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Geschäftsnummer: VB.2014.00018  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Verkehrsmedizinische Auflagen


Beschwerde gegen verkehrsmedizinische Auflagen zum Führerausweis aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung.

In depressiven oder manischen Phasen kann es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen kommen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind. Dabei können das Reaktionsvermögen und die Fähigkeit zur situationsadäquaten Beurteilung sowie die im Strassenverkehr ebenfalls wichtige Entschlusskraft auf ein Mass herabsinken, das ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zulässt. Depressive Erkrankungen können daher wesentliche verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur Folge haben (E. 6).

Indem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis nicht entzog, sondern es gestützt auf das Gutachten des IRMZ bei der Eintragung von Auflagen bewenden liess, hat es dem Umstand, dass die Erkrankung nur rezidivierend auftritt, hinreichend Rechnung getragen. Bei einer festgestellten psychischen Problematik ist es angesichts der hohen Anforderungen im Strassenverkehr gerechtfertigt, die Fahreignung periodisch einer Kontrolle zu unterziehen. Die Weiterbelassung des Führerausweises mit den erwähnten Auflagen trägt sowohl dem Verhältnismässigkeitsprinzip als auch dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung (E. 6.2).

Das Aktengutachten des IRMZ geht von der bestehenden Diagnose gemäss aktuellem – vom Beschwerdeführer selbst eingereichten – ärztlichem Zeugnis aus. Unter diesen Umständen bestand keine Notwendigkeit, ihn zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen Untersuchung einzuladen (E. 6.4).

Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

 
Stichworte:
AKTENGUTACHTEN
AUFLAGEN ZUM FÜHRERAUSWEIS
DEPRESSIVE STÖRUNG
FAHREIGNUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHE AUFLAGEN
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. b SVG
§ 7 Abs. IV VRG
Art. 7 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00018

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verkehrsmedizinische Auflagen,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2013 an, dass A der Führerausweis mit folgenden Auflagen weiterbelassen werde:

"Regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des/der behandelnden Arztes/Ärztin sowie Befolgen der ärztlichen Weisungen.

Bei einer Verschlechterung des Zustands ist sofort der/die Arzt/Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten.

Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (Administration Ärztliche Untersuchungen) ist in sechs Monaten ein diesbezügliches Zeugnis/Verlaufsbericht einzureichen. Die Zeugnisbeurteilungskosten gehen zu Lasten von A. Zu gegebener Zeit wird eine entsprechende Aufforderung zugestellt. Über das weitere Vorgehen wird nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Aktengutachtens entschieden."

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Auflagen im Führerausweis einzutragen seien, weshalb dieser unverzüglich an die Abteilung Administrativmassnahmen einzusenden sei. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Am 31. Mai 2013 übergab A seinen Führerausweis den ausgerückten Beamten der Kantonspolizei.

II.  

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Mai 2013 erhob A am 6. Juni 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche diesen am 25. November 2013 abwies. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. Januar 2014 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess zur Hauptsache beantragen, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis ohne verkehrsmedizinische Auflagen zu belassen und sämtliche Auflagen seien zu löschen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Januar 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2014 auf Vernehmlassung zur Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Da sich hier keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, wird das Urteil vom Einzelrichter gefällt (vgl. § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Vorschrift).

1.2 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

2.  

2.1 Gemäss Rapport der Stadtpolizei H vom 29. Oktober 2012 patrouillierte eines ihrer Polizeifahrzeuge am Abend des 23. Oktober 2012 in der Gemeinde C. Das Fahrzeug fuhr um ca. 18.15 Uhr vom Kreisel D herkommend auf der E-Strasse in Richtung Kehrplatz am Ende der E-Strasse. Gleichzeitig lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen Kfz.-Nr. 01 vom angrenzenden Besucherparkplatz auf den Kehrplatz am Ende der E-Strasse. Nur weil sowohl der Lenker des Polizeifahrzeugs als auch der Beschwerdeführer sofort abbremsten, konnte eine seitliche Kollision vermieden werden.

Unmittelbar danach stieg der Beschwerdeführer aus seinem Personenwagen und begann die beiden Polizeibeamten zu beschimpfen. Trotz mehrerer Versuche konnte er von den Polizisten nicht beruhigt werden. Nach Eröffnung der Verzeigung und Rückgabe der Ausweispapiere, stieg der Beschwerdeführer wieder in seinen Personenwagen und fuhr in die angrenzende Tiefgarage. Kurze Zeit später kam er aus der Garage zurück und lief zu dem nach wie vor auf dem Kehrplatz stehenden Polizeifahrzeug. Dabei stemmte er sich gegen die Fahrzeugtüre, um zu verhindern, dass einer der Polizeibeamten aussteigen konnte. Erst nachdem der auf der anderen Seite sitzende Polizist ausgestiegen war und mit dem Gebrauch des Polizei-Einsatzstocks gedroht sowie einen Taser behändigt hatte, änderte der Beschwerdeführer sein Verhalten. Weil er angegeben hatte, ein Tonaufzeichnungsgerät auf sich zu tragen, versuchte der mittlerweile ebenfalls ausgestiegene zweite Polizeibeamte ihn am Körper zu durchsuchen. Dies gelang jedoch nicht, weil sich der Beschwerdeführer immer drehte und abwandte. Danach äusserte sich dieser erneut lautstark negativ über die beiden Polizisten. Um eine Eskalation zu vermeiden, wurden zwei weitere Polizeipatrouillen beigezogen.

Nachdem der Beschwerdeführer auch die neu hinzugekommenen Polizisten beschimpft hatte, konnte er durchsucht werden. Dabei räumte er ein, kein Tonaufzeichnungsgerät, sondern einen Blutdruckmesser mitzuführen. Bei der unmittelbar danach durchgeführten polizeilichen Befragung warf der Beschwerdeführer den Polizeibeamten vor, auf der mit einem Fahrverbot belegten E-Strasse zu schnell gefahren zu sein. Zudem beschimpfte er die Polizisten erneut. Die Aufzeichnung des elektronischen Restwegaufzeichnungsgeräts (RAG) ergaben, dass das Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h auf der E-Strasse gelenkt und danach auf 5 bis 6 km/h abgebremst worden war.

Mit Verfügung des Statthalteramts Bezirk F vom 27. November 2012 wurde das Strafverfahren betreffend mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr bezüglich des oben geschilderten Sachverhalts eingestellt, da beide Fahrzeuglenker ihren Aufmerksamkeitspflichten – wenn auch erst im letzten Moment – nachgekommen seien.

2.2 Am 10. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft G dem Strassenverkehrsamt mit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer gleichentags erfolgten Befragung ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine Krankheit vorliege, die einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine medizinische Abklärung erforderlich machten. Bei der Befragung durch den Staatsanwalt ging es um einen Vorfall im Stadthaus H vom 19. April 2012. Dabei soll der Beschwerdeführer einen städtischen Angestellten in seinem Büro an der Hand festgehalten und so eingeschüchtert haben, sodass dieser den Alarm auslöste. Der Beschwerdeführer wurde damals gleichentags wegen akuter Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen.

2.3 Am 16. Januar 2013 beauftragte das Strassenverkehrsamt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) mit der Erstellung eines Aktengutachtens betreffend Überprüfung der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Motorfahrzeugs. Das IRMZ kam im Aktengutachten vom 4. Februar 2013 zum Schluss, dass ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zwingend notwendig sei.

Im Aktengutachten vom 11. April 2013 kam das IRMZ unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer neu eingereichten Arztberichts von Dr. med. I der psychiatrischen Klinik J vom 25. März 2013 zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Auflagen befürwortet werden könne. Dazu sei eine regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach dem Ermessen des behandelnden Arztes und ein striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen notwendig. Zudem müsse der Beschwerdeführer bei einer Verschlechterung seines Zustands sofort den Arzt aufsuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs verzichten. Hierauf erliess das Strassenverkehrsamt die eingangs erwähnte Verfügung vom 14. Mai 2013.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit seinem Fahrzeug seit fast 40 Jahren täglich auf der Strasse unterwegs. Sein automobilistischer Leumund sei ungetrübt. Er sei darüber hinaus im Besitz ärztlicher Zeugnisse, welche bestätigten, dass bei ihm kein Hinweis auf eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit bestehe. Die vorbestehende depressive Episode sei unter Fortführung der antidepressiven Medikation vollständig remittiert. Das Aktengutachten des IRMZ vom 11. April 2013 stehe im diametralen Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnissen, welche ihm die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit attestieren würden.

Beim Gutachten des IRMZ handle es sich um ein reines Aktengutachten. Ein persönliches Gespräch oder gar eine persönliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Dem Aktengutachten sei daher nur eine verminderte Aussage- und Beweiskraft zuzumessen, zumal es sich nicht bzw. nur ungenügend mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen auseinandersetze.

Die Gutachterin des IRMZ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe. Dies treffe nicht zu. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr.  med. I vom 9. Dezember 2013 sei der Beschwerdeführer vollständig remittiert. Dies bedeute, dass keine Behandlung mehr notwendig sei, und dass Dr. med. I den Beschwerdeführer gar nicht behandle, weil es nichts zu behandeln gebe. Das Strassenverkehrsamt habe das Aktengutachten unkritisch übernommen und sich mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I nicht auseinandergesetzt. Zudem beruhe der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt auf rechtskräftig eingestellten Vorwürfen. Auch die fürsorgerische Unterbringung sei zu Unrecht erfolgt.

4.  

Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird die Fahreignung bejaht, wenn die fragliche Person die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) muss derjenige, der einen Führerausweis erwerben will, die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 VZV erfüllen. Damit diese Mindestanforderungen erfüllt sind, ist bei Inhabern eines Führerausweises der Kategorien D1, A und B erforderlich, dass keine Geisteskrankheiten, keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung, kein Schwachsinn, keine Psychopathien, keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste und keine Gleichgewichtsstörungen vorliegen (Anhang 1 VZV).

Der Führerausweis kann aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind gemäss dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6).

5.  

Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung durch einen Sachverständigen frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Gutachten können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen, vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden frei (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

5.1 Im Aktengutachten vom 4. Februar 2013 ging das IRMZ davon aus, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht ein vorsorglicher Führerausweisentzug bis zur Durchführung einer Standortbestimmung zwingend notwendig sei, da die seit der psychiatrischen Hospitalisierung im April 2012 empfohlene psychiatrische Behandlung nicht durchgeführt worden sei.

Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. I vom 8. Februar 2013 und vom 25. März 2013 kam die Gutachterin am 11. April 2013 zum Schluss, dass dessen Fahreignung unter Auflagen befürwortet werden könne. Aus den neu eingegangenen Berichten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 in Behandlung der psychiatrischen Klinik J stehe. Die begleitende Gesprächstherapie werde vom Beschwerdeführer als hilfreich und entlastend erlebt. Medikamentös bestehe eine Behandlung mit dem Antidepressivum Cipralex. Zurzeit werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell leichtgradiger Episode gestellt. Die Gutachterin schloss daraus, dass aufgrund des aktuellen Berichts nun davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stehe und sein Gesundheitszustand als stabil erachtet werden könne.

5.2 In der Folge befürwortete das Strassenverkehrsamt die Fahreignung des Beschwerdeführers, allerdings unter den vom IRMZ empfohlenen Auflagen der regelmässigen Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des behandelnden Arztes und unter striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen. Zudem sei bei einer Verschlechterung des Zustands sofort der Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeugs zu verzichten.

6.  

In depressiven oder manischen Phasen kann es zu einer erheblichen Beeinträchtigung wesentlicher emotionaler Funktionen kommen, die für die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind. Dabei können das Reaktionsvermögen und die Fähigkeit zur situationsadäquaten Beurteilung sowie die im Strassenverkehr ebenfalls wichtige Entschlusskraft auf ein Mass herabsinken, das ein sicheres Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zulässt. Depressive Erkrankungen können daher wesentliche verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur Folge haben (Volker Dittmann, Psychische Störungen und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 52).

6.1 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I vom 25. März 2013 wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, mit aktuell leicht­gradiger Episode, diagnostiziert. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit relevante psychische Problematik. In der Vergangenheit ist der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen unbeherrschten Verhaltens aufgefallen. Am 19. April 2012 wurde er nach einer verbalen Bedrohung wegen Verdachts auf Vorliegen einer paranoiden Symptomatik bei depressiver Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Beim Vorfall vom 23. Oktober 2012 beschimpfte er mehrere Polizisten, weil er glaubte, diese hätten ihm den Rechtsvortritt genommen, bzw. seien zu schnell gefahren. Auch anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt vom 10. Januar 2013 zeigte der Beschwerdeführer ein sehr auffälliges Verhalten, welches den Staatsanwalt bewog, das Strassenverkehrsamt im Hinblick auf die Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers zu verständigen.

6.2 Die erwähnten Vorfälle stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung. Da es sich um eine rezidivierende Störung handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass erneut akute Episoden auftreten werden. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass diese verkehrsrelevante Beeinträchtigungen zur Folge haben können, zumal bereits der unter E. 2.1 ausführlich beschriebene Vorfall vom 23. Oktober 2012 einen klaren Bezug zum Strassenverkehr hatte. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis nur unter der Auflage der regelmässigen ärztliche Kontrolle, der Behandlung der psychischen Erkrankung, des Verzichts auf das Lenken eines Fahrzeugs bei einer akuten Erkrankung und das Einreichen von Arztzeugnissen, weiterhin belassen wurde. Indem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis nicht entzog, sondern es gestützt auf das Gutachten des IRMZ bei der Eintragung von Auflagen bewenden liess, hat es dem Umstand, dass die Erkrankung nur rezidivierend auftritt, hinreichend Rechnung getragen. Bei einer festgestellten psychischen Problematik ist es angesichts der hohen Anforderungen im Strassenverkehr gerechtfertigt, die Fahreignung periodisch einer Kontrolle zu unterziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, trägt die Weiterbelassung des Führerausweises mit den erwähnten Auflagen sowohl dem Verhältnismässigkeitsprinzip als auch dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung.

Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis vom 9. Dezember 2013 vermag daran nichts zu ändern. Im Zeugnis wird lediglich festgehalten, dass die vorbestehende depressive Episode aktuell unter Fortführung der antidepressiven Medikation vollständig remittiert sei. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die rezidivierende depressive Störung sei überwunden, und es müsse nicht mehr mit depressiven Episoden gerechnet werden. Demgemäss besteht auch gestützt auf das im Beschwerdeverfahren nachgereichte ärztliche Zeugnis keine Veranlassung, auf die auflageweise verfügte regelmässige Kontrolle der Fahreignung des Beschwerdeführers zu verzichten.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge über einen unbescholtenen automobilistischen Leumund, bzw. das gegen ihn erhobene Strafverfahren sei eingestellt worden, ist festzuhalten, dass die Auflagen allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des Lenkers angeordnet worden sind. Dementsprechend bildet eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr nicht Voraussetzung für die angeordneten Auflagen, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem automobilistischen Leumund nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 3).

6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung nur ausnahmsweise zulässig (BGE 127 I 54 ff.).

Nach der erwähnten Rechtsprechung sind Ausnahmen von der persönlichen Untersuchung dann zulässig, wenn über die zu begutachtende Person bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2.f).

Vorliegend sind die von der Gutachterin gezogenen verkehrsmedizinischen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Fahreignung des Beschwerdeführers – wie vorstehend ausgeführt (E. 6.2) – ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Aktengutachten des IRMZ vom 11. April 2013 stützt sich dabei auf die Diagnose gemäss dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I vom 25. März 2013. Da die Gutachterin somit von der bestehenden Diagnose gemäss aktuellem – vom Beschwerdeführer selbst eingereichten – ärztlichem Zeugnis ausgegangen ist, bestand keine Notwendigkeit, ihn zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen Untersuchung einzuladen. Demgemäss kann auch auf die im Beschwerdeverfahren beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verzichtet werden, zumal auch gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 9. Dezember 2013 grundsätzlich vom gleichen Krankheitsbild ausgegangen wird (vgl. vorne E. 6.2).

7.  

Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…