{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00044_2014-06-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214217&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "405ceee03ff0b84c0a0db401789f5d6f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.06.2014  VB.2014.00044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.06.2014  VB.2014.00044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.06.2014  VB.2014.00044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohneinreihung\r(teilweise Wiederaufname von VB.2012.00739) | [Neufestsetzung der Parteientsch\u00e4digung nach R\u00fcckweisungsentscheid des Bundesgerichts.] Einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit (E. 1 Abs. 2 f.). Das Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang an die Erw\u00e4gungen des oberinstanzlichen R\u00fcckweisungsentscheids gebunden. Das Verwaltungsgericht hat gem\u00e4ss bundesgerichtlichen Urteil die Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren willk\u00fcrlich zu tief festgelegt und muss jetzt dem Beschwerdef\u00fchrer eine h\u00f6here als Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zusprechen. Wie weit dar\u00fcber die Willk\u00fcrgrenze verlaufe, verr\u00e4t der R\u00fcckweisungsentscheid nicht. Insofern fehlt eine Bindung und verstiesse \u2013 aufs \u00c4usserste zugespitzt \u2013 eine neue Summe von Fr. 1'200.01 samt Mehrwertsteuer nicht gegen ihn (E. 2.1). Stillschweigend und \u00fcbungsgem\u00e4ss hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang angenommen, zum Parteientsch\u00e4digungspunkt treffe es \u2013 anders als gegenw\u00e4rtig \u2013 eine h\u00f6chstens reduzierte sowie insofern auch befolgte Begr\u00fcndungspflicht (E. 2.2). Anwendbarkeit von \u00a7 17 Abs. 2 lit. a VRG (E. 2.4). Die Praxis zu \u00a7 17 Abs. 2 Ingress VRG verschafft Anspruch auf eine Parteientsch\u00e4digung erst bei zumindest \u00fcberwiegendem oder mehrheitlichem Obsiegen. Insofern bemisst sich diese nach dem Unterliegen des Entsch\u00e4digungsschuldners \u00fcber einen h\u00e4lftigen Verlust hinaus. Sie wird prinzipiell nicht nach generell-abstrakten Tarifen berechnet - mit Ausnahme von Steuerf\u00e4llen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert (E. 3.1 Abs. 1). Die im Sinn des \u00a7 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene Parteientsch\u00e4digung verg\u00fctet h\u00f6chstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise (E. 3.1 Abs. 2). Berechnung der Parteientsch\u00e4digung nach dem Anwaltsgeb\u00fchrentarif (E. 3.5). Es rechtfertigt sich, die Parteientsch\u00e4digung wieder auf Fr. 1'200.- festzusetzen, allerdings die Mehrwertsteuer zus\u00e4tzlich zu gew\u00e4hren und dergestalt einen um 8 % h\u00f6heren Betrag zuzusprechen (E. 3.6). Rechtsmittelbelehrung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:28:24", "Checksum": "2b88779be962ae12e452add4ce76cd33"}