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Geschäftsnummer: VB.2014.00032  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen.

Selbst wenn die Behörde die Beschwerdeführerin korrekterweise ab März 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt hätte, hätte sie ihr angesichts dessen, dass ihre Miete weit über dem Maximalmietzins lag, zweifellos schon damals die Weisung erteilt, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen (E 4.2). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Wohnung bis zur Ausweisung Anfang Juni 2013 bewohnen; eine solch lange Frist bis zum Wohnungswechsel wäre ihr im Frühjahr 2012 kaum angesetzt worden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist bis mindestens Ende Oktober 2013 angesetzt, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Insgesamt wurde die Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung damit sehr grosszügig bemessen (E. 4.3). Der Betrag von Fr. 1'100.- monatlich für eine Wohnung in der Stadt Zürich mag eher knapp bemessen und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Indessen kann nicht gesagt werden, es handle sich dabei um eine marktferne Festlegung eines tief gehaltenen Wunschpreises, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmögliche (E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin genügend bei der Wohnungssuche unterstützt (E. 5.3). Gewährung der unentgeltichen Prozessführung für die Beschwerdeführerin (E. 6.2).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGE
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00032

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1970, musste per Ende März 2012 ihr Geschäft aus finanziellen Gründen aufgeben. Am 2. März 2012 stellte sie beim Sozialamt der Stadt Zürich das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Formularentscheid vom 29. März 2012 wies das Sozialzentrum B ihr Gesuch mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab. Die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) wies die von A dagegen erhobene Einsprache ab, der anschliessend angerufene Bezirksrat Zürich ebenso den dagegen angehobenen Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2013. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hiess das Verwaltungsgericht die von A gegen den Rekursentscheid vom 7. März 2013 angehobene Beschwerde teilweise gut. Es hielt zusammengefasst fest, dass A ihre Mittellosigkeit bereits Mitte April 2012 (und nicht erst im August 2012) nachgewiesen habe, und verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt Zürich, sie ab März 2012 bis mindestens Ende August 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Zur Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe wurde die Sache an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen (Verfahren VB.2013.00262).

B. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich bestätigte A mit Schreiben vom 14. August 2012, dass ihre Mittellosigkeit nunmehr erstellt sei. Anlässlich des Gesprächs mit dem zuständigen Sozialarbeiter vom 27. August 2012 wurde ihr Einsatz in der Basisbeschäftigung als (weitere) Voraussetzung für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe besprochen. Am 3. September 2012 erschien A nicht in der Basisbeschäftigung. In der Folge verneinte das Sozialzentrum B mit Brief-Verfügung vom 6. September 2012 einen Anspruch auf Sozialhilfe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SEK ab, den dagegen eingelegten Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 18. April 2013 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen von A erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Januar 2014 gut und stellte fest, dass sie ab März 2012 durchgehend – ohne Unterbruch ab September 2012 – Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe habe (Verfahren VB.2013.00372).

C. Seit Februar 2013 arbeitet A bei der Firma C AG mit unterschiedlichen Pensen, vermag ihre Lebenshaltungskosten damit jedoch nicht vollständig zu decken. Neben einem einmaligen Beitrag an die Lebenshaltungskosten im August 2012 von Fr. 488.50 wird A erst seit März 2013 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Dabei wurde ihr eine Miete von monatlich Fr. 1'632.- für die damals von ihr bewohnte 3½-Zimmer-Wohnung an der D-Strasse in Zürich angerechnet. Mit Verfügung der Stellenleitung vom 29. April 2013 wurde der Mietzins von monatlich Fr. 1'632.- im Unterstützungsbudget bis längstens 31. März 2014 berücksichtigt. A erhielt jedoch die Auflage, bis 31. Oktober 2013 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto monatlich zu suchen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), unter Androhung der Kürzung des Mietzinses auf diesen Betrag per 1. April 2014 bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SEK mit Beschluss vom 6. Juni 2013 ab, soweit sie darauf eintrat und die Einsprache nicht gegenstandslos geworden war. A wurde am 4. Juni 2013 aus ihrer Wohnung ausgewiesen und vorübergehend anderweitig untergebracht.

D. Mit Verfügung der Zentrumsleitung vom 24. Juli 2013 wurden die Hotelkosten für die Unterbringung As für zwei Nächte sowie ab 6. Juli 2013 bis längstens 4. Oktober 2013 bewilligt (Fr. 80.- pro Nacht). A wurde aufgefordert, umgehend eine ordentliche Wohnung mit Wohnkosten bis maximal Fr. 1'100.- zu suchen. Seit 15. November 2013 bewohnt sie dauerhaft eine 2-Zimmer-Wohnung der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich an der E-Gasse 01 in Zürich.

II.  

Gegen den Beschluss der SEK vom 6. Juni 2013 legte A am 7. Juli 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und stellte eine Vielzahl von Anträgen. Im Wesentlichen verlangte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Das Sozialamt habe ihr eine gleichwertige Wohnung wie ihre ehemalige zur Verfügung zu stellen und dafür dauerhaft eine Miete von mindestens Fr. 1'632.- zu berücksichtigen. Es sei weiter festzustellen, dass das Sozialamt sie seit März 2012 hätte mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützen müssen und sicherzustellen, dass dies in Zukunft geschehe. Weitere Anträge bezogen sich darauf, dass das Verhalten der Sozialbehörde zu untersuchen sei und diese alle angerichteten Schäden aus der Exmission der Wohnung zu tragen habe. Schliesslich verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 ab, soweit er darauf eintrat und ihn nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Kosten erhob er keine.

III.  

Gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2013 legte A am 15. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte im Wesentlichen die folgenden Anträge: (a) Es sei der angefochtene Entscheid in allen Punkten aufzuheben und die Sache neu nach ihren Angaben zu untersuchen und zu beurteilen. (b) Das Verwaltungsgericht habe den wahren Sachverhalt festzustellen, unter Berücksichtigung aller Verfehlungen der Sozialbehörde der Stadt Zürich und ihrer Aufsichtsorgane. (c) Das Sozialamt habe ihre zerstörte Existenz und Wohnsituation wiederherzustellen, insbesondere für sie einen gleichwertigen Wohnungsersatz als Dauerunterkunft in der Stadt Zürich ohne Mietzinslimiten zu beschaffen, wobei der Mietzins von Fr. 1'630.- monatlich für ihre ehemalige Wohnung als Richtlinie dienen möge. (d) Das Sozialamt sei anzuweisen, seine sämtlichen Betrügereien offenzulegen, und es sei dafür zu rügen. (e) Es sei festzustellen, dass die Mietzinsrichtlinie von Fr. 1'100.- pro Monat für eine Wohnung in der Stadt Zürich seit Jahren überholt und marktfremd sei und solche Richtwerte für die Bürger nicht verbindlich seien. (f) Schliesslich verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Alle Kosten seien der Gegenpartei zu auferlegen, und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2014 wurde das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgelehnt (Prot. S. 2 f.). Der Bezirksrat Zürich verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte unter Hinweis auf die vorangegangenen Entscheide die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen, es seien ihr Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'630.- bis Fr. 1'750.- monatlich anstelle von Fr. 1'100.- dauerhaft zuzugestehen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Lei­stungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend geht es einzig um die erwähnte Differenz in den Mietkosten, was einen Streitwert im Bereich von Fr. 6'360.- bis Fr. 7'800.-  ergibt (Fr. 1'630.- ./. Fr. 1'100.- = Fr. 530.- mal 12; Fr. 1'750.- ./. Fr. 1'100.- = Fr. 650.- mal 12). Dementsprechend, und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin stellt eine Vielzahl von Anträgen. Allerdings darf der Antrag nur Begehren enthalten, über die die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4). Im Entscheid vom 29. April 2013 hatte die Beschwerdegegnerin verfügt, dass der Mietzins von monatlich Fr. 1'632.- für die Wohnung der Beschwerdeführerin an der D-Strasse längstens bis 31. März 2014 berücksichtigt würde und sie bis 31. Oktober 2013 eine Wohnung zum Mietzins von Fr. 1'100.- brutto (als Einzelperson) zu suchen habe (vorn I.C). Die Beschwerdeführerin beansprucht für sich einen Mietzins von mindestens Fr. 1'632.- auf Dauer (vorn E. 1). Damit ist der Streitgegenstand umschrieben, und es bleibt zu prüfen, welche Anträge der Beschwerdeführerin diesen tatsächlich betreffen, insbesondere unter Berücksichtigung der bisher eingetretenen Entwicklungen (vorn I.D).

2.1  Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der angefochtene Entscheid "in allen Punkten" aufzuheben (Antrag a). Soweit die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhob (Dispositiv-Ziffer II), ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht beschwert und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner rügt sie in der Beschwerde nicht, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer III), weshalb weiter darauf nicht einzugehen ist. Damit bleiben die Abweisung des Rekurses und die Frage einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu beurteilen.

2.2 Die Verfügung der Stellenleitung vom 29. April 2013 sieht für die alleinige Benützung einer Wohnung Fr. 1'100.- brutto als zulässigen Höchstmietzins vor. Im Rahmen des Hauptantrags ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die Anrechnung höherer Mietkosten anstelle der angegebenen Fr. 1'100.- monatlich zustünde (Antrag c; dazu auch Antrag e). Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2013 scheint inhaltlich allerdings durch denjenigen vom 24. Juli 2013 insofern überholt worden zu sein, als die Beschwerdeführerin seit 15. November 2013 dauerhaft eine Wohnung der Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich bewohnt. Dabei ist davon auszugehen, dass diese im erwähnten Preissegment liegt (vorn I.D). Demnach stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin noch ein Interesse an der Überprüfung des Entscheids vom 29. April 2013 haben kann. Da sie indessen dauerhaft einen Anspruch auf eine Miete von mindestens Fr. 1'632.- monatlich geltend macht, besteht auch unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen Situation ein Interesse an der Klärung dieser Frage.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben (§ 70 in Verbindung mit § 7 VRG). Dies braucht nicht besonders beantragt zu werden. Das Verwaltungsgericht ist hingegen weder Aufsichtsbehörde über die Sozialbehörde und den Bezirksrat, noch zuständig für allfällige Haftungsansprüche aus deren Verhalten. Das von der Beschwerdeführerin teilweise als regelwidrig, illegal und verwerflich beurteilte Verhalten der Behörden und die behaupteten "skandalösen Vorgänge" im bisherigen Verlauf ihrer Unterstützung können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nicht überprüft werden (Anträge b und d). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihre zerstörte Existenz wiederherzustellen, ist auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten. Entscheidend für die Einschränkungen in der Lebenshaltung der Beschwerdeführerin ist in erster Linie ihre Sozialhilfebedürftigkeit. Diese liegt im misslichen Geschäftsgang ihrer Boutique und der schliesslich nötigen Geschäftsaufgabe begründet, von der die Beschwerdeführerin betroffen war. Mit den inzwischen erfolgten Entscheiden des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen ab März 2012 zu erbringen. Damit wurde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrigiert und die Beschwerdeführerin rückwirkend im Wesentlichen so gestellt, wie wenn sie ab März 2012 unterstützt worden wäre. Inzwischen soll denn auch die wirtschaftliche Hilfe ab März 2012 nachbezahlt worden sein. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der Mietkosten künftig besser zu stellen ist.

2.5 Zu entscheiden bleibt schliesslich über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die die Beschwerdeführerin für sich verlangt (Antrag f).

3.  

3.1 Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Das trifft bei der Reduktion der Mietkosten auf ein gewisses Mass zu, reduzieren sich doch damit die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um günstigeren Wohnraum zu bemühen, ist denn auch zulässig (VGr, 15. August 2007, VB.2007.00219, E. 2.2; 23. Dezember 2004, VB.2004.00456, E. 2.3; 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2a; BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.1; Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 186 f.).

3.2 Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kap. B.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den seither erfolgten Ergänzungen). Damit wird in erster Linie eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden bezweckt (VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204 E. 4). Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und entfalten gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung (VB.2007.00219, E. 3). Darauf gestützte Behördenentscheide müssen deshalb primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6, 3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5).

4.  

4.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verfügung vom 29. April 2013 nie aufgefordert worden war, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Das liegt indessen darin begründet, dass die Fürsorgebehörde (zu Unrecht) die Voraussetzungen für den Bezug wirtschaftlicher Hilfe als nicht erfüllt betrachtete und deshalb einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneinte (vorn I.A und B.).

4.2 Selbst wenn die Behörde die Beschwerdeführerin aber korrekterweise ab März 2012 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt hätte, hätte sie ihr angesichts dessen, dass ihre Miete Fr. 530.- über dem Maximalmietzins von Fr. 1'100.- für eine Einzelperson lag, zweifellos schon damals die Weisung erteilt, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Ein anderes Vorgehen wäre höchstens für den Fall denkbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einer Überbrückungsleistung bedurft hätte. Eine solche ist allerdings nur für maximal drei Monate angezeigt und nur dann, wenn eine realistische Chance für die Wiederherstellung der materiellen Unabhängigkeit besteht (SKOS-Richtlinien Kap. A.6‑2). Nachdem die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2013 wieder eine Arbeitsstelle versieht, wären die Voraussetzungen für eine solche Überbrückung im damaligen Zeitpunkt kaum erfüllt gewesen.

4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits ab März 2012 eine angemessene Frist von mehreren Monaten angesetzt hätte, um eine günstigere Wohnung zu beziehen (vgl. Vogel, S. 187). Tatsächlich konnte die Beschwerdeführerin ihre Wohnung bis zur Ausweisung Anfang Juni 2013 bewohnen; eine solch lange Frist bis zum Wohnungswechsel wäre ihr im Frühjahr 2012 allerdings kaum angesetzt worden. Mit der Verfügung vom 29. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin nochmals Frist bis mindestens Ende Oktober 2013 angesetzt, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Insgesamt wurde die Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung damit sehr grosszügig bemessen.

4.4 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung ohnehin etwa im selben Zeitraum wie demjenigen der Exmission hätte verlassen müssen, weil diese für sie als Sozialhilfeempfängerin angesichts der Mietzinslimiten der Beschwerdegegnerin (vorn E. 3.2) zu teuer war. Ausserdem ist mindestens nicht ausgeschlossen, dass sie innerhalb eines Zeitraums von etwa 15 Monaten (März 2012 bis Anfang Juni 2013) eine Wohnung in der angegebenen Preisklasse gefunden hätte. Im Zeitpunkt der Exmission bestanden jedenfalls keine Mietschulden mehr; die Exmission erfolgte mitunter aufgrund des als unkooperativ empfundenen Verhaltens der Beschwerdeführerin.

4.5 Der Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, stand zudem nichts entgegen: Zwar war die Beschwerdeführerin in ihrem Quartier verwurzelt. Der Umstand, dass eine Person im betreffenden Quartier seit einigen Jahren verwurzelt ist, verleiht jedoch für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (VGr, 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 4.1.3; 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3, wo der Beschwerdeführer seit 55 Jahren im Quartier gelebt hatte). Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und in einem Alter, in dem ihr ein Wechsel der Wohnung ohne Weiteres zuzumuten und ihr ebenso möglich ist, sich an einem neuen Ort innert kurzer Zeit zu integrieren. Besondere Umstände, die es geboten hätten, der Beschwerdeführerin einen höheren Mietzins als Fr. 1'100.- monatlich anzurechnen, liegen demnach nicht vor (vorn E. 3.2).

5.  

Davon wäre nur abzusehen, wenn die Behörde der Beschwerdeführerin die Auflage nicht hätte erteilen dürfen, eine Wohnung für maximal Fr. 1'100.- monatlich zu mieten, weil zu diesem Preis faktisch eine Wohnung gar nicht erhältlich wäre. Das bleibt zu prüfen.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der Betrag von Fr. 1'100.- monatlich für die Miete einer Wohnung gehe am Wohnungsmarkt vorbei, sei längst nicht mehr marktkonform und machbar. Sie beruft sich dabei auf statistische Angaben. Demgegenüber verwies die Vorinstanz auf die Akten, wonach durchaus Wohnungen im erwähnten Preissegment auf dem Markt seien.

5.2 Tatsächlich geht aus der Aufstellung vom 13. August 2013 hervor, dass verschiedene Wohnungen – und nicht nur Zimmer oder Räume in Wohngemeinschaften – im Preissegment von Fr. 1'100.- monatlich angeboten werden. Gewisse Einschränkungen müssen bezüglich der Lage (gewisse Distanz zum Stadtzentrum) und des Komforts bei der Ausrü­stung (etwa fehlender Geschirrspüler) in Kauf genommen werden, sind aber absolut zumutbar (dazu VGr, 31. Juli 2013, VB.2013.00343, E. 3.1). Der Betrag von Fr. 1'100.- monatlich für eine Wohnung in der Stadt Zürich mag eher knapp bemessen und die Suche nach einer solchen Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden sein. Indessen kann nicht gesagt werden, es handle sich dabei um eine marktferne Festlegung eines tief gehaltenen Wunschpreises, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmögliche. Die Weisung der Sozialbehörde erweist sich auch diesbezüglich als gerechtfertigt.

5.3 Schlussendlich kann der Beschwerdegegnerin auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, sie habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend bei der Wohnungssuche unterstützt. Die Behörde ist nicht gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen; vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote. Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, a.a.O., S. 122, mit Hinweis). Vorliegend hat die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung bei der Liegenschaftenverwaltung der Beschwerdegegnerin massgebend unterstützt.

5.4 Es besteht daher kein Anlass, die ursprüngliche Wohnsituation der Beschwerdeführerin wiederherzustellen, auch nachträglich nicht (vgl. vorn E. 4.4).

6.  

6.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt bei diesem Ausgang auch für das Rekursverfahren. Die Beschwerdeführerin hat aber ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt.

6.2 Angesichts der Schulden aus dem Konkurs ihres Geschäfts und ihrer Unterstützungsbedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG auszugehen. Ausserdem erweist sich ihre Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos. Unter diesen Umständen ist ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    700.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …