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Geschäftsnummer: VB.2014.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Zulässigkeit von aufgeständerten Solaranlagen auf Flachdächern

Der Gesetzgeber des Kantons Zürich hat von der in Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG vorgesehenen Möglichkeit, auch "andere Solaranlagen" als bewilligungsfrei zu erklären, (noch) keinen Gebrauch gemacht hat. Gestützt auf diese Bestimmung könnten insbesondere auch aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdächern dergestalt privilegiert werden, dass sie lediglich vorgängig der zuständigen Behörde zu melden wären (E. 4.5). Da gemäss § 238 Abs. 4 PBG lediglich "öffentliche Interessen" dem Bau einer sorgfältig integrierten Solaranlage entgegenstehen können, sind private Interessen im Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen (E. 5.2). Eine gestalterisch-architektonische Eingliederung von Solaranlagen genügt (E. 5.3). § 238 Abs. 4 PBG regelt abschliessend, welchen bauästhetischen Anforderungen Solaranlagen, zu genügen haben, soweit sie auf oder an ein Gebäude angebracht werden sollen. Insofern ist § 238 Abs. 4 PBG im Verhältnis zu § 238 Abs. 1 PBG lex specialis (E. 5.4).


Abweisung soweit Eintreten.

 
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
AUFSTÄNDERUNG
BAUBEWILLIGUNG
DACHGESTALTUNG
EINORDNUNG
FLACHDACH
GESTALTUNGSVORSCHRIFT
INTEGRATION
NEIGUNGSWINKEL
PHOTOVOLTAIKANLAGE
SOLARANLAGE
SOLARMODUL
VERFAHRENSVEREINIGUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. IV PBG
§ 315 Abs. II PBG
§ 315 Abs. III PBG
§ 320 PBG
Art. 18a RPG
Art. 18a Ziff. IV RPG
Art. 18a Abs. I RPG
Art. 18a Abs. II lit. a RPG
Art. 22 Abs. I RPG
Art. 32a RPV
Art. 32a Abs. I lit. a RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00035

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 8. Mai 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin

Tanner.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    D, vertreten durch RA E,

 

2.    Baukommission Küsnacht,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. September 2012 erteilte die Baukommission Küsnacht D die Bewilligung für den Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Flachdach ihres Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Küsnacht.

II.  

Die Nachbarn A und B rekurrierten dagegen am 29. Oktober 2012 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten unter anderem, der Beschluss der Baukommission Küsnacht sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage zu verweigern. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 wies das Baurekursgericht das Rechtsmittel in der Hauptsache – nämlich soweit es darauf eintrat – ab.

III.  

Am 21. Januar 2014 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1.   Der Beschluss der Baukommission Küsnacht […] vom 18. September 2012 und der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 […] seien aufzuheben und die anbegehrte aufgeständerte Photovoltaikanlage auf dem Dach der Liegenschaft F-Strasse 02, Küsnacht, sei nicht zu bewilligen;

  2.  Die Beschwerdegegnerin 2 [gemeint ist D] sei für privatrechtliche Fragen auf den Zivilweg zu verweisen;

  3. Die von der Beschwerdegegnerin 2 [gemeint ist D] erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht betreffend vorinstanzlicher Kosten (VB.2014.00019) sei mit diesem Verfahren zu vereinigen und es sei die angesetzte Frist zur Stellungnahme abzunehmen und den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, mit der Replik Stellung zum vorinstanzlichen Kostenentscheid zu nehmen;

  4.  Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."

 

Am 23. Januar 2014 liessen A und B eine inhaltlich identische, aber leicht anders formatierte Beschwerdeschrift einreichen. Das Baurekursgericht liess sich am 29. Januar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. D beantragte am 26. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und ihr die Baubewilligung für die Photovoltaikanlage zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B. Die Baukommission Küsnacht stellte gleichentags dieselben Anträge. Am 17. März 2014 liessen sich A und B dazu vernehmen. Am 31. März 2014 teilte D mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung und ersuche um antragsgemässe Entscheidung. A und B verzichteten stillschweigend auf eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin sei für "privatrechtliche Fragen auf den Zivilweg zu verweisen". Keine der Parteien machte im vorliegenden Beschwerdeverfahren irgendwelche zivilrechtlichen Ansprüche geltend. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, die von der Beschwerdegegnerin 1 erhobene Kostenbeschwerde VB.2014.00019 sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. Von einer Verfahrensvereinigung ist unter anderem dann abzusehen, wenn sich in den betreffenden Verfahren unterschiedliche Sachverhalts- oder Rechtsfragen stellen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), Vorbem. zu §§ 4–31 N. 60). Im Verfahren VB.2014.00019 geht es um die Höhe der von der Vorinstanz der privaten Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Einordnung der Solaranlage. Angesichts der unterschiedlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen, ist von einer Vereinigung dieser beiden Beschwerden abzusehen.

1.3 Weiter stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der für das Beschwerdeverfahren massgebliche § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verweist in Bezug auf die aufschiebende Wirkung auf § 25 Abs. 1–3 VRG. Nach dieser Bestimmung kommt – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – dem Lauf der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist und der Einreichung des Rekurses bzw. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 f. VRG). Da die Vorinstanz in Bezug auf die aufschiebende Wirkung keine gegenteilige Anordnung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG getroffen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Antrag.

1.4 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden die Besichtigung des Altersheims G. Zur Begründung dieses Beweisantrages führen sie aus, anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins hätte nicht nur das Streitobjekt selbst, sondern auch noch das ebenfalls in Küsnacht gelegene Altersheim G besichtigt werden müssen. Eine Besichtigung dieses Altersheims hätte gezeigt, was die kommunal-, kantonal- und bundesrechtlichen Anforderungen an eine gut integrierte und damit kaum wahrnehmbare Solaranlage seien. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet einzig die Solaranlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses der Beschwerdegegnerin 1. Die Vorinstanz hatte sich bloss mit diesem einen konkreten Projekt zu befassen. Entsprechend brauchte sie sich nicht in theoretischer Weise zu einer anderen, bereits rechtskräftig bewilligten Solaranlage zu äussern. Ohnehin bleibt unerfindlich, wie aus der Baurechtskonformität einer bestimmten Photovoltaikanlage auf die Baurechtswidrigkeit einer anderen Anlage geschlossen werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es bei einem Augenschein des konkreten Bauprojekts bewenden liess und auf eine zusätzliche Besichtigung des Altersheims G verzichtete.

1.5 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, das Verwaltungsgericht habe einen eigenen Augenschein an der F-Strasse 02 durchzuführen, ist Folgendes festzuhalten: Ein Augenschein dient der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich, wenn sich dieser aus den Akten hinreichend ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren können auch die Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Vorliegend ergibt sich der massgebende Zustand aus den von den Parteien eingereichten Plänen und Fotografien sowie den während des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien. Auf einen weiteren Augenschein kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

2.  

Der Sohn der Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Dieses liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht in der Wohnzone W2/1.40; die Beschwerdegegnerin 1 hat an diesem Grundstück ein lebenslanges Nutzniessungsrecht. Das Grundstück ist mit einem neulich errichteten Mehrfamilienhaus überbaut. Die Beschwerdegegnerin 1 möchte auf dem Flachdach dieses Gebäudes eine 68 Quadratmeter grosse Photovoltaikanlage mit insgesamt 42 Solarmodulen installieren. Diese Module sollen in drei Reihen angeordnet werden, welche jeweils parallel zur südwestlichen Gebäudefassade verlaufen und 14,27 Meter lang sind. Das Projekt sieht weiter vor, dass die Solarmodule mit einem Neigungswinkel von 15 Grad auf eine Aufständerung vom Typ "LEC-Round" montiert werden. Die 1,65 Meter hohe Solaranlage soll auf 7 bis 10 Zentimeter dicken Betonplatten stehen und allseitig zu den Rändern des Dachgesimses einen Abstand von 1,2 Metern aufweisen. Den Beschwerdeführenden gehört die unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzende Parzelle, welche ihrerseits mit einem älteren Einfamilienhaus überstellt ist.

3.  

3.1 Die lokale Baubehörde erteilte der Beschwerdegegnerin 1 die Bewilligung für die Installation der oben dargestellten Photovoltaikanlage. In Bezug auf deren ästhetische Einordnung und Gestaltung liess es die lokale Baubehörde bei der nicht näher begründeten Feststellung bewenden, das Vorhaben entspreche den Anforderungen von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Die Beschwerdeführenden rügen, die lokale Baubehörde hätte in ihrem Baubewilligungsentscheid aufzeigen müssen, weshalb die geplante Photovoltaikanlage mit § 238 PBG zu vereinbaren sei. Indem die lokale Baubehörde dies unterlassen habe, seien sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

3.2 Gemäss § 320 PBG ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und den ausführenden Verordnungen entspricht. Wie das Baurekursgericht richtig ausgeführt hat, muss diese Feststellung – im Gegensatz zu einer Bauverweigerung – nicht speziell begründet werden (VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 6.2 auch zum Folgenden). Das zürcherische Baubewilligungsverfahren ist ausdrücklich (§ 315 Abs. 3 PBG) nicht als Einspracheverfahren ausgebildet. Das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ist zwar gemäss § 316 Abs. 2 PBG Voraussetzung zur Rekurserhebung, doch wird allein dadurch, dass das Zustellungsbegehren gestellt wurde, das Baubewilligungsverfahren nicht zu einem Mehrparteienverfahren. Die Zustellung des anbegehrten baurechtlichen Entscheids hängt nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses des Zustellungsgesuchstellers ab (RB 1982 Nr. 150; BRKE I Nr. 4 und 5/81, BEZ 1981 Nr. 52).

Mit dem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids können Einwendungen vorgebracht werden (vgl. § 315 Abs. 2 PBG). Vorliegend behaupten die Beschwerdeführerenden nicht und es ist auch nicht aktenkundig, dass sie derartige Einwendungen geltend gemacht hätten. In zulässiger Weise hat die lokale Baubewilligungsbehörde ihren Standpunkt betreffend Einordnung mit der Rekursvernehmlassung vom 22. Juli 2013 begründet. Zudem führte die Vorinstanz am 5. November 2013 einen Referentenaugenschein durch, an welchem die Parteien erneut zur Frage der Einordnung Stellung nehmen konnten. Das rechtliche Gehör wurde den Beschwerdeführenden damit im Rekursverfahren vollumfänglich gewährt.

3.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Rekursausführungen auseinandergesetzt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss muss sich eine Behörde nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Das Baurekursgericht hat sich in zulässiger Weise auf die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Aspekten der Streitsache beschränkt.

4.  

4.1 Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG] lautete in seiner bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung wie folgt: "In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durfte der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zur Annahme verleiten, integrierte Solaranlagen seien – ausser bei einer Beeinträchtigung von Kultur- und Naturdenkmälern – stets zu bewilligen (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00307, E. 6; 29. Oktober 2008, VB.2008.00322, E. 3.3 auch zum Folgenden). Aus den Beratungen der Bundesversammlung, insbesondere den Voten des Ständerates vom 19. Juni 2007 und des Nationalrates vom 20. Juni 2007 ergab sich vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 18a aRPG ein Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen wollte. Demgegenüber bezweckte der Bundesgesetzgeber mit Art. 18a aRPG gerade nicht, die Anwendbarkeit des kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurechts auf Solaranlagen auszuschliessen. Art. 18a aRPG vermittelte in seiner bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Solaranlage (vgl. auch BGr, 28. August 2013, 1C_311/2012, E. 5.3).

4.2 Per 1. Mai 2014 trat der revidierte Art. 18a RPG in Kraft, welcher wie folgt lautet:

"Art. 18a         Solaranlagen

 

1 In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

 

2 Das kantonale Recht kann:

       a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;

       b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.

 

3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor."

 

4.3 Art. 18a RPG wird durch die neuen Art. 32a und 32b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) konkretisiert. Art. 32a RPV welcher ebenfalls per 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt wurde, hat folgenden Wortlaut:

"Art. 32a         Bewilligungsfreie Solaranlagen

 

1 Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1 RPG), wenn sie:

       a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;

       b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;

       c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und

       d. als kompakte Fläche zusammenhängen.

 

2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.

 

3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest."

 

4.4 Die projektierte Solaranlage soll die Dachfläche um gut 1,75 Meter und damit mehr als 20 Zentimeter überragen. Es handelt sich folglich nicht um eine "genügend angepasste" Anlage im Sinn von Art. 32a Abs. 1 lit. a RPV in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 RPG. Auch wenn die Anlage somit nicht unter den Privilegierungstatbestand von Art. 18a Abs. 1 RPG fällt, bedeutet dies indessen keineswegs, dass ihr Bau von Bundesrechts wegen ausgeschlossen wäre. Es ist lediglich unzulässig, die Anlage im Rahmen eines blossen "Mitteilungsverfahrens" zu errichten. Die konkret projektierte Anlage setzt vielmehr zwingend eine Baubewilligung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG voraus.

4.5 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber des Kantons Zürich von der in Art. 18a Abs. 2 lit. a RPG vorgesehenen Möglichkeit, auch "andere Solaranlagen" als bewilligungsfrei zu erklären, (noch) keinen Gebrauch gemacht hat. Gestützt auf diese Bestimmung könnten insbesondere auch Solaranlagen auf Flachdächern dergestalt privilegiert werden, dass sie lediglich vorgängig der zuständigen Behörde zu melden wären (vgl. Erläuternder Bericht zur Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung des Bundesamts für Raumentwicklung, S. 14 [abrufbar unter www.are.admin.ch]). Mit Kreisschreiben vom 30. April 2014 kündigte die Baudirektion an, sie werde eine Lockerung der Bewilligungspflicht für Solaranlagen in ästhetisch weniger empfindlichen Bauzonen prüfen (vgl. das Kreisschreiben vom 30. April 2014 zum Inkrafttreten von Änderungen im Bereich des Planungs- und Baurechts [RPG und RPV auf 1. Mai 2014 sowie PBG auf 1. Juli 2014] und ihre unmittelbaren Auswirkungen, S. 2 [abrufbar unter www.are.zh.ch]).

5.  

5.1 Da es sich nicht um eine bereits von Bundesrechts wegen bewilligungsfreie Anlage handelt, ist nachstehend zu prüfen, ob die Solaranlage den Anforderungen des kantonalen Rechts genügt. Dabei ist namentlich Art. 18a Abs. 4 RPG Rechnung zu tragen, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.

5.2 Der kantonale Gesetzgeber regelt die Bewilligung von Solaranlagen in § 238 Abs. 4 PBG und in dem – aufgrund der Grösse der projektierten Anlage vorliegend nicht einschlägigen – § 1 lit. k der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997. § 238 Abs. 4 PBG lautet wie folgt: "Sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen werden bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen." § 238 Abs. 4 PBG statuiert einen Anspruch auf Bewilligung der Solaranlage, wenn die in dieser Norm umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Da lediglich "öffentliche Interessen" dem Bau einer sorgfältig integrierten Solaranlage entgegenstehen können, sind private Interessen im Bewilligungsverfahren von vornherein nicht zu berücksichtigen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführenden behauptete Verletzung der Eigentumsgarantie einzugehen.

5.3 Bei Solaranlagen kann zwischen einer gestalterisch-architektonischen und einer baulich-technischen Integration der Anlage in die Dach- oder Fassadenfläche unterschieden werden (Christoph Jäger, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2009, Art. 18a N. 26 Abs. 1 auch zum Folgenden). Eine baulich-technische Integration liegt dann vor, wenn die Solaranlage über ihren unmittelbaren Zweck hinaus noch weitere Funktionen für das Gebäude erfüllt und so zum Beispiel als Wetter- oder Sichtschutz dient. In diesem Fall bildet die Solaranlage einen eigentlichen Gebäudebestandteil. Demgegenüber ist die Solaranlage bei einer bloss gestalterisch-architektonischen Integration nur (aber immerhin) in der Weise auf dem Dach oder der Fassade angebracht, dass sie optisch als Teil des Gebäudes erscheint. Letzteres ist namentlich bei sogenannten Aufdachlösungen der Fall. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal der sorgfältigen Integration sei nur in einem gestalterisch-architektonischen Sinn zu verstehen. Würde man darüber hinausgehend auch noch eine sorgfältige baulich-technische Integration verlangen, hätte dies eine Benachteiligung von Flachdachbauten zur Folge. Denn bei solchen Bauten sei eine bauliche Integration der Solarzellen in die Dachfläche aus technischen Gründen (ungenügender Einfallwinkel) ausgeschlossen (Jäger, Art. 18a Abs. 2). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Im Kanton Zürich gilt es darüber hinaus auch noch zu berücksichtigen, dass § 238 Abs. 4 PBG gesetzessystematisch Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift von § 238 PBG bildet. Entsprechend genügt eine gestalterisch-architektonische Eingliederung.

5.4 § 238 Abs. 4 PBG regelt abschliessend, welchen bauästhetischen Anforderungen Solaranlagen, zu genügen haben, soweit sie auf oder an ein Gebäude angebracht werden sollen. Insofern ist § 238 Abs. 4 PBG im Verhältnis zu § 238 Abs. 1 PBG lex specialis. Unbegründet ist damit die Rüge, die Anlage erreiche für sich oder im Zusammenhang mit der baulichen oder landschaftlichen Umgebung keine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG.

6.  

6.1 Bei § 238 Abs. 4 PBG handelt es sich – wie bei § 238 Abs. 1 PBG – um eine offen formulierte ästhetische Gestaltungsvorschrift. Das Verwaltungsgericht hat in einem jüngeren Entscheid seine (modifizierte) Praxis zur Bedeutung dieser Einordnungsvorschrift wie folgt umschrieben (grundlegend VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4): Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheides berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst (E. 4.2.2). Das Baurekursgericht seinerseits ist in seiner Angemessenheitskontrolle bloss insofern eingeschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht völlig frei und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf. Vielmehr muss es diesen Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe überprüfen. Dabei hat es sich mit den Kriterien auseinanderzusetzen, wie sie von der lokalen Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der Einordnungsvorschrift entwickelt wurden (E. 4.2.4). Eine weiter gehende Einschränkung der baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis besteht demgegenüber nicht. Beim Baurekursgericht handelt es sich um ein Fachgericht, welches aufgrund seiner Zusammensetzung ohne Weiteres in der Lage ist, die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen; die für die Beurteilung der Gesamtwirkung erforderlichen Ortskenntnisse können sich seine Mitglieder mittels eines Augenscheins beschaffen (E. 4.3). Das Verwaltungsgericht seinerseits darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

6.2 Die lokale Baubehörde hielt in ihrer Vernehmlassung fest, sie habe sich bei der Bewilligungserteilung an der "Wegleitung Solaranlagen" der Baudirektion des Kantons Zürich orientiert. Dieses Merkblatt empfehle, auf Flachdächern Solaranlagen gegenüber den Fassaden einzurücken und parallel zu diesen auszurichten. Die strittige Anlage beachte diese Empfehlungen. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht zu beanstanden, wenn die lokale Baubehörde den unbestimmten Rechtsbegriff der sorgfältigen Integration im Sinn des besagten Merkblatts auslege.

7.  

7.1 In Bezug auf die sorgfältige Integration der Solaranlage kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Solaranlagen erzielen die höchste Leistung, wenn die Sonne senkrecht auf die Kollektorenfläche einstrahlen kann. Mit zunehmend flacherem Einstrahlwinkel nimmt der Wirkungsgrad der Anlage ab. Drei Faktoren beeinflussen den Einstrahlwinkel: der Sonnenstand, die Neigung sowie die Ausrichtung der Anlage. In der Schweiz steht die Sonne bekanntlich nie im Zenit. Folglich muss die Solaranlage eine gewisse Neigung aufweisen, soll mit ihr – was aus ökologischen und ökonomischen Gründen sinnvoll ist – eine möglichst hohe Leistung erzielt werden. Eine Neigung der einzelnen Solarmodule erweist sich auch aus weiteren Gründen als vorteilhaft: Schräg angeordnete Solarmodule verschmutzen weniger stark als horizontal montierte Module. Zudem rutscht der Schnee von schrägen Modulen leichter ab. Beides führt zu tieferen Unterhaltskosten. Im Gegensatz zu Steildächern sind Flachdächer ihrer Natur entsprechend nicht bzw. nur minim geneigt. Auf einem Flachdach lässt sich der optimale Neigungswinkel einer Solaranlage nur mittels Aufständerung der einzelnen Module erreichen. Ein Verbot derartiger Konstruktionen würde im Ergebnis Gebäude mit Flachdächern gegenüber solchen mit Steildächern benachteiligen. Angesichts der Tatsache, dass heute im Kanton Zürich Neubauten weitverbreitet mit Flachdächern errichtet werden, wäre eine solche Einschränkung nicht zu verantworten. Sie liefe dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel entgegen, Energie aus erneuerbaren Quellen zu begünstigen. So hält denn auch Art. 18a Abs. 4 RPG ausdrücklich fest, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Eine Aufständerung von Solaranlagen auf Flachdachgebäuden muss deshalb grundsätzlich zulässig sein. Entgegen der Beschwerde spielt es dabei keine Rolle, wie das Flachdachgebäude selbst gestaltet ist; insbesondere braucht dieses nicht terrassiert zu sein.

7.2 In Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Solaranlage führen die Beschwerdeführenden zunächst aus, in der näheren Umgebung des Bauprojekts befänden sich keine "abgebrochenen Schrägen". Die aufgeständerte Solaranlege stelle weder ein Satteldach noch ein Flachdach dar. Die Solaranlage trete dadurch sehr störend in Erscheinung. Wie vorstehend aufgezeigt, ist eine schräge Anordnung von Solarmodulen technisch geboten und auf einem Flachdach nur mittels einer Aufständerung zu erreichen. Insofern erweist sich dieses Argument als bedeutungslos. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, mit den unter den Solarmodulen liegenden "fassartigen Rollen" werde ein Stilbruch begangen, der ästhetisch höchst störend sei. Es trifft zu, dass die Liegenschaft der privaten Beschwerdegegnerin keine Rundungen aufweist. Insofern bilden die Metallringe unter den Solarmodulen ein neues Stilelement. Indessen gibt es keine Vorschrift, welche der Bauherrschaft vorschreiben würde, bei der Erweiterung einer (nicht denkmalgeschützten) Baute nur bestimmte geometrische Formen zu verwenden. Das Befestigungssystem ist nicht "fassartig", sondern wirkt aufgrund der kreisrunden Aussparungen im Zentrum der Metallreifen transparent. Alleine in der Gemeinde Küsnacht sind noch mindestens zwei weitere Solaranlagen auf identische Montagesysteme befestigt. Es handelt sich mit anderen Worten keineswegs um eine besonders ausgefallene Form der Aufständerung. Ob allenfalls eine ästhetisch ansprechendere Lösung denkbar wäre, kann offenbleiben. Das Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen hin überprüfen. Von einem gerade ins Auge springenden Stilbruch kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

7.3 Im Übrigen sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG ersichtlich, welche dem Bau der geplanten Solaranlage entgegenstehen würden. So befinden sich in der Nähe der streitbetroffenen Liegenschaft insbesondere keine Objekte des Natur- oder Heimatschutzes, auf die besonders Rücksicht zu nehmen wäre.

8.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden ohne nähere Begründung geltend, die Solaranlage verletze "Baumasse, Ausnützungsziffern etc.". Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht kennt keine Ausnützungsziffern; die Verletzung einer solchen Vorschrift fällt somit von vornherein ausser Betracht. Die Baumassenziffer bestimmt, wie viele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundfläche entfallen dürfen (§ 254 Abs. 2 PBG). Anrechenbar ist dabei der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen (§ 258 Abs. 1 PBG). Aufgeständerte Solaranlagen zählen nicht zum oberirdisch umbauten Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

9.  

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14  VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Der Baukommission Küsnacht steht in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    270.--     Zustellkosten,
Fr. 3'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) als Parteientschädigung zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…