|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinreihung hat sich ergeben: I. A erhielt am 30. Juni 1996 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I, welches "ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORTUNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" befähigt. A arbeitete – als befristet angestellter Lehrbeauftragter – nach eigenen Angaben seit 2003 für die Berufsschule X; dort sei er zuerst als Allgemeinbildungslehrer mit einem Pensum von 25 % und ab 2004 zu 50 % tätig gewesen, wobei er davon eine Stunde Sport unterrichtet habe. Später sei er ausschliesslich als Sportlehrer mit einem Pensum von ungefähr 60 % beschäftigt worden, weil er die notwendigen zusätzlichen Ausbildungen zum Allgemeinbildungslehrer nicht habe absolvieren wollen. Auf Antrag der Berufsschule X vom 16. August 2010 wurde A als Lehrbeauftragter mit unbegründeter Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010 bzw. mit begründeter vom 9. Februar 2011 rückwirkend per 1. September 2010 in eine unbefristete Anstellung als nebenberufliche Berufsschullehrperson im Fach Sport mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen) in Lohnklasse 18, Stufe 7, des Lohnreglements 24 überführt. II. A liess am 11. März 2011 rekurrieren und anbegehren: " 1. Die Verfügungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des Kantons Zürich vom 16. August 2010 bzw. vom 1. Dezember 2010, resp. vom 9. Februar 2011 sind teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass 1.1 das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I neu in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson tätig zu sein; 1.2 der Rekurrent seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 20, eventualiter in Lohnklasse 19, einzuteilen ist. 2. Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." In der Rekursantwort vom 25. Mai 2011 schloss das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Abweisung des Rechtsmittels Die Bildungsdirektion lehnte den Rekurs mit Verfügung vom 28. September 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigungen zu. Am 15. des folgenden Monats wurde diese Verfügung dem Vertreter von A zugestellt. III. A. A liess beim Verwaltungsgericht am 14. November 2012 Beschwerde führen und beantragen: " 1. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich ist teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass 1.1 das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten [recte: Beschwerdeführers] unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten [recte: Beschwerdeführer] erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson tätig zu sein; 1.2 der Rekurrent [recte: Beschwerdeführer] – eventualiter rückwirkend – seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 19 einzuteilen ist. 2. Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." In der Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember 2012 schloss das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Abweisung des Rechtsmittels. In Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der Ausgangsverfügung vom 9. Februar 2011 sowie der Dispositiv-Ziff. I im Rekursentscheid ordnete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2013 (VB.2013.00739) die unbefristete Anstellung von A als Berufsschullehrperson rückwirkend per 1. September 2010 im Sinn der Erwägungen (das heisst hauptberuflich bzw. zu mindestens 13 Wochenlektionen) unter Einreihung in Lohnklasse 19 an (Dispositiv-Ziff. 1); in Dispositiv-Ziff. 4 verpflichtete es den Staat Zürich, A für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen, wozu es in E. 8.2 als Begründung heisst: " Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2]). Angesichts der sich stellenden komplexen rechtlichen Fragen ist dem im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aber, die Höhe der Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. [Alfred] Kölz/ [Jürg] Bosshart/[Martin] Röhl, [Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] § 64 N. 5). Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren nebst der unbefristeten und hauptberuflichen Anstellung als Berufsschullehrperson die Einreihung in Lohnklasse 20. Im Hinblick auf die Lohneinreihung ist auf eine Parteientschädigung zu verzichten, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bloss eine Einreihung in Lohnklasse 19 erstreitet und bislang in Lohnklasse 18 eingereiht war. Eine reduzierte Parteientschädigung ist ihm jedoch deshalb zuzusprechen, weil sein Pensum als (unbefristet angestellte) Berufsschullehrperson im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. b MBVO [Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999, LS 413.111] nicht auf zwölf Lektionen pro Woche beschränkt ist. Angesichts des Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als angemessen."
B. A reichte hierauf subsidiärer Verfassungsbeschwerde ein und verlangte, in Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sei die Parteientschädigung dem tatsächlichen (Zeit-)Aufwand seines Rechtsvertreters entsprechend auf Fr. 9'859.-, eventualiter nach Ermessen adäquat zu erhöhen; nachdem namentlich auch das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet hatte, hiess das Bundesgericht das Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (8D_2/2013) insofern gut, als es Dispositiv-Ziff. 4 des verwaltungsgerichtlichen vom 15. Mai 2013 wegen willkürlich zu tiefen Entschädigungsquantitativs aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an seine Vorinstanz zurückwies. C. Beim Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 30. Dezember 2013 das vorliegende Geschäft angelegt und der eigene Entscheid vom 15. Mai 2013 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente samt hier verbliebenen Restpapieren beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Das Verfahren VB.2012.00739 gilt es als Geschäft VB.2014.00044 teilweise wiederaufzunehmen (vgl. VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 1 Abs. 1). Nicht kontrovers ist, dass der Streitwert im ersten verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang nur gegen Fr. 12'600.- betrug, also innerhalb Fr. 20'000.- blieb; die Angelegenheit hätte sich insofern und weil auch nicht der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hatte, durch den Einzelrichter beurteilen lassen, wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung – klarerweise bloss der Hauptsache – zum Entscheid der Kammer übertragen (siehe E. 1.1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang [ebenso zum Nachstehenden]; E. 1.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids; § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f.). Wenngleich die oberinstanzliche Rückweisung heute einiges an Ausholen erheischt, eignet dem allein noch zu behandelnden Neben(folgen)punkt der Parteientschädigung keine solche Bedeutung (hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 20 ff.). Es spielt keine Rolle, ob man die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht geforderten Fr. 9'859.- an Parteientschädigung nun als neuen Streitwert annehme (vgl. statt vieler Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich etc. 2009, S. 134 f. mit Hinweisen; dazu, dass die gerichtsinterne Zuständigkeit im zweiten Rechtsgang nicht jener im ersten entsprechen müsse, VGr, 30. Oktober 2009, PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2) oder auf jenen der Hauptsache mit gegen Fr. 12'600.- abstelle (in diesem Sinn Bertschi, § 38b N. 12). So oder anders ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. Zum Materiellen sind verschiedene Vorbemerkungen anzubringen: 2.1 Das Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang an die Erwägungen des oberinstanzlichen Rückweisungsentscheids gebunden (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar, 2011, Art. 107 BGG N. 18; Karl Spühler in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 107 N. 5). Es hat mit seinem Urteil vom 15. Mai 2013 nach E. 4.2 des bundesgerichtlichen vom 18. Dezember 2013 die Parteientschädigung für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren willkürlich zu tief festgelegt und muss jetzt dem Beschwerdeführer eine höhere als Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zusprechen. Wie weit darüber die Willkürgrenze verlaufe, verrät der Rückweisungsentscheid freilich nicht. Insofern fehlt eine Bindung und verstiesse – aufs Äusserste zugespitzt – eine neue Summe von Fr. 1'200.01 samt Mehrwertsteuer nicht gegen ihn. Prinzipiell hätte das Bundesgericht gestützt auf Art. 117 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und Art. 68 Abs. 5 Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die strittige Parteientschädigung auch selbst festsetzen dürfen (siehe Meyer/ Dormann, a.a.O.; Heinz Aemisegger in: Spühler, Art. 117 N. 10). Es pflegt das allerdings nicht zu tun, wenn es wie hier auf willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts erkennt (23. November 2011, 4A_339/2011, E. 1.3). Das erscheint jedenfalls deshalb sinnvoll, weil das Bundesgericht nicht davon ausgehen kann, das Verwaltungsgericht wolle bei seinem auch Ermessenausübung beinhaltenden Entscheid über die Parteientschädigung dieselbe so tief wie möglich, indes gerade noch willkürfrei ansetzen (vgl. Meyer/Dormann, Art. 107 N. 15; Aemisegger, Art. 107 N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63 und 90; E. 3.2 des Rückweisungsentscheids). 2.2 Stillschweigend und übungsgemäss hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang angenommen, zum Parteientschädigungspunkt treffe es – anders als gegenwärtig – eine höchstens reduzierte sowie insofern auch befolgte Begründungspflicht (siehe oben IIIA am Ende; Plüss, § 10 N. 23 und 28, § 17 N. 87; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 14). Zudem hat es im Vertrauen darauf, seine veröffentlichte Praxis und die einschlägige Literatur werde das Bundesgericht wie die eigene Judikatur zu § 17 VRG von sich aus heranziehen, auf eine Äusserung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde verzichtet. Das alles scheint insbesondere nach E. 4 des Rückweisungsentscheid nicht der Fall zu sein und gilt es vorliegend nachzuholen. 2.3 Anscheinend bezweifelt auch der Rückweisungsentscheid nicht, dass es im erstinstanzlichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung gebe (Plüss, § 17 N. 8 ff. und 76; vgl. oben IIIA Abs. 3 am Anfang des Zitats aus dem Urteil im ersten Rechtsgang sowie 2.1 Abs. 1). Überhaupt aber besteht von Bundesrechts wegen grundsätzlich kein Anspruch auf eine solche für die in kantonalen Verfahren obsiegende Partei (BGr, 5. Februar 2009, 1C_406/2008, E. 2 Abs. 1; Plüss, § 17 N. 12 [je mit Hinweisen]). Beides erlangt hier Bedeutung: Zum einen hatte der Anwalt des Beschwerdeführers diesen offenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten, wenn er vor Bundesgericht geltend machte, er habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am 25. Juni 2010 um Wiedererwägung und am 10. Dezember gleichen Jahres um die Begründung der Verfügung vom 1. jenes Monats ersucht sowie an teilweise behördlichen Sitzungen teilnehmen müssen. Zum andern kommt es bei der Auslegung des hier anwendbaren § 17 Abs. 2 VRG, welche Bestimmung keinem bundesrechtlichen Erfordernis entspricht (vgl. zu ihrer früheren, viel restriktiveren bzw. sehr einschränkend interpretierten Fassung denn auch Plüss, § 17 N. 3), nicht darauf an, nach was für Kriterien andere Verfahrensordnungen eine Parteientschädigung gewähren und wie sie bejahendenfalls deren Höhe festsetzen. 2.4 Die dem Beschwerdeführer prinzipiell geschuldete Parteientschädigung fusst klar nicht auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG, was offenkundig unbegründete angefochtene Anordnungen bedingen würde; denn der verwaltungsgerichtliche Entscheid in der Sache stand auf des Messers Schneide. Vielmehr gelangt unstrittig § 17 Abs. 2 lit. a VRG zur Anwendung, obwohl es sich für den beschwerdeführerischen Vertreter nicht auch um eine rechtsgenügende Darlegung "komplizierter Sachverhalte", sondern lediglich – aber immerhin – um eine solche "schwieriger Rechtsfragen" handelte (dazu Plüss, § 17 N. 34 ff.; E. 2.1 und 3.2 des Rückweisungsentscheids; E. 8.2 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsurteils im ersten Rechtsgang); der Anwalt trug zu deren Erhellung übrigens nicht das Ausschlaggebende bei. 3. 3.1 Die Praxis zu § 17 Abs. 2 Ingress VRG verschafft Anspruch auf eine Parteientschädigung erst bei zumindest überwiegendem oder mehrheitlichem Obsiegen (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Zitaten; Plüss, § 17 N. 21 und ferner N. 29). Insofern bemisst sich diese nach dem Unterliegen des Entschädigungsschuldners über einen hälftigen Verlust hinaus. Sie wird prinzipiell nicht nach generell-abstrakten Tarifen berechnet; nur in Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert zieht das Verwaltungsgericht die obergerichtliche Verordnung über die Anwaltsgebühren – aktuell – vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührentarif [AnwGebV, LS 215.3]; dazu, dass sich aus dem Vorgängererlass für die vorliegenden Zwecke nichts anderes ergibt, ABl 2010, 2007 ff. sowie OS 61, 538 ff.) als Richtlinie heran, wobei es die dortige Grundgebühr für sein Verfahren in der Regel auf einen Drittel herabsetzt und bei Vorliegen besonderer Umstände wiederum um maximal die Hälfte erhöht oder vermindert (Plüss, § 17 N. 65 f.). Die Entschädigungsfrage ist für jede Rechtsmittelinstanz separat zu beantworten (siehe Plüss, § 17 N. 86). Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die präsentierte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82; E. 2.1 und 3.2 des Rückweisungsentscheids). Den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters, selten über deren Hälfte und macht etwa auch nur rund einen Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel aus; das Bundesgericht hat Deckungsgrade von ungefähr wohl 25 % bzw. 20 % und sogar bloss 11 % (recte: 4 %) oder 4 % als nicht willkürlich bezeichnet (vgl. BGr, 7. Juli 1998, URP 1998 S. 538 ff. – 23. Oktober 1998, 1P.181/1998 – 4. August 1999, 2P.74/1999 in Verbindung mit VGr, 20. Januar 1999, VB.1998.00355 [alles Letztere unpubliziert]; VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00361, E. 7, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.4 Abs. 2; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 43; Plüss, § 17 N. 80–82 [sämtlich mit Hinweisen]; kritisch, aber wenigstens unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht durchschlagend Plüss, § 17 N. 83). 3.2 Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesgericht vor, die ihm im ersten Rechtsgang zugesprochene Parteientschädigung verletze Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anrecht auf eine insbesondere wohlfeile Verfahrenserledigung habe, sowie Art. 2 Abs. 3 KV, laut welcher Bestimmung unter anderem Behörden nach Treu und Glauben handelten; es sei in letzterem Sinn namentlich widersprüchlich, von grundsätzlicher Bedeutung des Falles sowie Komplexität der Rechtsfragen zu reden und dann eine Entschädigung von lediglich Fr. 1'200.- zu gewähren. Der Rückweisungsentscheid trägt dem Verwaltungsgericht auf, sich mit diesen Argumenten zu befassen (E. 4.2 in Verbindung mit E. 2.3). Erstens bezieht sich Art. 18 Abs. 1 KV nur auf Verfahrenskosten; Parteientschädigungen sind damit nicht gemeint (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 19 ff.; VGr, 3. September 2008, SB.2008.00040, E. 4 Abs. 2, und 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 4.3; das scheint Plüss, § 17 N. 57, ebenso zu übersehen). Unlösbare Probleme böte sonst etwa auch § 17 Abs. 3 VRG (dazu Plüss, § 17 N. 93 ff.), wonach bei Gegenüberstehen privater Verfahrensparteien mit sich widerstreitenden Begehren die Entschädigung in der Regel der Verliererin auferlegt wird. Zweitens kann Art. 2 Abs. 3 KV dem Beschwerdeführer in seiner Allgemeinheit nicht zu mehr verhelfen als die bereits dargestellten Grundsätze zur Festlegung der Parteientschädigungshöhe (vgl. Biaggini, Art. 2 N. 1, 3, 5 ff., 19 f. und 22). 3.3 Weil der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine höhere Einreihung um zwei Lohnklassen verlangte, im ersten Rechtsgang dann aber nur den Anstieg um eine solche erstritt, billigte das Verwaltungsgericht insofern für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu (siehe vorn IIIA Abs. 3 in der Mitte des Urteilszitats). Ohne schon deswegen zu einer Kassation zu schreiten, bleibt für den Rückweisungsentscheid unerklärlich, "weshalb […] der damit dennoch – zumindest teilweise – erlangte Prozesserfolg nicht auch einen entsprechenden Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen sollte. Auch für dieses Ergebnis war zweifellos ein Aufwand […] vonnöten. Dass dieser wesentlich geringer ausgefallen wäre, wenn von Anfang an eine Einreihung lediglich in Lohklasse 19 und nicht in Lohnklasse 20 beantragt worden wäre, ist kaum anzunehmen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls besteht wegen Überklagens grundsätzlich kein Anlass zu einer Reduktion der Parteientschädigung, weil dieses den Prozessaufwand in aller Regel nicht wesentlich beeinflusst […]. Das kantonale Gericht hat seine davon abweichende Ansicht denn auch nicht weiter begründet und ist damit seiner […] Begründungspflicht […] nicht nachgekommen" (E. 4.1; vgl. auch E. 2.2). Ob Überklagen vor Bundesgericht die Parteientschädigung grundsätzlich nicht doch schmälere, darf offenbleiben (siehe immerhin Hansjörg Seiler in: derselbe/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 68 N. 9; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 68 N. 42; Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2011, Art. 68 BGG N. 14; Annette Dolge in: Spühler et al., Art. 68 N. 3); denn auf die Praxis zu anderen Verfahrenserlassen kommt es hier wie oben 2.3 Abs. 3 gesagt nicht an. Indem der Beschwerdeführer bezüglich Lohnklassenanstiegs als im Rekursverfahren nur hälftig obsiegend dasteht, bleibt er nach dem vorn 3.1 Abs. 1 Dargelegten insoweit ohne Anspruch auf Parteientschädigung. 3.4 Gemäss dem Rückweisungsentscheid macht der Beschwerdeführer mit Recht darauf aufmerksam, er habe in den kantonalen Verfahren auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts insgesamt weitestgehend obsiegt, und mache geltend, angesichts des dafür notwendigen Aufwands erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- willkürlich tief; das Bundesgericht fährt fort: "Tatsächlich entspricht die gewährte Entschädigung nach Abzug der darin enthaltenen Mehrwertsteuer und anzunehmender Barauslagen selbst bei einem – als sehr bescheiden zu qualifizierenden – Stundenansatz von lediglich Fr. 200.- einem Arbeitseinsatz von höchstens rund fünf Stunden. Damit musste sein Rechtsvertreter immerhin in zwei Rechtsmittelverfahren tätig werden, wobei die hohe Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage zweifelsohne zu bejahen sind. Bei diesen Gegebenheiten einen zeitlichen Aufwand in der Grössenordnung von lediglich fünf Stunden anzunehmen, lässt sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten und muss daher als willkürlich bezeichnet werden" (E. 4.2). Nur vor sich hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer als vollständig obsiegend erachtet, nicht aber im Rekursverfahren (siehe das Urteilszitat vorn IIIA Abs. 3). Darauf ist noch näher einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wenig angenommen, der Vertreter des Beschwerdeführers habe für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren bloss rund fünf Stunden zu arbeiten brauchen. Vielmehr hat es im Sinn des oben 3.1 Aufgezeigten bewusst keine kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen. Auch das ist wieder aufzugreifen. 3.5 Erhellend wirkt eine Berechnung der Parteientschädigung nach dem Anwaltsgebührentarif trotz seiner hier – wie oben 3.1 gesehen (ebenso zum Folgenden) – eigentlichen Unanwendbarkeit; er deckt nämlich tendenziell den erforderlichen Vertretungsaufwand voll, zwingt insofern bei niedrigem Streitwert aber auch zu haushälterischem Umgang mit der Zeit (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 des [Kantonalzürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1], wonach "[d]ie Gebühren für die Parteivertretung […] nach Massgabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden" sollen; ferner Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, S. 172; Martin Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N. 14). Daher rühren dürfte im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Parteientschädigung im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG, dass das Verwaltungsgericht diese in Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert zuerst gestützt auf den Anwaltsgebührentarif kalkuliert und dann mindert. 3.5.1 Analog der Berechnung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013 (E. 1.2.2) betrug der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren statt Fr. 12'600.- erst (Fr. 12'600.- mal 2 geteilt durch 3 gleich) Fr. 8'400.-; denn es ging dort zwar um einen doppelten Lohnklassenanstieg statt eines einfachen ab September 2010, aber nur für ein Jahr statt dreier, nämlich bis August 2011, wäre doch eine Kündigung bei Anhängigmachen des Rekurses im März 2011 für den damals noch im 9. Dienstjahr stehenden Beschwerdeführer mit einer Dreimonatsfrist auf Ende des Frühlings-/Sommersemesters 2011 möglich gewesen (siehe oben I Abs. 2 bis IIIA Abs. 1; § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998, LS 177.10; § 13 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 4 AnwGebV ergibt sich hierfür eine Grundgebühr von Fr. 2'032.- (Abs. 1), die sich – "[i]st die Verantwortung, oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief" – um bis zu einem Drittel (auf Fr. 2'709.35) erhöhen oder (auf Fr. 1'354.65) ermässigen lässt (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 2 AnwGebV wird diese Gebühr "[b]ei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung […] entsprechend erhöht oder herabgesetzt". Nun vertrat ja der Anwalt des Beschwerdeführers diesen schon vor erster Instanz einschliesslich behördlicher Sitzungen; im Rekursverfahren (wie vor Verwaltungsgericht) beschränkte sich seine Tätigkeit auf das Verfassen je einer Rechtsmittelschrift (vgl. vorn 2.3 Abs. 2 und im dortigen Zitat). Bei wie hier endgültiger Streiterledigung wird die Grundgebühr alsdann auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt, worauf freilich in besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, verzichtet werden kann (§ 13 Abs. 2 f. AnwGebV). Unter Vorbehalt des § 2 Abs. 2 AnwGebV bleibt es also bei den im vorigen Absatz genannten Parteientschädigungen oder können sie bis auf Fr. 677.35, Fr. 903.10 bzw. Fr. 451.55 sinken. Da der Beschwerdeführer ausserdem vom bei der Vorinstanz verlangten Aufstieg um zwei Lohnklassen letztlich nur die Hälfte, allerdings auch immerhin Anspruch auf eine zusätzliche Wochenlektion erkämpfte, erscheint er im Nachhinein als mit seinem Rekurs zu gegen 70 % durchdringend, was ihm insofern eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung einträgt (siehe vorn 3.1 Abs. 1). Wenn die Schwierigkeit des Falles ein Anheben der Grundgebühr auf Fr. 2'709.35 nahelegt, braucht es nicht ein zusätzlich erhöhendes Heranziehen des § 2 Abs. 2 AnwGebV. Um diese Gebühr für den Rekurs des ja bereits in die Sache eingearbeiteten Anwalts nicht – wenn auch nur um einen Drittel auf Fr. 1'806.20 – zu senken, fehlt ein Grund. 40 % hiervon ergeben für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 722.50 als Parteientschädigung. 3.5.2 Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bei höherem Streitwert von Fr. 12'600.- voll obsiegt. Die Grundgebühr beläuft sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'790.-. Im Sinn des oben 3.5.1 Erwogenen ist sie für das Beschwerdeverfahren um einen Drittel auf Fr. 3'720.- anzuheben und das wieder um einen Drittel auf Fr. 2'480.-, aber dann nicht mehr weiter zu kürzen. Für die beiden kantonalen Rechtsmittel ergibt sich so nach dem Anwaltsgebührentarif eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'202.50 bzw. – vermehrt um 8 % Mehrwertsteuer – Fr. 3'458.70. Unterwirft man diese aufgrund von Streitwerten errechnete und schon alle Besonderheiten berücksichtigende Summe nach Art des Verwaltungsgerichts in Steuerfällen einer Herabsetzung auf einen Drittel (vgl. oben 3.1 Abs. 1), resultiert einschliesslich Mehrwertsteuer, aber noch ohne Berücksichtigung von Barauslagen eine Parteientschädigung von Fr. 1'152.90, die sich annähernd mit der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang zugesprochenen von Fr. 1'200.- deckt. Demgegenüber forderte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (S. 1 f.+4+7) für den ganzen ersten kantonalen Rechtsgang samt Mehrwertsteuer Fr. 9'859.- bei einem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Anwalts von 33 Stunden; über dessen dem Bundesgericht eingereichtes "Time-Sheet" weiss das Verwaltungsgericht inhaltlich nichts. Diese Leistung von 33 Stunden sowie die wohl im Wesentlichen darauf beruhende Honorarnote brauchen als solche nicht bezweifelt zu werden. Vorsichtig geschätzt wenigstens die Hälfte hiervon muss indes wegen Einarbeitens in die Materie, Teilnahme auch (und nur dort) an behördlichen Sitzungen sowie Verfassens zweier Schriftsätze das erstinstanzliche Verfahren betreffen, wofür es keine Parteientschädigung gibt; deshalb können auf die kantonalen Rechtsmittel bloss Fr. 4'929.50 entfallen. Letzterer Betrag vermindert sich des lediglich unvollständigen Obsiegens im Rekurs halber um drei Zehntel auf Fr. 3'450.65; das entspricht, obgleich nebst der Mehrwertsteuer ebenso die Barauslagen eingeschlossen sein dürften, ziemlich genau den im vorigen Absatz anhand des Anwaltsgebührentarifs errechneten Fr. 3'458.70. Anhand solcher Hilfsgedanken drängt sich kein grosses Steigern der im Rückweisungsentscheid als willkürlich tief kassierten Parteientschädigung von einschliesslich Mehrwertsteuer Fr. 1'200.- auf. Dass dieser Betrag unter der Annahme, der Aufwand des beschwerdeführerischen Vertreters sei notwendig gewesen, bloss rund einen Drittel bzw. 33 % der in Frage kommenden Kosten deckt, erweist sich im Licht der oben 3.1 geschilderten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Praxis als keineswegs untertrieben. 3.6 Das alles vorausgeschickt, ist jetzt die angemessene, zwingend Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer übersteigende Parteientschädigung des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bestimmen. Hierbei dürften wohl die erst vor Bundesgericht präsentierte Honorarnote über Fr. 9'859.- und der dort geltend gemachte Zeitaufwand von 33 Stunden unberücksichtigt bleiben (siehe E. 3.2 im Rückweisungsentscheid; Donatsch, § 64 N. 16 f.). Doch ohnehin verfügt das Verwaltungsgericht bloss über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ändert, wie schon vorstehend klar geworden sein muss, deren Kenntnisnahme nichts. Für eine grosszügige Parteientschädigung spricht fast nur die Schwierigkeit der zu beantwortenden, immerhin nicht ausufernden sowie im gesamten ersten Rechtsgang unveränderten Rechtsfrage(n), dagegen aber, dass - der Anwalt des Beschwerdeführers die Grundlagen seiner Tätigkeit entschädigungslos schon im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiten musste, - er in den kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich je eine und allein vor Verwaltungsgericht etwas umfangreichere Rechtsschrift zu verfassen hatte, - er hierbei nicht den zutreffenden Lösungsweg beschritt, - der Streitwert der vollumfänglich durchdringenden Beschwerde klein sowie jener des obendrein lediglich zu rund 70 % gewonnenen Rekurses noch geringer war, auch wenn die Auswirkungen über jenen hinausreichen konnten, - der Sachverhalt nicht kontrovers war - und die Angelegenheit für den Beschwerdeführer keine überragende Bedeutung aufzuweisen schien. Auch angelehnt an die voraufgehenden Überlegungen rechtfertigt sich, die Parteientschädigung wieder auf Fr. 1'200.- festzusetzen, allerdings die Mehrwertsteuer hierin nicht einzuschliessen, sondern zusätzlich zu gewähren und dergestalt einen um 8 % höheren Betrag zuzusprechen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Hinsichtlich dieses nur die Parteientschädigung als Nebenfolgenregelung beschlagenden Erkenntnisses gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss, § 17 N. 91). Der Rückweisungsentscheid vom 18. Dezember 2013 hat die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht bereits gänzlich ausgeschlossen (E. 1.1; anders noch E. 9 sowie Dispositiv-Ziff. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2013).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Verfahren VB.2012.00739 wird als Geschäft VB.2014.00044 teilweise wiederaufgenommen;
und erkennt: 1. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 3. Mitteilung an … |