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Geschäftsnummer: VB.2014.00029  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.01.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Der seit 15 Jahren in der Schweiz lebende und über die Niederlassungsbewilligung verfügende Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und unter anderem wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder sind Staatsangehörige der Schweiz.]

Da der Beschwerdeführer zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (E. 2).
Sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Güterabwägung zu treffen (E. 3.1 f.).
Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung hoch (E. 3.3).
Die mit der Wegweisung möglicherweise einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen vertretbar (E. 3.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00029

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1983 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

Das Bezirksgericht X bestrafte A mit Urteil vom 14. Dezember 2004 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs mit vier Monaten Gefängnis bedingt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb mit Verfügung vom 22. März 2005 und stellte ihm für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende fremden­polizeiliche Massnahmen in Aussicht.

Im Jahr 2009 heiratete A die 1987 geborene Landsfrau D. Diese wurde im gleichen Jahr eingebürgert. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder (geboren 2009 und 2011) hervor.

Die Staatsanwaltschaft Z bestrafte A mit Strafbefehl vom 12. Februar 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Am 27. Juni 2011 bestrafte ihn das Bezirksgericht X wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt. Das Gerichtspräsidium V bestrafte ihn mit Urteil vom 26. September 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.-.

Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 3. April 2013 und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2013.

II.  

Mit Rekurs vom 6. Mai 2013 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 3. April 2013 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 4. März 2014.

III.  

A liess am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlas­sungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Januar 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. A leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2014 auferlegte Kaution fristgerecht. Die dem Migrationsamt angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde läuft noch.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 27. Juni 2011 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).

3.2  

3.2.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int).

3.2.2 Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens gilt nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Güter­abwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr dorthin rechnen muss, zu berücksichtigen sind.

3.3 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden  (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3). Dabei ist dem Umstand, dass Art. 121 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Gesetzgeber beauftragt, Grundlagen zu schaffen, um unter anderem Personen, die wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt wurden, das Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status zu entziehen, zum heutigen  Zeitpunkt jedenfalls bereits insofern Rechnung zu tragen, als der Verfassunggeber damit – im Sinn eines Wertungsentscheids – zum Ausdruck brachte, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung von Personen, die mit Drogen handelten, sei regelmässig hoch (vgl. auch BGE 139 I 31 E. 2.3.2; zur vom Bundesgericht verneinten Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV BGE 139 I 16 E. 4).

Der Beschwerdeführer wurde im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Aus der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift geht hervor, dass er im Mai oder Juni 2010 ca. 150 Gramm Heroingemisch an sich genommen und dieses in der Folge zum Preis von Fr. 170.- pro fünf Gramm einem Unbekannten verkauft habe. Am 22. Juli 2010 habe er rund zwei Kilogramm Heroin mit unbekanntem Reinheitsgrad übernommen, dieses gestreckt und es bis Anfang Oktober 2010 an verschie­dene Abnehmer zum Preis von Fr. 30'000.- pro Kilogramm verkauft. Am 30. Januar 2011 habe er schliesslich fünf Blöcke Heroin mit einem Nettogewicht von 2487 Gramm (147 Gramm reinen Heroins) übernommen; dieses Heroin hätte – wäre der Beschwerdeführer nicht verhaftet worden – ebenfalls gewinnbringend an Dritte verkauft werden sollen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer: Er hat mit einer erheblichen Menge einer harten Droge gehandelt und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Die Grenze zu einem schweren Fall hat er klar überschritten, seine Taten erfolgten über einen längeren Zeitraum und er hatte eine relativ hohe hierarchische Stellung. Schliesslich handelte er allein aus finanziellen Motiven mit Drogen, ohne selber davon abhängig zu sein.

Der Beschwerdeführer war bereits einmal aus finanziellen Motiven straffällig geworden: Im Jahr 2004 bestrafte ihn das Bezirksgericht X wegen vollendeter und versuchter Einbruchdiebstähle mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten; der Beschwerdegegner verwarnte ihn deswegen im Jahr 2005. Zudem bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Z im Jahr 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- und das Gerichtspräsidium V im Jahr 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.-. Demnach hat der Beschwerdeführer sich weder durch die Strafurteile noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung nachhaltig beeindrucken lassen. Die Rückfallgefahr erscheint deshalb hoch. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender erfolg­reich sein will: Auch ein regelmässiges Einkommen hat ihn bisher nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Schliesslich liegt seine Haupttat erst drei Jahre zurück. Er hat sich seither nicht wohlverhalten, sondern musste wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden. Die Freiheitsstrafe trat er sodann erst im September 2012 an, weshalb er erst im Juni 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden sein dürfte. Aus dem seitherigen angeblichen Wohlverhalten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung ist entsprechend hoch.

3.4 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und hat prägende Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht, wo er sich jedes Jahr während zwei bis drei Wochen aufhält; dort lebt zudem eine Schwester, zu der er regelmässigen Kontakt unterhält. Es sollte ihm deshalb ohne grössere Probleme möglich sein, sich in der Heimat wieder zu integrieren. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer sich demgegenüber nur beschränkt integriert. Er beherrscht zwar die deutsche Sprache und scheint meist berufstätig gewesen zu sein. Ausserhalb seiner Familie pflegt er in der Schweiz aber keine engeren Beziehungen.

Eine Wegweisung des Beschwerdeführers hätte indes auch Auswirkungen auf dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die alle über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Ehefrau ist allerdings ebenfalls im Heimatland des Beschwerdeführers aufgewachsen und erst im Jahr 2000 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist. Sie hält sich regelmässig in der alten Heimat auf – wo sie auch den Beschwerdeführer kennenlernte – und lehnt eine Wohnsitznahme dort nicht grundsätzlich ab; zudem geht sie davon aus, dass die Familien sie dort unterstützen könnten. Die Kinder sind fünf bzw. fast drei Jahre alt und damit in einem Alter, in welchem sie sich normalerweise ohne grössere Probleme an eine fremde Umgebung anpassen können. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich zumutbar, dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in seine Heimat zu folgen.

Selbst wenn die Ehefrau und die Kinder in der Schweiz bleiben sollten, könnte das Familienleben – wenn auch eingeschränkt – weiterhin gelebt werden: Die Ehefrau und die Kinder dürften das Heimatland des Beschwerdeführers weiterhin regelmässig besuchen und können den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesem Weg pflegen. Daneben kann mit dem Beschwerdeführer über Internet oder Telefon kommuniziert werden. Zwar müsste die Ehefrau sich alleine um die beiden Kinder kümmern. Die in der gleichen Wohnung lebenden Schwiegereltern sowie ihre in K lebenden Eltern dürften sie dabei aber unter­stützen. Die mit der Wegweisung einhergehenden Einschränkungen des Familienlebens erscheinen mit Blick auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers als vertretbar. Der Beschwerdeführer begann im Übrigen erst nach der Geburt des ersten Kindes mit Drogen zu handeln und musste sich bewusst sein, dass dies zur Trennung der Familie führen könnte.

Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und mit Blick auf die verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit verhältnismässig.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist demnächst abläuft, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen, und zwar bis am 31. Mai 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesge­richtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das For­bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …