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Geschäftsnummer: VB.2014.00028  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.02.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Es besteht in ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum dafür, eine strafrechtliche Beurteilung des Verschuldens zu relativieren; entsprechend erübrigt sich der beantragte Beizug der Strafbefehlsakten (E. 1.2). Auch wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Bewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (E. 3.1). Abweisung.
 
Stichworte:
FÜHRUNGSBERICHT
INTEGRATION
INTERESSENABWÄGUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÜBERJÄHRIGE FREIHEITSSTRAFE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 90 lit. b AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00028

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 4. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 16. August 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, geboren 1981. Zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass er unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.

II.  

Am 16. September 2013 liess A dagegen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 in der Hauptsache, nämlich soweit es nicht gegenstandslos geworden war, ab. Zugleich entzog die Sicherheitsdirektion dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

A liess am 19. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1.   Der angefochtene Rekursentscheid […] vom 4. Dezember 2013 (und damit auch der erstinstanzliche Entscheid des Migrationsamts vom 16. August 2013) seien vollumfänglich aufzuheben.

  2.  Es sei in Gutheissung dieser Beschwerde auf den Widerruf der Niederlassung zu verzichten und der Beschwerdeführer stattdessen (erneut) zu verwarnen.

  3. Eventualiter wäre das vorliegende Verfahren bis zum 24. Februar 2015 (voraussichtliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) zu sistieren.

  4.  Subeventualiter wären weitere Sachabklärungen vorzunehmen.

  5.  Subsubeventualiter wäre jedenfalls kein sofortiger Vollzug der Wegweisung nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug anzuordnen, sondern dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug anzusetzen.

  6.  Der vorliegenden Beschwerde sei (wieder) die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

  7.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse."

 

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 5. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Gesuch gegenstandslos.

1.2 Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Beizug der dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2012 zugrundeliegenden Akten. Zur Begründung führt er aus, diese Akten würden belegen, dass er nicht absichtlich unrechtmässig Leistungen der Arbeitslosenkasse erwirkt habe. Besagter Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus ihm geht hervor, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 verstossen hatte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht in ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum dafür, eine solche strafrechtliche Beurteilung des Verschuldens zu relativieren (BGr, 24. Januar 2014, 2C_819/2013, E. 3.2 Abs. 2). Entsprechend erübrigt sich der beantragte Beizug der Strafbefehlsakten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, darf die Niederlassungsbewilligung nur aus den in den Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG genannten Gründen widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 62 lit. b AuG ist ein Widerruf möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet wurde. Ein Widerrufsgrund liegt weiter auch dann vor, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.2 Am 5. März 2010 verurteilte das Bezirksgericht C den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die vom Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe überschreitet die bundesgerichtliche Einjahresgrenze deutlich und ist damit als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt. Entsprechend kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerer oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG zu werten ist. Denn dieser Widerrufsgrund gelangt lediglich subsidiär zur Anwendung (BGE 135 II 377 E. 4.2).

3.  

3.1 Auch wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).

3.2 Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f., 125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr, 16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).

3.3 Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen; VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00532, E. 2.2). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das Bundesgericht hat als familiäre Beziehung, die gestützt auf Art. 8 EMRK einen solchen Anspruch verschaffen könnte, vor allem die Beziehung zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern anerkannt, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d). Ausserhalb einer solchen Beziehung setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5 mit Hinweisen; BGE 129 II 11 E. 2, 115 Ib 1 E. 2). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

3.4 Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten eines Partners im Herkunftsland (BGE 135 II 377 E. 4.3; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 8 EMRK N. 64–75 mit Nachweisen).

3.5 Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 22. November 2006, 2A.500/2006, E. 2.3.2, und 22. Oktober 2010, 2C_125/2010, E. 3.4). Auch hier gilt aber, dass Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) eine verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung nicht ausschliesst.

4.  

4.1 Hinsichtlich der Interessenabwägung kann vorab auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers, das im Strafmass seinen Ausdruck findet. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das Wohlverhalten sind dabei von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger hoch sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Insbesondere bei Gewalt- und Drogendelikten braucht selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen zu werden (BGr, 12. Oktober 2011, 2C_289/2011, E. 2 – 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.1; Hunziker, Art. 63 N. 12).

4.2 Mit Strafbefehl vom 25. Mai 1999 verurteilte die Bezirksanwaltschaft C den Beschwerdeführer wegen Inumlaufsetzen falschen Geldes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen. Am 22. Juli 1999 bestrafte ihn dieselbe Bezirksanwaltschaft wegen verschiedener Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit einer bedingten Haftstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 150.-. Am 27. Juli 2000 erwirkte der Beschwerdeführer eine bedingte Gefängnisstrafe von zehn Tagen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997. Aufgrund dieser drei Verurteilungen verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen für den Fall in Aussicht, das er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Mit Strafbefehl vom 26. September 2001 erkannte die Bezirksanwaltschaft Zürich den Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten; zugleich ordnete es den Vollzug der vorgenannten bedingten Freiheitsstrafen an. In der Folge verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer erneut migrationsrechtlich. Einen weiteren Strafbefehl erwirkte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2007: Wegen Widerhandlung gegen das frühere Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung vom 26. März 1931 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft D mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 500.-.

4.3 Schliesslich verurteilte ihn das Bezirksgericht C am 5. März 2010 zu der bereits oben genannten fünfjährigen Freiheitsstrafe. Es erkannte den Beschwerdeführer folgender Straftaten für schuldig: des Raubs sowie des Versuchs hierzu, des Raufhandels, des Diebstahls, der Erpressung, der Nötigung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs sowie des Versuchs hierzu, des in Umlaufsetzens falschen Geldes, des mehrfachen Verbrechens sowie der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssichern Fahrzeuges, des mehrfachen Fahrens trotz Führerscheinentzuges, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Zugleich wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 10. Mai 2007 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.- gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen.

4.4 Das Strafmass von fünf Jahren lässt insgesamt auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers schliessen. Kein anderes Bild ergibt sich aus den Erwägungen der Strafbehörden zum Verschulden des Beschwerdeführers.

4.5 Aufgrund der vorgenannten zahlreichen Straftaten ging die Vorinstanz von einer erheblichen Rückfallgefahr aus. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz eine weiter andauernde Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung annehme. Er habe sich in den letzten 1½ Jahren absolut wohlverhalten. Wäre er tatsächlich eine so grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so würde seine Strafe im geschlossenen und nicht im offenen Regime vollzogen. Gerade diese erstmalige Strafverbüssung der längeren Freiheitsstrafe werde ihn davor abhalten, künftig wieder straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet, die von ihm beantragten weiteren Sachabklärungen vorzunehmen. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen geboten gewesen wären. Soweit der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss der Vorinstanz vorwirft, sie hätte einen Führungsbericht der Strafanstalt E einholen und sich bei der F GmbH nach einer Stellenzusage erkundigen müssen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. September 2012 im Strafvollzug. Dass er sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen hat, ist nicht als besondere Leistung zu würdigen; während des Strafvollzugs darf eine gute Führung generell erwartet werden (BGr, 7. Januar 2014, 2C_601/2013, E. 2.2.1). Da somit selbst ein positiver Führungsbericht die Rückfallgefahr nicht in einem wesentlich günstigeren Licht erscheinen liesse, durfte auf dessen Einholung verzichtet werden. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang ferner, dass seine Strafe im offenen Regime vollzogen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst eine bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug aufgrund einer besseren Legalprognose eine Wegweisung nicht aus. Der Straf- und Massnahmenvollzug verfolgt nämlich nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung. Für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Wenn nun aber bereits eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmevollzug nicht wesentlich ins Gewicht fällt, kann die Frage der Vollzugsform ebenfalls nicht von massgeblicher Relevanz sein. Entgegen der Beschwerde kann eine Wegweisung vor vollständigem Strafvollzug durchaus zulässig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sich die für die Anordnung der Wegweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern werden (BGE 137 II 233 E. 5.2.3).

4.6 Was die als Beweismittel offerierte Stellenzusage betrifft, wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gewesen, diese selbst einzureichen oder sich zumindest darum zu bemühen, sie innerhalb angemessener Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hatte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Abgesehen davon ist im Handelsregister kein Unternehmen namens F GmbH eingetragen (vgl. www.zefix.ch). Der Beschwerdeführer macht keine näheren Adressangaben, welche eine eindeutige Identifikation dieses Unternehmens erlauben würden. Von einer krassen Verletzung des Rechts auf Beweis kann somit nicht ernsthaft gesprochen werden.

5.  

5.1 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).

5.2 Der Beschwerdeführer reiste 1989 im Alter von acht Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte in C die Primarschule und die Oberstufe; anschliessend schloss er eine Berufsausbildung als Maler ab. Er hält sich mithin bereits seit 25 Jahren hierzulande auf. Seine Anwesenheit ist als lange zu werten. Allerdings unterhält er primär Beziehungen zu seiner Frau, seinem Sohn sowie seinen Eltern und Geschwistern. Demgegenüber finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche seine hervorragende ausserfamiliäre Integration dokumentieren würden. Er vermag während der polizeilichen Befragung bloss zwei bis drei (nicht näher bezeichnete) Kollegen zu nennen, die er regelmässig treffe.

6.  

6.1 Bei der Interessenabwägung gilt es weiter zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf das familiäre Umfeld des Ausländers zeitigt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob es den anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zugemutet werden kann, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGr, 27. Oktober 2009, 2C_315/2009, E. 4).

6.2 Einer Ehegattin ist es namentlich dann zumutbar, ihrem Mann in dessen Heimat zu folgen, wenn sie seine Sprache spricht und mit den heimatlichen kulturellen Gebräuchen vertraut ist; ein niedriger Lebensstandard stellt kein Hindernis dar (Hunziker, Art. 63 N. 16 mit Nachweisen). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche auch heute noch nur gebrochen Deutsch spricht, erhielt 2005 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Sie und der Beschwerdeführer wuchsen in benachbarten Ortschaften im Kosovo auf. Nach eigenen Angaben fährt sie jährlich für zwei Wochen zusammen mit ihrem Sohn zu den in ihrer Heimat lebenden Eltern. Sie vermisst ihre Eltern, was auf eine enge Beziehung zu ihnen schliessen lässt. Folglich wird sie mit den kulturellen Gebräuchen der gemeinsamen Heimat immer noch vertraut sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen eigenen Verwandten im Kosovo pflegen sollte, könnten ihm die Schwiegereltern und der Bruder seiner Ehefrau bei der Reintegration behilflich sein. Der Beschwerdeführer unterhält sehr enge Beziehungen zu seinem 2007 geborenen Sohn. Dieser Umstand spricht eher gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass das Kind erst sieben Jahre alt ist, sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und erst seit Kurzem die hiesige Primarschule besuchen dürfte. Unter diesen Umständen wäre eine gemeinsame Rückkehr der ganzen Familie in die kosovarische Heimat zumindest denkbar.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch aus dem Udeh-Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, www.echr.coe.int) ableiten will, ist dazu Folgendes festzuhalten. Einerseits trägt der Beschwerdeführer der Tatsache zu wenig Rechnung, dass der EGMR in diesem Entscheid einen konkreten Einzelfall beurteilt hat und nicht die Praxis der Schweiz an sich rügte; eine Praxisänderung ist in diesem Urteil nicht zu erblicken (BGE 139 I 325 E. 2.4; BGr, 23. Dezember 2013, 2C_522/2013, E. 4.7). Anderseits hatte jener Ausländer sich nur ein schweres Delikt zuschulden kommen lassen und sich danach während längerer Zeit wohlverhalten. Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise in die Schweiz fortgesetzt delinquierte, nicht zu.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer hat erheblich gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Nur wenige Monate nach seiner Verurteilung zur fünfjährigen Freiheitsstrafe, wurde er erneut straffällig. Auch wenn er aufgrund seines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz lediglich zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde, lässt diese jüngste Tat doch auf eine Uneinsichtigkeit schliessen. Indem er trotz zweier migrationsrechtlicher Verwarnungen und mehrfachen Verurteilungen weiterdelinquierte, nahm er in Kauf, sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und damit die persönlichen Kontakte zu seiner Ehefrau sowie seinem Sohn zu verlieren. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihn seine hier lebende Familie inskünftig vor der Begehung weiterer Taten abhalten wird. In Anbetracht der massiven und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers sowie seiner eher unterdurchschnittlichen sozialen Integration ist vielmehr von einem aus ausländerrechtlicher Sicht erheblichen Rückfallrisiko auszugehen.

7.2 Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt werden. Vielmehr kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

7.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits zweimal migrationsrechtlich verwarnt worden war, erscheint die beantragte weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erfolgsversprechend. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung höher zu gewichten als sein privates Interesse, bei der Familie bleiben zu können. Eine Trennung des Beschwerdeführers von Frau und Sohn mag zwar hart erscheinen, muss aber angesichts der von ihm ausgehenden Gefährdung und der Schwere seines Verschuldens hingenommen werden. Bei einem Verbleib der Ehefrau und des Kindes in der Schweiz könnte der Kontakt zum Beschwerdeführer mittels Telefonanten, Brief-, E-Mail-Verkehr oder anderer Formen der elektronischen Kommunikation (Videochat-Konferenzen) aufrechterhalten werden. Angesichts der mittlerweile günstig gewordenen Flug- und Bustarife in den Kosovo stünde auch gelegentlichen Besuchen nichts im Weg. Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1–4 AuG sind nicht ersichtlich.

8.  

Der Beschwerdeführer lässt subsubeventualiter beantragen, es sei ihm eine längere Ausreisefrist nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist nur dann festzulegen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AuG). Eine längere Ausreisefrist kann namentlich angezeigt sein, um dem Betroffenen zu ermöglichen, ordnungsgemäss Arbeitsstelle und Wohnung zu kündigen, die übrigen Ausreiseformalitäten in die Wege zu leiten und auch seine Ankunft im Herkunftsland vorzubereiten (Spescha, Art. 64d AuG N. 1). Die Wegweisung ist unter anderem dann sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG). Der Beschwerdeführer hat wiederholt Drogendelikte verübt und die körperliche Integrität von Drittpersonen beeinträchtigt. Da er folglich mit seiner Anwesenheit die öffentliche Sicherheit gefährdet, rechtfertigte sich eine sofortige Wegweisung aus der Schweiz. Ohnehin aber wird sich der Beschwerdeführer noch mindestens bis zum 24. Februar 2015 im Strafvollzug befinden. Damit hat er genügend Zeit, um von dort aus die nötigen Schritte zum endgültigen Verlassen der Schweiz in die Wege zu leiten. Seine Familienangehörigen können ihm dabei behilflich sein. Die Wegweisung des Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist daher nicht zu beanstanden.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember 2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:...