{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00018_2014-02-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213811&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "73eabfa02df221bc3dc9c1e297860eb9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.02.2014  VB.2014.00018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.02.2014  VB.2014.00018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.02.2014  VB.2014.00018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmedizinische Auflagen | Beschwerde gegen verkehrsmedizinische Auflagen zum F\u00fchrerausweis aufgrund einer rezidivierenden depressiven St\u00f6rung. In depressiven oder manischen Phasen kann es zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung wesentlicher emotionaler Funktionen kommen, die f\u00fcr die Verhaltenssteuerung verantwortlich sind. Dabei k\u00f6nnen das Reaktionsverm\u00f6gen und die F\u00e4higkeit zur situationsad\u00e4quaten Beurteilung sowie die im Strassenverkehr ebenfalls wichtige Entschlusskraft auf ein Mass herabsinken, das ein sicheres F\u00fchren eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zul\u00e4sst. Depressive Erkrankungen k\u00f6nnen daher wesentliche verkehrsrelevante Beeintr\u00e4chtigungen zur Folge haben (E. 6). Indem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdef\u00fchrer den F\u00fchrerausweis nicht entzog, sondern es gest\u00fctzt auf das Gutachten des IRMZ bei der Eintragung von Auflagen bewenden liess, hat es dem Umstand, dass die Erkrankung nur rezidivierend auftritt, hinreichend Rechnung getragen. Bei einer festgestellten psychischen Problematik ist es angesichts der hohen Anforderungen im Strassenverkehr gerechtfertigt, die Fahreignung periodisch einer Kontrolle zu unterziehen. Die Weiterbelassung des F\u00fchrerausweises mit den erw\u00e4hnten Auflagen tr\u00e4gt sowohl dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip als auch dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung (E. 6.2). Das Aktengutachten des IRMZ geht von der bestehenden Diagnose gem\u00e4ss aktuellem \u2013 vom Beschwerdef\u00fchrer selbst eingereichten \u2013 \u00e4rztlichem Zeugnis aus. Unter diesen Umst\u00e4nden bestand keine Notwendigkeit, ihn zu einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch bzw. zu einer pers\u00f6nlichen Untersuchung einzuladen (E. 6.4).  Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:43:33", "Checksum": "d9331fad1d913f71659e859e55f623f7"}