 Die Vermutung, dass die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und dass der Voranschlag vom 18. Juni 2013 den Grundsätzen der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht, könnte einzig dann widerlegt werden, wenn eine beigezogene Vertrauensärztin bzw. ein beigezogener Vertrauensarzt zu anderen Schlüssen als Dr. med. dent. E kommen würde. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz erachteten den Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes indessen als erforderlich. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf verzichtet werden: Die vorliegende Streitigkeit betrifft Zahnarztkosten von weniger als Fr. 1'000.-, sodass nicht etwa eine kostspielige Zahnbehandlung zur Diskussion steht, die gemäss SKOS-Richtlinien und Sozialhilfe-Behördenhandbuch eine zusätzliche Überprüfung im Rahmen einer vertrauensärztlichen Abklärung rechtfertigen könnte (vgl. E. 2.3 und 2.4). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl Dr. med. dent. D als auch Dr. med. dent. E übereinstimmend die gleiche Massnahme vorgeschlagen haben, um den Bruxismus des Beschwerdeführers zu behandeln (Anfertigung einer Michigan-Nachtschiene), und dass ihre Kostenvoranschläge weniger als Fr. 300.- voneinander abweichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auch ohne zusätzliche vertrauensärztliche Abklärung davon auszugehen, dass die Einsetzung einer Michigan-Nachtschiene zur zahnärztlichen Behandlung des Bruxismus des Beschwerdeführers notwendig ist und dass die von Dr. med. dent. E am 18. Juni 2013 veranschlagten Kosten von Fr. 677.20 +/- 15 % dem Grundsatz einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung genügen.

4.5 Der Vorinstanz kann schliesslich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie erwog, im Fall einer auf vier Monate befristeten Sozialhilfeunterstützung könne einem Fürsorgebezüger zugemutet werden, eine nicht dringliche Zahnbehandlung auf den Zeitpunkt nach Beendigung der Sozialhilfeunterstützung zu verschieben. Diese Argumentation wäre allenfalls dann zulässig gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Abweisung des Kostenübernahmegesuchs festgestanden hätte, dass der Beschwerdeführer die Zahnbehandlungskosten nach Beendigung der befristeten Unterstützung ohne Weiteres selber finanzieren kann. Solche Umstände sind hier prima vista nicht ersichtlich; eine nähere Prüfung erübrigt sich indessen: Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00555 vom 7. November 2013 ohnehin entschieden, dass es unzulässig war, die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers ohne Anordnung von Auflagen zu befristen. Die Befristung der Fürsorgeleistungen kann somit nicht als Umstand herangezogen werden, der es rechtfertigt, die sozialhilferechtliche Kostenübernahme zu verweigern.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom 20. November 2013 sowie Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 31. Mai 2013 sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Bruxismus mit einer Nachtschiene eine Kostengutsprache im Umfang von Fr. 677.20 +/- 15 %  zu erteilen. 

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm keine das übliche Ausmass übersteigende Kosten entstanden sind (vgl. VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 10.3).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats F vom 20. November 2013 sowie Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 31. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Behandlung des Bruxismus mit einer Nachtschiene eine Kostengutsprache im Umfang von Fr. 677.20 +/- 15 %  zu erteilen. 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…