{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00054_2014-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214300&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24730d4550309a8c81c3af7bafbaad3e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00054"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2014  VB.2014.00054"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2014  VB.2014.00054"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2014  VB.2014.00054"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcbernahme von Versorgertaxen | Kammerzust\u00e4ndigkeit (E. 1.2). Vereinigung der Verfahren (E. 2). Kein interkantonaler Sachverhalt im Sinn der Interkantonale Vereinbarung f\u00fcr soziale Einrichtungen (E. 4.2.3 f.). Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 KV m\u00fcssen alle wichtigen Rechtss\u00e4tze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden. Die Regelung, wonach die Gemeinden einen (staatsbeitragsrechtlichen) Anteil an die Kosten von Jugendheimen leisten m\u00fcssen, betrifft einen grossen Adressatenkreis und ist von einiger politischer und finanzieller Relevanz. Es kommt damit zu einer Neuordnung der Finanzzust\u00e4ndigkeit der Gemeinden. Die in a\u00a7 18e Abs. 2 JugendheimeV getroffene Regelung m\u00fcsste, sofern sie so verstanden wird, dass sie die Kosten\u00fcbernahme durch die Gemeinde vorsieht, in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein (E. 5.4.4). Es kann vorliegend nicht von einer durch den Richter zu f\u00fcllenden L\u00fccke gesprochen werden (E. 5.5.3). In der Jugendheimegesetzgebung besteht keine (gen\u00fcgende) gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin (E. 5.5.4).  Wenn \u2013 wie hier \u2013 die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcber die Fremdplatzierung informiert ist und diesen Entscheid tr\u00e4gt, indem der Heimvertrag von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden mit oder ohne Elternbeteiligung eingegangen wird, ist dies als beh\u00f6rdliche Fremdplatzierung und folglich als Kindesschutzmassnahme anzusehen (E. 6.3). Die Versorgertaxen stellen die vom Kanton nicht getragenen Kosten einer Kindesschutzmassnahme dar (E. 6.4). Die Eltern haben f\u00fcr den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten f\u00fcr Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (E. 6.5). Als eigener Unterst\u00fctzungswohnsitz des minderj\u00e4hrigen Kindes gem\u00e4ss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (E. 6.7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels einer (gen\u00fcgenden) gesetzlichenRegelung nicht zur \u00dcbernahme der Versorgertaxe verpflichtet werden kann. Vielmehr greift Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern f\u00fcr den Kindesunterhalt, zu welchem die Kosten einer Kindesschutzmassnahme geh\u00f6ren, aufzukommen haben. Da vorliegend das Kind einen eigenen Unterst\u00fctzungswohnsitz hat, hat die Gemeinde am Unterst\u00fctzungswohnsitz die Versorgertaxen zu begleichen (E. 6.8). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:04", "Checksum": "2f744664d74f82cd5833394d6fb09e39"}