|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00034  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. [Die Beschwerdeführerin hat bei der Einkommens- und Vermögensdeklaration die Berechtigung an einer Wohnung im Ausland sowie die Ausrichtung einer ausländischen Rente verschwiegen.] Massgebende Rechtslage (E. 2.2 und E. 2.3). Die Berechtigung der Beschwerdeführerin an der ausländischen Wohnung stellt einen realisierbaren Vermögenswert dar, wobei die dogmatische Qualifikation der Berechtigung keine Rolle spielt (E. 4.3). Da die Verletzung der Auskunftspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung im Umfang der verschwiegenen Vermögenswerte gegeben (E. 4.6). Massgebender Zeitpunkt sowie Wechselkurs für die Bestimmung des Werts der Wohnung (E. 4.7). Die Rückerstattungspflicht aufgrund der verschwiegenen ausländischen Rente erweist sich ebenfalls als rechtmässig (E. 5). Gewährung UP (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTENBEIZUG
AUSKUNFTSPFLICHT
AUSLAND
DEKLARATIONSPFLICHT
GRUNDEIGENTUM
QUALIFIKATION
REALISIERBARKEIT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKWIRKUNGSVERBOT
VERMÖGENSWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 22 HaftungsG
§ 18 SHG
§ 20 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 27 Abs. I SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00034

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 5. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1946, wurde ab Juni 2005 bis Februar 2010 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 17. August 2010 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B sie, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2010 bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 54'284.20 zurückzuerstatten. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde (SEK) mit Entscheid vom 14. April 2011 infolge Verspätung nicht ein. Der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27. Juli 2011 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2011 (VB.2011.00533) gut, soweit es darauf eintrat, hob den Beschluss des Bezirksrats sowie den Entscheid der SEK auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Einspracheinstanz zurück.

B. Die SEK trat in der Folge auf die Einsprache ein und wies diese mit Entscheid vom 26. Januar 2012 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 teilweise gut und änderte die vorinstanzlichen Entscheide dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 40'645.15 verpflichtet wurde. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 12. Januar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Zudem stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat verwies in seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in ihrem Entscheid vom 26. Januar 2012 sowie im angefochtenen Beschluss des Bezirksrats.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat informierte am 9. Juni 2014 telefonisch, dass sie eine Strafuntersuchung wegen Sozialhilfebetrugs führe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 übermittelte sie dem Verwaltungsgericht Teile der Strafakten, äusserte sich zum Inhalt und Stand des Strafverfahrens und ersuchte im Sinn eines Aktenbeizugs nach Art. 194 StPO um Zustellung einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach der Verfahrenserledigung. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurden die Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt, und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen, ansonsten über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden würde. Diese Verfügung wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert.

Am 22. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme und verschiedene Unterlagen ein. Darin wiederholte sie den Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung und stellte den neuen Antrag, wonach der Staat zu verpflichten sei, ihr eine Entschädigung zuzusprechen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit, dass sie nunmehr das vorgenannte Strafverfahren führe.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Im Streit liegt die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 40'645.15, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insofern einzutreten.

1.2 In ihrer Eingabe vom 22. August 2014 beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich, dass der Staat zu verpflichten sei, ihr eine Entschädigung wegen sehr grosser Verletzung menschlicher Rechte sowie für die grossen Kosten für das Übersetzen von Unterlagen, das Versenden von Dokumenten etc. zuzusprechen. Hierauf ist nur einzutreten, soweit sich das Begehren auf die Entschädigung ihres Aufwandes im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem vorausgehenden Rekursverfahren bezieht. Soweit sie jedoch Entschädigungen im Zusammenhang mit dem von ihr erwähnten, gegen sie durchgeführten Strafverfahren verlangt, ist darüber im Strafverfahren zu befinden, weshalb vorliegend nicht darauf einzutreten ist. Soweit sie Staatshaftung wegen Menschenrechtsverletzungen verlangen sollte, hätte sie ihre Forderung gemäss § 22 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 beim Regierungsrat einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist sachlich nicht zuständig, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist.

2.  

2.1 Im Streit liegt eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, die im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz damit begründet wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung für die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie bei den jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklarationen ihre Berechtigung an einer Zwei­zimmerwohnung im Land E, in der Höhe von umgerechnet Fr. 40'206.90 sowie eine ausländische Altersrente, die im massgebenden Zeitraum insgesamt Fr. 4'438.25 betrug, nicht deklariert habe. Die Berechtigung an der Wohnung hatte sie in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 17. April 2003, 6. Juli 2005, 17. August 2006, 13. August 2007 und vom 11. April 2008 gar nicht aufgeführt. In der Deklaration von 2009 gab sie an, die Wohnung im Land E sei nicht in ihrem Eigentum. Gestützt auf diese Deklarationen wurde die Beschwerdeführerin wie erwähnt zwischen Juni 2005 und Februar 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

2.2 Der angefochtene Beschluss knüpft somit an Sachverhalte an, die sich abschliessend in der Vergangenheit verwirklicht haben. Soweit es vorliegend um die Frage geht, ob die Beschwerdeführerin durch unwahre oder unvollständige Angaben die Leistung von wirt­schaftlicher Hilfe erwirkt hat, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der geltend gemachten Pflichtverletzung abzustellen. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des neuen Rechts entgegen, zumal vorliegend die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer echten Rückwirkung nicht gegeben sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329 ff.; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.4). Die Auskunftspflichten der Beschwerdeführerin beurteilen sich somit nach der früheren, bis am 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung von § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) (OS 48, 197; vgl. VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.4). Nicht geändert hat § 28 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV).

2.3 Soweit der Umfang der Auskunftspflichten von den Voraussetzungen der wirt­schaftlichen Hilfe abhängt, ist grundsätzlich ebenfalls auf die im Zeitpunkt der unter­lassenen Deklaration geltende Fassung abzustellen. In Bezug auf die vorliegend relevanten Fragen haben sich jedoch diesbezüglich keine Änderungen ergeben.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 SHV).

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 SHV nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (heute: 4überarbeitete Ausgabe April 2005, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung, mit Ergänzungen bis 12/14, im Folgenden: SKOS-Richtlinien 2015; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.3 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Dies galt bereits vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung dieser Bestimmung (vgl. OS 48, 255). Die Verwertung des Vermögens ist Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile). Von dessen Verwertung kann nur abgesehen werden, wenn jemand bloss kurz- oder mittelfristig oder nur in geringem Umfang unterstützt werden muss oder wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem zu tiefen Erlös zu rechnen ist. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe kann der gesuchstellenden oder unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden werden, der für Einzelpersonen Fr. 4'000.-, für Ehepaare Fr. 8'000.- beträgt. Für Immobilien im Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00460, E. 4.3; VGr, 19. März 2009, VB.2008.00602, E. 2; vgl. SKOS-Richtlinien 2015, Kap. E.2.1 und E.2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.3.01, Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen, Version vom 22. Mai 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Diese Regeln galten auch schon im Jahre 2005.

3.4 Wer wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet (§ 26 lit. a SHG). Dies galt auch schon gemäss der ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung von § 26 SHG. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Die Rückerstattungspflicht nach § 26 lit. a SHG setzt aber voraus, dass die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorge­leistungen geführt hat. Ein solcher liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht oder in geringerem Umfang gewährt worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinn eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und beding­ungslos ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.1; VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00136, E. 2.3; VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346/351, E. 4.2.1; VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2).

3.5 Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden: Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG in Verbindung mit § 20 SHG wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, dessen oder deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Ver­mögenswerte realisierbar werden (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.1; VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346/351, E. 2). Die Forderung aus der Unter­zeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG).

3.6 § 18 SHG in der früheren, bis am 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung handelte gemäss seinem Randtitel wie heute von der Auskunftspflicht. Abs. 1 lautete: "Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheits­gemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewäh­ren" (OS 48, 197). Diese Pflicht gilt auch heute, gemäss der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Neufassung von § 18 SHG (OS 66, 839). Diese Neufassung präzisierte die Auskunftspflicht in verschiedener Hinsicht (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.4). Unter anderem wurde nun ausdrücklich erwähnt, dass sich die Auskunftspflicht auf die finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland bezieht (Abs. 1 lit. a). Im neu eingefügten Abs. 3 wird seither explizit vorgeschrieben, dass der Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) unaufgefordert melden muss. Bezüglich der hier interessierenden Auskunfts- und Meldepflichten über die eigenen finanziellen Verhältnisse handelt es sich um blosse Präzisierungen grundsätzlich schon zuvor geltender Pflichten (vgl. Weisung, ABl 2009, 1834, 1842, 1849). Dies gilt umso mehr, als die nämliche Pflicht schon damals auch ausdrücklich in § 28 SHV erwähnt war.

3.7 Die Beschwerdeführerin war somit auch nach der bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung von § 18 SHG (OS 48, 197) verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren. Diese Bestimmung umfasste auch die Pflicht, Änderungen ihrer Verhältnisse zu melden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1; VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534, E. 2.1). Entsprechend sah § 28 SHV schon damals ausdrücklich vor, dass die Hilfesuchenden auf diese Pflicht aufmerksam gemacht werden sollen. Eine entsprechende Verpflichtung ist im vorgedruckten Text der von der Beschwerdeführerin am 17. April 2003 unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklaration sowie in weiteren von ihr unterzeichneten Dokumenten enthalten. Diese Pflicht bezog sich ohne Weiteres auch auf ihre ausländische Rente sowie auf ihre Berechtigung an der Wohnung im Land E, und zwar unabhängig davon, ob diese Berechtigung als Eigentum oder als genossenschaftliches Wohnrecht zu qualifizieren ist und ob es frei veräusserbar ist. Die Pflicht zur Aus­kunftserteilung bezweckt unter anderem, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Sozialbehörde die Frage der Anrechenbarkeit solcher Rechte prüfen kann, wozu auch die Prüfung gehört, ob ein Recht finanziell realisierbar ist.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, die Vermögenswerte bestünden in der Berechtigung an einer Zweizimmerwohnung im Land E. Dabei handle es sich um genossenschaftliches Wohneigentum nach Sachenrecht des Landes E, welches zwar formell als beschränktes dingliches Recht eingeordnet werde, aber in der Praxis eine eigen­tumsähnliche Berechtigung bedeute (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.5). Unabhängig von der genauen Qualifikation dieses Rechts ergebe sich aus den Akten unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann am 30. September 1997 ein "Genossenschafts- und Eigentumsrecht" bzw. ein "genossenschaftliches Eigentumsrecht" am "Wohnlokal" an der F-Strasse 01 in D sowie an zwei Garagen für den Betrag von 140'047.60 (Währung G) erworben haben. Da Gegenteiliges weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch aus den Akten ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass sie mit dieser Berechtigung über entgeltlich veräusserbare Vermögens­rechte verfügt habe. Nach der Scheidung sei das genossenschaftliche Eigentumsrecht durch den Gerichtsbeschluss über den Zugewinnsausgleich vom 5. Dezember 2007 ihr allein zugeteilt worden, während das Recht an den Garagen an ihren ehemaligen Ehemann überging.

4.2 In ihrer Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin diese Darstellung weitgehend, macht aber wie schon im Rekurs geltend, die genannte Wohnung habe nicht in ihrem Eigentum gestanden, da es sich um eine "mitgliedgenossenschaftliche Wohnung" bzw. um "genossenschaftliches Mietrecht" gehandelt habe. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, für die Garage und die Wohnung hätte sie je einen Mitgliederbeitrag (Betrag als "Mitgliederverwaltung") von 85'000.- (Währung G) bezahlt. Sie und ihr Mann hätten in der Zeit des Scheidungsverfahrens von 2002 bis 2007 die Mietzinsen für diese Wohnung nicht bezahlt (Beschwerde, S. 11; in der Rekursbegründung, S. 11 ff., hatte sie geltend gemacht, sie hätten für die Wohnung trotz Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen monatlichen Mietzins bezahlen müssen, wobei sie allerdings die Höhe dieses Mietzinses nicht nannte). Im Jahr 2009 habe sie auf die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ("auf die Mitgliederverwaltung") verzichtet. Die Drittperson (welche gemäss Rekursschrift, S. 12 f., die Mitgliedschaft übernommen hat) habe die Mietschulden übernommen, und sie (die Beschwerdeführerin) habe kein Geld für die Wohnung erhalten.

4.3  

4.3.1 Wie der Rekursentscheid zu Recht ausführt, spielt die dogmatische Qualifikation der Berechtigung keine Rolle. Entscheidend ist einzig, dass es sich um einen Vermögenswert handelte. Wenn die Beschwerdeführerin aber die Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch Bezahlung des fraglichen Betrags erworben hat, ihr diese Mitgliedschaft ein Anrecht auf die Nutzung einer Wohnung verschafft und sie diese Mitgliedschaft in der Folge übertragen konnte, so handelt es sich um einen übertragbaren und damit realisierbaren Vermögenswert. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.

4.3.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie und ihr früherer Ehemann für die ihnen zugeteilte Wohnung noch hätten Mietzins bezahlen müssen, ist in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin hat als Beschwerdebeilage Nr. 49 die Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer von der Wohngenossenschaft H in der Stadt C ausgestellten Bescheinigung über die "Zuteilung von einem Wohnlokal Nr. 02" eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 30. September 1997 gegen eine Einlage in der Höhe von 87'508.80 (Währung G) das genannte Wohnlokal als "Eigentumswohnung" zugeteilt wurde mit dem Recht, diese Wohnung für Wohnzwecke ("Wohnungsziele") mit ihrer Familie zu benutzen. Ein zusätzlich für die Nutzung zu entrichtender Mietzins ist in diesem Beleg nicht erwähnt. Auch sonst erbringt die Beschwerdeführerin auch vor der dritten Rechtsmittelinstanz keinen Beleg für die von ihr behaupteten Mietzinsen. In den Strafakten befindet sich eine Information der Wohngenossenschaft über die Änderung der (anscheinend monatlich zu bezahlenden) "Gebühren". Dabei handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 334.35 (Währung G), der sich aus verschiedenen Nebenkosten (wie Strom, Lift, Antenne), einem Beitrag an den Renovations- und Instandhaltungsfonds sowie einem Betrag von 80.83 (Währung G), für die "Nutzung" von 59 m2 zusammensetzt. Dabei handelt es sich somit weitgehend um Kosten, wie sie auch bei Stockwerkeigentümern anfallen. Diese monatlich der Verwaltung zu überweisenden Gebühren können somit nicht einem Mietzins gleichgesetzt werden, der im Widerspruch zu einer vermögenswerten Berechtigung an der Wohnung stehen könnte. Weder reichte die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Mietvertrag oder ein Nutzungsreglement der Genossenschaft ein, aus welchem dies ersichtlich wäre, noch weist sie die entsprechenden Rechnungen, Mahnungen oder Zahlungen nach.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Entgelt für die Übertragung ihres Rechts an der genannten Wohnung in der Übernahme von Schulden bestand. Dies ist auch aus der in den Akten des Strafverfahrens vorliegenden "Erklärung" von I ersichtlich, auf welche das genossenschaftliche Eigentumsrecht sowie auch die Altersrente des Landes D übertragen wurden. Dies bestätigt, dass dem genossenschaftlichen Recht ein realisierbarer Verkehrswert zukam. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Beleg für die von ihr geltend gemachten Schulden gegenüber der Genossenschaft und deren Höhe noch den Vertrag mit der Person eingereicht, auf welche die Wohnung übertragen wurde. Jedenfalls ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass es sich bei ihrer Berechtigung an der Wohnung um einen realisierbaren Vermögenswert gehandelt hat. Für das Gegenteil würde die Beschwerdeführerin die Beweislast tragen.

4.3.4 Selbst wenn die Realisierbarkeit allenfalls erschwert oder eingeschränkt gewesen wäre, käme es hierauf vorliegend nicht an, denn wer Vermögenswerte verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögens­gegenstände sei nicht möglich oder nicht zumutbar (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.2; VGr, 18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2).

4.4 Gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen erwarb die Beschwerdeführerin die 2-Zimmer-Genossenschaftswohnung an der F-Strasse 01 sowie zwei Garagenparkplätze in der Stadt C im Land E 1997 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigung der Wohnungsbaugenossenschaft vom 29. Januar 2009 geht hervor, dass sie ab Gerichtsbeschluss über den Zugewinnsausgleich vom 5. Dezember 2007 alleinige Inhaberin des "genossenschaftlichen Eigentumsrechts" an dieser Wohnung war. Dem­gegenüber gingen die beiden Garagen an ihren ehemaligen Ehemann über.

4.5 Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft jeweils in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 17. April 2003, 6. Juli 2005, 17. August 2006, 13. August 2007 und vom 11. April 2008 verschwiegen und in der unter der Rubrik Vermögenswerte aufgeführten Zeile "Liegenschaft" jeweils "keine" bzw. "0.-" vermerkt. Erstmals 2009, nachdem beim Sozialamt ein entsprechender Hinweis eingegangen war, erwähnte sie die Wohnung, indem sie notierte "Die Wohnung im Land E ist kein Eigentum". Ausserdem hat die Beschwerdeführerin, als ihr am 5. Dezember 2007 die alleinige Berechtigung an der Wohnung zugeteilt wurde, dies der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig (vgl. E. 3.7 f.) nicht mitgeteilt.

4.6 Die verschwiegene Berechtigung an der Wohnung im Land E wäre gemäss der Praxis der Sozialbehörden bei ordnungsgemässer Deklaration im Rahmen der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Allenfalls wäre ihr auch Frist angesetzt worden, die Grundstücke zu verwerten (vgl. SKOS-Richt­linien 2015, Kap. E.2.2; ebenso schon in der im April 2005 verabschiedeten Fassung der SKOS-Richtlinien). Mindestens aber wäre sie im Sinn von § 20 SHG zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung angehalten worden. Die Verletzung der Auskunftspflichten der Beschwerdeführerin führte damit auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen. Somit sind die Voraussetzungen für die Rückforderung im Umfang der verschwiegenen Vermögenswerte gegeben.

4.7  

4.7.1 Die Vorinstanz geht von einem Wert der Wohnung in Währung G von 87'508.80 aus. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde (S. 11) den Wert der Wohnung demgegenüber mit 85'000.- (Währung G), an. Der dem Beschluss des Bezirksrats zugrunde liegende Betrag von 87'508.80 (Währung G), als Geldeinlage für die Rechtsgewährung im Jahr 1997 ergibt sich aus der Bescheinigung der Wohnbaugenossenschaft H vom 5. August 2009. Die Beschwerdeführerin belegt den von ihr behaupteten geringfügig tieferen Betrag nicht. Sie macht auch nicht geltend, dass der Wert des Rechts an der Wohnung in der Zeit von 1997 bis 2009 abgenommen hätte, und es bestehen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Recht der Beschwerdeführerin an der genannten Wohnung einen Wert von 87'508.80 (Währung G), hatte.

4.7.2 Für die Umrechnung in Schweizer Franken stellt die Vorinstanz auf den Umrechnungskurs am 5. Dezember 2007 ab, also auf das Datum, an welchem die Beschwerdeführerin durch den Gerichtsbeschluss über den Zugewinnausgleich alleinige Inhaberin des genossenschaftlichen Eigentumsrechts an der Wohnung wurde (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.5, S. 7). Für dieses Datum resultiert ein Betrag von Fr. 40'206.90.

4.7.3 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, der von ihr angegebene Betrag von 85'000.- (Währung G), entspreche Fr. 30'000.-. Sie gibt jedoch nicht an, auf welches Datum sie für die Umrechnung abstellt; ihrem Standpunkt ungefähr entsprechende Umrechnungskurse traten beispielsweise anfangs Juni 2005 oder im Mai 2009 auf.

4.7.4 Der Wechselkurs der Währung G zum Schweizer Franken lag im Juni 2005 bei rund 0.38 CHF/G, sodass 87'508.80 (Währung G), rund Fr. 33'000.- entsprachen. In der Folge stieg der Wechselkurs mehr oder weniger kontinuierlich bis im August 2008 auf rund 0.49 CHF/G (entsprechend rund Fr. 43'000.-) und sank dann wieder bis im Februar 2010 auf rund 0.37 CHF/G (entsprechend rund Fr. 32'000.-) und am 17. August 2010 auf 0.33 CHF/G (entsprechend rund Fr. 29'285.-). Es ist daher zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Höhe des Wechselkurses massgebend ist.

4.7.5 Für die Rückerstattungspflicht ist der Wert im Zeitpunkt des Leistungsentscheids massgebend, der gestützt auf die unvollständige Vermögensdeklaration getroffen wurde. Auf anschliessende Wertverminderungen kann sich die Gesuchstellerin nicht berufen, denn bei korrekter Deklaration wäre der im Zeitpunkt des Entscheids bestehende Wert berücksichtigt und die wirtschaftliche Hilfe entsprechend gekürzt bzw. bis zu dessen Verbrauch ausgesetzt worden. Davon ist einzig abzuweichen, wenn der Gegenstand damals nicht realisierbar war bzw. wenn eine Wertverminderung innert der zur Veräusserung benötigten Zeit eintrat. Massgebend ist dabei nicht nur die erstmalige Pflicht zur Deklaration zu Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung, sondern erneut bei jeder Überprüfung, wie sie gemäss § 33 SHV mindestens jährlich zu erfolgen hat. Massgebend ist weiter der Wert im Zeitpunkt, in welchem die unterstützte Person verpflichtet ist, den Vermögensgegenstand betreffende Änderungen der Sozialbehörde mitzuteilen (vgl. zu dieser Pflicht E. 3.6 und 3.7).

4.7.6 Der Bezirksrat hat für den Wechselkurs wie erwähnt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Zusprechung der Alleinberechtigung an der Wohnung abgestellt. Ob die Wohnung zuvor angesichts des Miteigentums ihres damaligen Ehemanns und ihres belasteten Verhältnisses zu diesem bereits veräusserbar war, ist zweifelhaft. Eine Prüfung dieser Frage durch die Sozialbehörde hat die Beschwerdeführerin verhindert, indem sie die Wohnung in den Vermögensdeklarationen vom 6. Juli 2005 und vom 17. August 2006 verschwiegen hatte. Unter diesen Umständen hat sie sich die wechselkursbedingte Wertsteigerung bis zur gerichtlichen Zusprechung der Alleinberechtigung an der Wohnung anrechnen zu lassen. Nach diesem Zeitpunkt leistete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin netto (d. h. nach Abzug der für sie eingenommenen AHV-Zahlungen) Zahlungen von Fr. 18'036.45. Indes war die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Zeitpunkt zur Deklaration des Vermögenswertes verpflichtet gewesen, was zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung geführt hätte. In der Folge wäre sie, sobald sie pflichtgemäss mitgeteilt hätte, dass ihr die alleinige Berechtigung daran zugesprochen wurde, zu einer Rückzahlung entsprechend der Rückerstattungsverpflichtung aufgefordert worden. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Wechselkurs vom 5. Dezember 2007 abgestellt und den mit Bezug auf die Wohnung zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 36'206.90 festgesetzt hat.

5.  

5.1 Der angefochtene Entscheid hat aufgrund der verschwiegenen ausländischen Altersrente im Zeitraum vom 26. April 2007 bis zum 29. Juli 2009 eine Rückerstattungspflicht im Betrag von Fr. 4'438.25 berechnet.

5.2 In ihrer Eingabe vom 22. August 2014 macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre ausländische Rente in der Höhe von Fr. 120.- habe sie nach über siebzehn Jahren Arbeit als Lehrerin erhalten. Ihre Familie habe diese Rente wegen Schulden "genommen". Altersrenten sind eigene Mittel, die es Sozialhilfeempfängern im Sinn von § 14 SHG ermöglichen, in deren Umfang selber für ihren Unterhalt aufzukommen. Dass sie im Zusammenhang mit früher geleisteter Arbeit stehen, ändert daran in keiner Weise etwas. Vielmehr haben sich Sozialhilfeempfängerinnen ja gerade auch Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen, das eine direkte Gegenleistung für Arbeit darstellt.

Da die Sozialhilfe nicht bezweckt, direkt oder indirekt Schulden der Sozialhilfeempfänger zu begleichen, hätte die Beschwerdeführerin dieses Einkommen korrekt deklarieren und sich zur Deckung ihres Bedarfs anrechnen lassen müssen. Die Beträge werden dementsprechend zu Recht zurückgefordert.

6.  

6.1 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, das Sozialamt habe ab 1. August 2008 bis 1. März 2010 unkorrekterweise die Zahlungen des Amts für Zusatz­leistungen in der Höhe von etwa Fr. 16'000.- vereinnahmt (Ziff. 14, S. 10 f.). Ob die Vereinnahmung dieser Zahlungen durch das Sozialamt zu Recht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei dem es ausschliesslich um die Recht­mässigkeit der angeordneten Rückzahlungsverpflichtung geht. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6.2 Weiter legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dar, aus welchen Umständen sie in eine finanzielle Notlage geraten sei und sich verschuldet habe (Ziff. 4 ff.). Sie habe in der Schweiz immer gut gearbeitet. Sie habe einen schlimmen Autounfall und später weitere Unfälle erlitten. Die Versicherungen hätten nicht bezahlt, und sie sei trotz Beschwerden weiter arbeiten gegangen, bis sie dann die Rente erhalten habe (Ziff. 59). Zudem seien ihr hohe Heilungskosten entstanden (Ziff. 10). Ihr Ex-Mann habe sich im Land E von ihr scheiden lassen, wobei das Verfahren von 2002 bis 2009 gedauert habe und ihr keine Alimente zugesprochen worden seien. Der Ex-Mann habe auch alle ihre Ersparnisse mitgenommen (Ziff. 12). Nach Einstellung der Rente (Mai 2005) sei sie in finanzieller Not verblieben. Sie leide an grossen psychischen und gesundheitlichen Problemen (Ziff. 13, S. 6 f.). Vom Sozialamt sei sie ungenügend unterstützt worden (Ziff. 14, S. 8, 13). Aufgrund einer falschen Aussage ihrer Ex-Schwägerin habe das Amt für Zusatzleistungen von ihm an das Sozialamt geleistete Zahlungen zurückgefordert (S. 9). All diese Punkte haben jedoch nach der gesetzlichen Regelung keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

7.  

Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig, wobei zu berichtigen ist, dass der mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgeänderte Entscheid der SEK vom 26. Januar 2012 datiert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.  

8.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

8.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Präsidialverfügung vom 15. August 2014 Frist angesetzt, um ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation dazulegen, indem sie ihre letzte Steuererklärung und Steuereinschätzung, aktuelle Lohn- und Rentenausweise sowie Kontoauszüge (Banken und Postfinance) einreichen sollte. Sie wurde zudem aufgefordert, allfällige über den gewöhnlichen Grundbedarf hinausgehende notwendige Lebenshaltungskosten darzulegen und zu belegen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde. Das Schreiben konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden, und sie reichte die verlangten Informationen und Unterlagen in der Folge nicht ein. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 äusserte sich die Beschwer­deführerin zwar erneut zur Sache und zum Strafverfahren, dessen Akten das Verwal­tungsgericht beigezogen hatte. Auf ihre aktuelle Einkommens- und Vermögens­situation ging sie jedoch nicht ein und reichte auch die verlangten Unterlagen nicht ein. Eine aktuell bestehende Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist somit nicht belegt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu­weisen ist.

9.  

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte mit Schreiben vom 11. Juni 2014 im Sinn eines Aktenbeizugs nach Art. 194 StPO um Zustellung einer Kopie des verwaltungs­gerichtlichen Urteils nach der Verfahrenserledigung. Gemäss Art. 194 StPO zieht die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen diesen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Vorliegend besteht ein öffentliches Interesse an der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils an die Staatsanwalt jedenfalls darin, dass die Staats­anwaltschaft bei der von ihr vorzunehmenden strafrechtlichen Beurteilung die sozialhilfe­rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht kennt. Die Beschwerdeführerin, der das Ersuchen der Staatanwaltschaft zur freigestellten Stellung­nahme zugestellt wurde, nahm hierzu nicht Stellung und machte dementsprechend keine der Zustellung entgegenstehenden Interessen geltend. Entgegenstehende Interessen, die das für die Zustellung sprechende öffentliche Interesse überwiegen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu entsprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 4'160.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …