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Geschäftsnummer: VB.2014.00039  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.04.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Anschlussgebühren


Anschlussgebühren Die Beschwerdeführerin hat die Rechnung der Beschwerdegegnerin vor der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vollständig und vorbehaltlos beglichen. Dadurch ist der Streitgegenstand weggefallen. Der Beschwerdeführerin fehlte es damit aber bereits vor der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit an der Rechtsmittellegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.1). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin den nunmehr bezahlten Betrag zurückfordern kann, liegt ausserhalb des Streitgegenstands (E. 2.2.2). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist nicht abzusehen (E. 2.2.3). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Willensmangel in Bezug auf die vorbehaltlose Bezahlung der Gebührenrechnung ist auf die mangelhafte Organisation des Vertretungsverhältnisses zurückzuführen und insofern von ihr selbst zu verantworten (E. 2.3). Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (E. 3.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ABWASSERGEBÜHR
AKTUELLES INTERESSE
GEBÜHREN
NICHTEINTRETEN
OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET
STROMGEBÜHR
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 lit. b VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00039

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 14. April 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Werkkommission C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Anschlussgebühren,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Eigentümerin einer Liegenschaft an der E-Strasse in C. Am 6. Juni 2012 stellte ihr das Bauamt C gestützt auf eine Verfügung bzw. Versicherungspolice der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (fortan GVZ) vom 4. Mai 2012 Strom-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von Fr. 3'303.60 in Rechnung.

B. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die Werkkommission C mit Beschluss vom 10. Juli 2012 ab. Dieser wurde A mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eröffnet.

II.  

A. Am 26. Juli 2012 erhob A Rekurs beim Bezirksrat F mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass keine Gebühren geschuldet seien. Eventualiter sei die Sache an die Werkkommission zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 18. September 2012 liess der Bezirksrat A die Rekursantwort der Werkkommission zukommen und hielt fest, dass er vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen werde. Der neue Vertreter von A stellte daraufhin im Rahmen einer als Replik bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2012 verschiedene Anträge. So ersuchte er neben anderem um Aufhebung des Beschlusses vom 10. Juli 2012, eventualiter um Anweisung der Werkkommission, denselben in Revision zurückzuziehen, und um Sistierung des Verfahrens, bis die GVZ eine revidierte Fassung ihrer Verfügung vom 11. April 2012 erlassen habe. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 nahm der Bezirksrat diese Eingabe als Replik entgegen. Nachdem ihr die GVZ am 14. November 2012 mitgeteilt hatte, dass sie sich nicht veranlasst sehe, auf die rechtskräftige Schätzung zurückzukommen, zog A den Sistierungsantrag mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 zurück. Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe der effektiven Honorare ihrer Vertreter vor dem Bezirksrat.

B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

C. Am 3. Januar 2014 beglich A die Rechnung vollständig und vorbehaltlos.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2014 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats vom 16. Dezember 2013 und der Werkkommission vom 10. Juli 2012. Es sei festzustellen, dass keine Gebühren gemäss der Rechnung vom 6. Juni 2012 geschuldet seien und dass der Beschluss des Gemeinderats C vom 18. November 2008 nicht so ausgelegt werden dürfe, dass als Differenz zur Bemessung von nachträglichen Anschlussgebühren die reine Differenz zwischen den Gebäudeversicherungssummen gemäss letzter und aktueller Schätzung massgeblich sei, sondern dass nur derjenige Anteil der Differenz, der auf wertvermehrende Investitionen zurückgehe, massgeblich sei. Sodann sei festzustellen, dass die Gemeinde bei der Veranlagung von nachträglichen Anschlussgebühren eine eigene Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) treffe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C.

B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am 26. Februar 2014 erstattete die Werkkommission die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Diese nahm hierzu am 10. März 2014 Stellung.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wie der Beschwerdeantwort und den dazugehörigen Beilagen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2012 am 3. Januar 2014, mithin vor der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, vollständig und vorbehaltlos beglichen. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Replik ausdrücklich bestätigt. Da die Forderung der Beschwerdegegnerin den vorliegenden Streitgegenstand bildete, ist dieser infolge der Bezahlung weggefallen (vgl. Art. 114 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]). Der Beschwerdeführerin fehlte es damit aber bereits vor der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit an der Rechtsmittellegitimation (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7 und 26).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, ihre aktuellen Interessen bestünden "nun" darin, das Unrecht und die Willkür, mit der die Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung bisher verteidigt habe und weiterhin verteidige, feststellen zu lassen. Eventualiter habe sich das Verwaltungsgericht auch dazu zu äussern, ob der bezahlte Betrag zurückgefordert werden könne. Sodann sei die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nachdrücklich vertretene, systematisch unrechtmässige Praxis bezüglich Nachforderung von Anschlussgebühren, die die Beschwerdeführerin auch selber wieder einmal treffen könne, zu beenden. Auf die Beschwerde kann, wie sogleich gezeigt wird, jedoch auch insofern nicht eingetreten werden.

2.2.1 Dass die Beschwerdegegnerin ihre Interessen bzw. ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren verteidigt, ist nicht zu beanstanden. Von Unrecht oder Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Daneben ist unklar, ob die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (auch) in aufsichtsrechtlicher Hinsicht beurteilt haben will. Das Verwaltungsgericht ist allerdings nicht deren Aufsichtsbehörde, weshalb es hierfür ohnehin nicht zuständig wäre.

2.2.2 Im vorliegenden Fall hätte sich der Streitgegenstand auf die Frage der Rechtmässigkeit der gestellten Forderung der Beschwerdegegnerin beschränkt (vorn E. 2.1). Ausserhalb dieses Streitgegenstands und folglich nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin den nunmehr bezahlten Betrag zurückfordern kann (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie von der Praxis der Beschwerdegegnerin in Zukunft erneut betroffen sein könnte und damit sinngemäss geltend machte, dass vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen sei, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25). Bezüglich einer generellen bzw. abstrakten Feststellung der ihrer Ansicht nach unrechtmässigen Praxis fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse.

2.3 Die Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, sie habe sich spontan und ohne Absprache mit ihrem Rechtsvertreter, der bis anfangs Januar 2014 in den Ferien geweilt habe und nicht erreichbar gewesen sei, zur vorbehaltlosen Bezahlung der Gebührenrechnung entschlossen. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass sie damit die Gefahr geschaffen habe, dass ihr dies als Anerkennung der Forderung ausgelegt werden könnte. Sie sei daher einem "Willensmangel" unterlegen. In Bezug auf den Wegfall des Streitgegenstands (vorn E. 2.1) vermag dieser Einwand jedoch nichts zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist dieser behauptete Willensmangel letztlich auf die offenbar mangelhafte Organisation des Vertretungsverhältnisses zurückzuführen und insofern von ihr selbst zu verantworten.

3.  

3.1 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine solche in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 17 N. 51). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend kein Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen eine Entschädigung allerdings auch bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden, wobei es sich hier – anders als bei § 17 Abs. 2 lit. a VRG – nicht rechtfertigt, bezüglich der Berechtigung des Gemeinwesens höhere Anforderungen zu stellen als bei privaten Parteien (Plüss, § 17 N. 62). Wie gezeigt erwies sich die Beschwerde in diesem Fall als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angesichts der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin erweist sich dabei ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    540.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.    Mitteilung an:…