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Geschäftsnummer: VB.2014.00052  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2015 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (E. 4.1). Der Beschwerdeführer, der sich auf Art. 8 EMRK (Familienleben bzw. umgekehrten Familiennachzug) beruft, möchte aus dem Verhältnis zu seinen anerkannten Kindern und seiner Lebensgefährtin einen Aufenthaltsanspruch ableiten. Dafür müssten deren Aufenthaltsbewilligungen allerdings auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruhen, was nicht der Fall ist (E. 4.2). Obschon die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Nicht-Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens nicht vollends überzeugen können, erweist sich ihr Entscheid nicht als missbräuchlich bzw. qualifiziert fehlerhaft (E. 5). Abweisung
 
Stichworte:
ANSPRUCH AUF BEWILLIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERMESSENSENTSCHEID
GEFESTIGTES ANWESENHEITSRECHT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00052

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Ralph Trümpler.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1973 geborener Ausländer, heiratete im Februar 2006 in der Heimat D, eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 31. August 2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Diese wurde ihm in den darauffolgenden Jahren regelmässig verlängert. Mit Verfügung der Eheschutzrichterin am Bezirksgericht vom 4. März 2008 wurde vorgemerkt, dass die Ehegatten spätestens ab 1. Mai 2008 auf unbefristete Zeit getrennt lebten. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ging im Januar 2010 davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft am 1. März 2008 aufgegeben worden sei, danach für kurze Zeit wieder Bestand gehabt habe, schliesslich aber im November 2009 definitiv gescheitert sei. Mit Verfügung vom 26. März 2010 wiederrief die Sicherheitsdirektion die bis 30. September 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist bis 31. Mai 2010, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Mit Rekurs vom 29. April 2010 liess A an den Regierungsrat gelangen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2010 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung nicht zu wiederufen. Noch während des Rekursverfahrens wurde die Ehe von A geschieden und gerichtlich seine Vaterschaft hinsichtlich der in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder von G, einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Landsfrau, festgestellt. Am 25. Juli 2013 erhielt A seitens des Regierungsrats nochmals Gelegenheit, sich zum massgeblichen Sachverhalt und zu einzelnen neuen Aktenstücken zu äussern sowie allfällig in der Zwischenzeit eingetretene oder absehbare entscheidende Ereignisse darzulegen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 nahm A Stellung und legte mit neuer Begründung dar, weshalb ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Schliesslich wies der Regierungsrat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 ab.

III.  

A liess am 27. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Am 6. Februar 2014 reichte er des Weiteren eine Steuererklärung für das Jahr 2013 mit Beilagen ein. Der Regierungsrat liess sich am 20./19. Februar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Von der Sicherheitsdirektion ging keine Beschwerdeantwort ein.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19a Abs. 1 VRG ist es für die Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Beschwerdeführers besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung vermitteln würde als das schweizerische Landesrecht.

3.  

Zunächst gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nunmehr geschiedenen Ehe bzw. aufgrund der Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung zusteht. Dies wurde einerseits von der Vorinstanz zutreffend erwogen, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Andererseits geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass sich daraus kein Anspruch ableitet. Demgegenüber macht er geltend, das familiäre Zusammenleben mit G und den gemeinsamen Kindern stelle einen selbstständigen Aufenthaltsgrund dar. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) tatsächlich ein Anspruch auf Anwesenheit bei seinen in der Schweiz lebenden, minderjährigen Kindern und/oder der Kindsmutter zusteht.

4.  

4.1 Es kann das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt wird (vgl. BGr, 23. Januar 2014, 2C_674/2013 E.2.1 mit Hinweisen). In Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann sich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens indes nur berufen, wer in der Schweiz nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist mit anderen Worten erst dann berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser darüber hinaus möglich bzw. ohne Weiteres zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGr, 23. Januar 2014, 2C_674/2013, E.2.1 mit Hinweisen). Als gefestigt anwesenheitsberechtigt gelten gemäss Rechtsprechung Personen, welche entweder das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Nur wenn ein gesichertes Anwesenheitsrecht zumindest eines der Familienmitglieder besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs des weggewiesenen Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebieten kann. Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (zum Ganzen BGE 130 II 281 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Die Kinder des Beschwerdeführers verfügen lediglich über Aufenthaltsbewilligungen. Die sorgeberechtigte Kindsmutter, G, hat ebenfalls nur eine solche; diese beruht − entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers − nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch, obschon G seit 14 Jahren in der Schweiz lebt. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, es liege bei der Kindsmutter ein gefestigtes Aufenthaltsrecht vor, da es ständiger Praxis entspreche, bei einem solch langen Aufenthalt die Bewilligung ohne Weiteres zu verlängern, ist daran zu erinnern, dass der Be­griff des gefestigten Aufenthaltsrechts von der Rechtsprechung hinreichend klar und in anderem Sinn definiert worden ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich mit Blick auf die Beziehung zu seinen Kindern und der Kindsmutter demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Auch wenn aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegend tangiert wäre, stellten sich verschiedene Fragen, insbesondere hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu G. Aus Art. 8 EMRK kann sich ein Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Konkubinats nämlich nur dann ergeben, wenn eine lang andauernde und gefestigte Partnerschaft besteht oder die Heirat unmittelbar bevorsteht (Urteil 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Ist ein gemeinsames Kind vorhanden, genügt grundsätzlich eine kurze Konkubinatszeit von zwei Jahren (vgl. etwa BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1 und 2.3, sowie 31. Januar 2011, 2C_661/2010, E. 3 f. mit Hinweis auf EGMR, 26. Mai 1994, Keegan, 16969/90). Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung war der Beschwerdeführer noch verheiratet. Während des Rekursverfahrens wurde die Ehe im März 2012 sodann geschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt galten der Beschwerdeführer − als verheirateter Mann − und die mit ihm im (angeblichen) Konkubinat lebende G nicht als Familie im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. hierzu BGr, 27. Dezember 2011, 2C_384/2011, E. 1.2 mit Hinweisen − 22. November 2010, 2C_846/2010, E. 2.1.2 − 17. März 2003, 2A.575/2002, E. 3.5). Erst nach rechtskräftiger Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau könnte demnach die Beziehung zu G hinsichtlich eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK relevant geworden sein. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben.

4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhältnisses zu seinen Kindern und der Kindsmutter aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

5.  

5.1 Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, ‑überschreitungen und -unterschreitungen sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterscheitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen denn auch ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechts­grundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­rechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 26. März 2010 fest, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Begrenzung des Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung und der Begrenzung der Arbeitslosigkeit es vorliegend rechtfertige, den Beschwerdeführer wegzuweisen. Die eheliche Gemeinschaft habe keine zwei Jahre gedauert, was als kurz zu bezeichnen sei. Die Rückkehr ins Heimatland sei dem Beschwerdeführer, welcher im Alter von 33 Jahren in die Schweiz gekommen sei und sich seit drei Jahren und sieben Monaten hier aufhalte, ohne Weiteres zumutbar. Es seien des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unmöglich sein sollte.

5.3 Während des Rekursverfahrens änderte sich der entscheidrelevante Sachverhalt. Insbesondere wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und gerichtlich seine Vaterschaft hinsichtlich der in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder von G festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 1. Oktober 2012 von seiner Wohngemeinde eine Taxi-Betriebsbewilligung erteilt, woraufhin er sich beruflich selbstständig machte. Am 25. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, sich zum massgeblichen Sachverhalt und zu einzelnen neuen Aktenstücken zu äussern sowie allfällig in der Zwischenzeit eingetretene oder absehbare entscheidende Ereignisse darzulegen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 legte der Beschwerdeführer die wesentlichen Neuerungen dar: Er lebe mit seiner Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in einer stabilen familiären Situation. Die Familie habe wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangt und sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Nachdem er jahrelang als Angestellter tätig gewesen sei, habe er sich nun selbstständig gemacht. Wirtschaftlich sei die Integration geglückt. Das Gleiche gelte für die soziale Integration, die aufgrund der guten deutschen Sprachkenntnisse und des in der Schweiz in den vergangenen Jahren geschaffenen Freundes- und Bekanntenkreises sehr erfolgreich verlaufen sei.

5.4 Vor diesem Hintergrund erwägt die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukomme und der Entscheid im Rahmen des freien Ermessens zu treffen sei. In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar, möglich und zulässig erscheine. Die Beziehung zu seinen Kindern und zu G sei zwar gelebt, intakt und stabil und es entspreche dem Kindeswohl, dass die Kinder bei ihrem Vater aufwachsen könnten, doch seien alle Familienmitglieder Angehörige des gleichen Staats ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Kinder befänden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Demnach wäre das durch das Kindeswohl gebotene familiäre Zusammenleben auch in der gemeinsamen Heimat möglich. Ferner könne die Familie ihre Lebenshaltungskosten nicht decken. Mit Blick auf die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) bestehe ein beträchtliches Fürsorgerisiko, selbst wenn es der Familie bisher offenbar gelungen sei, ohne Sozialhilfebeiträge auszukommen. Ein besonderes arbeitsmarktliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe sodann nicht. Zu berücksichtigen sei das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen demografischen Entwicklung der Schweiz. Insgesamt überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen nicht.

5.5 Obschon im angefochtenen Beschluss der Verweis auf die SKOS-Richtlinien und die dazu angestellten Berechnungen nicht vollends überzeugen können, übt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbräuchlich bzw. qualifiziert fehlerhaft aus. So hält sie beispielsweise hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers zutreffend fest, es bestehe kein besonderes arbeitsmarktliches Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers trifft auch zu, dass die familiäre Beziehung ebenso im Herkunftsland gelebt werden kann, da sämtliche Familienmitglieder Angehörige des gleichen Staats sind. Zudem darf hier jedenfalls noch keineswegs von dauerhaft gesicherten finanziellen Verhältnissen und durchaus nach wie vor von einem zumindest latenten Fürsorgerisiko ausgegangen werden.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz im Ergebnis keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Die Folgerung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen nicht zu überwiegen vermöchten, ist haltbar. Der Ermessensentscheid erweist sich demnach nicht als qualifiziert fehlerhaft.

6.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist längst abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. Juni 2014 anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; diesem steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. Juni 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--,    Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn von Erwägung 8 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …