{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00036_2014-08-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214398&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cda12b671afdcda723fb54186d487df5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.08.2014  VB.2014.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.08.2014  VB.2014.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.08.2014  VB.2014.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Beschwerde gegen F\u00fchrerausweisentzug wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunf\u00e4higkeit und wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Verlassen des Unfallorts nach Schleuderfahrt mit Drittschaden. Aufgrund des ausdr\u00fccklichen Hinweises des Strassenverkehrsamts, wusste der Beschwerdef\u00fchrer, dass bei der Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Administrativmassnahme erf\u00fcllt sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt w\u00fcrde. Das Strassenverkehrsamt war daher bez\u00fcglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren erging (E. 3.2). Auch als juristischen Laien musste dem Beschwerdef\u00fchrer bewusst sein, dass der Staatsanwalt f\u00fcr das Administrativverfahren nicht zust\u00e4ndig ist, und nur das Strassenverkehrsamt diesbez\u00fcglich verbindliche Ausk\u00fcnfte erteilen kann. Nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdef\u00fchrer vorg\u00e4ngig die gegenteilige Auskunft erteilt hatte, durfte dieser ohne eine entsprechende Nachfrage nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die schriftliche Mitteilung sei einzig aufgrund der m\u00fcndlichen Auskunft des f\u00fcr Administrativmassnahmen nicht zust\u00e4ndigen Staatsanwalts gegenstandslos geworden (E. 3.3). Ein Abweichen von der Beweisw\u00fcrdigung des Strafrichters w\u00e4re dann m\u00f6glich, wenn diese eindeutig im Widerspruch zur Sachlage stehen w\u00fcrde. Aus der Fotodokumentation zum Unfallhergang ergibt sich indessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht davon ausgehen durfte, dass seine Schleuderfahrt ohne Sachsch\u00e4den geblieben war und er den Unfallort ohne auszusteigen und ohne Verst\u00e4ndigung mit dem (m\u00f6glicherweise) Gesch\u00e4digten bzw. der Polizei einfach wieder verlassen durfte. Vielmehr musste er aufgrund der Umst\u00e4nde mit einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunf\u00e4higkeit rechnen (E. 5.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:42:48", "Checksum": "9e8c7343381562dddd71481ab48b96c7"}