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Geschäftsnummer: VB.2014.00055  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verkehrsanordung (aufschiebende Wirkung) [Der Beschwerdegegner beschloss für den Zeitraum der Sanierung der Seestrasse verschiedene vorübergehende Verkehrsanordungen, unter anderem die Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50" anstelle von "Tempo-30-Zone"auf einem Teilstück der Entlastungsroute, und entzog allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung.] Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings dann zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (E. 1.3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im zürcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind im Kanton Zürich allerdings lediglich "sinngemäss" anwendbar, so dass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.3.2). Vorliegend muss von einer relevanten Belastung der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners – namentlich infolge erhöhter Abgas- und Lärmwerte – ausgegangen werden, die nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Die angeordneten Verkehrsmassnahmen sind zwar lediglich vorübergehender Natur. Vorliegend stimmt jedoch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung derselben praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überein. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 1.3.3). Angesichts der zeitlichen Vorgaben kann die Dringlichkeit nicht als selbst verursacht bezeichnet werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen (E. 5.2). Die Tempoerhöhungen sind Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die einzelnen Verkehrsanordnungen können nicht losgelöst von diesem betrachtet werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die Umsetzung der Anordnungen beeinträchtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht des Beschwerdegegners nicht aufdrängte. Der Beschwerdegegner konnte sodann glaubhaft dartun, dass der grösste Teil der Autos bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer fahren müsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge hätte. Überdies machte er auch glaubhaft geltend, das von den Beschwerdeführenden eventualiter geforderte Verkehrsregime für die Nacht und das Wochenende würde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten und zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen (E. 6.1.2). Der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verhältnismässig (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
GLAUBHAFTMACHUNG
HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RECHTLICHES GEHÖR
SUMMARISCHE PRÜFUNG
TEMPO-30-ZONE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 19a Abs. II VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00055

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. Mai 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

3 und 4 vertreten durch A und B,

Beschwerdeführende,

gegen

 

Gemeinderat Küsnacht,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Seit dem 13. Januar 2014 wird die Seestrasse am rechten Zürichseeufer auf einer Länge von 1,8 Kilometern auf der Höhe der Gemeindegebiete Erlenbach und Küsnacht umfassend saniert (Strassen- und Trottoirbeläge, Werkleitungen, Schächte sowie Strassenbeleuchtung). Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Ende September 2015.

B. Im Auftrag des Tiefbauamts des Kantons Zürich erarbeitete die I AG verschiedene Varianten zur Verkehrsumleitung während der Sanierungsphase und hielt die Ergebnisse in ihrer Studie vom 17. Mai 2013 fest. Der Gemeinderat Küsnacht stimmte mit Beschluss vom 17. Juli 2013, der mit Beschluss vom 18. September 2013 teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, der Variante 3+ zu. Diese sieht vor, einen Teil des Verkehrs in Richtung Zürich von der Seestrasse weg durch eine Entlastungsroute über Gemeinde- bzw. Quartierstrassen von Erlenbach und Küsnacht zu führen. Dabei sollen die Automobilisten mittels einer Anzeigetafel an der Seestrasse auf der Höhe der Dorfstrasse (Gemeinde Erlenbach) über die jeweiligen Reisezeiten via die Seestrasse und die Entlastungsroute informiert werden und sich an dieser Stelle für eine der Strecken entscheiden.

C. Am 29. November 2013 beschloss der Gemeinderat Küsnacht, für den Zeitraum vom 13. Januar 2014 bis zum 25. September 2015 bzw. bis zum Ende der Bauarbeiten an der Seestrasse für die Entlastungsroute verschiedene vorübergehende Verkehrsmassnahmen, unter anderem die Anbringung der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50" anstelle von "Tempo-30-Zone" an der Wiesenstrasse und der oberen Heslibachstrasse. Allfälligen Rekursen gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A. Dagegen erhoben A, B, C und D mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Meilen. Sie beantragten die Aufhebung der Anordnung "Aufhebung der Tempo-30-Zone und Signalisation Höchsttempo 50" an der Wiesenstrasse, Gemeindegrenze bis Kreisel Gartenstrasse, und an der oberen Heslibachstrasse, Kreisel Gartenstrasse bis Sternenfeldstrasse. Eventualiter sei die Geltungsdauer der entsprechenden Anordnung jeweils auf die Zeit von Montag bis Freitag, jeweils 7.00 bis 19.00 Uhr, zu beschränken. Zudem beantragten sie die Präzisierung aller vorübergehenden Verkehrsanordnungen, nämlich vom "13. Januar 2014 bis zur Beendigung der Bauarbeiten an der Seestrasse, Höhe Hotel Sonne in Küsnacht bis Höhe Restaurant Rössli in Erlenbach, längstens aber bis 25. September 2015"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht. Sodann verlangten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie – für den Fall, dass das Statthalteramt ihre Ansicht teile, wonach dem Rekursverfahren ein Einspracheverfahren vor der anordnenden Gemeindebehörde hätte vorangehen müssen – die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids.

B. Das Statthalteramt ersuchte die I AG am 20. Dezember 2013, in Ergänzung der verkehrstechnischen Untersuchung zur Sanierung der Seestrasse vom 17. Mai 2013 im Zusammenhang mit der Tempoerhöhung auf der Entlastungsroute diverse Fragen zu beantworten. Der entsprechende Bericht ging am 6. Januar 2014 beim Statthalteramt ein, das daraufhin die Parteien einlud, hierzu Stellung zu nehmen.

C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wies das Statthalteramt den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab (Disp.-Ziff. I) und trat auf den Sistierungsantrag nicht ein (Disp.-Ziff. II).

III.  

A. Daraufhin gelangten A, B, C und D am 29. Januar 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 16. Januar 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I insofern aufzuheben und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung insofern zu gewähren, als die Anordnung "Aufhebung der Tempo-30-Zone und Signalisation Höchsttempo 50" die Zeiträume ausserhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr, subeventualiter andere vom Verwaltungsgericht als angemessen erachtete Zeiträume betreffe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht.

B. Am 12. Februar 2014 reichte das Statthalteramt eine Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist erstattete die Gemeinde Küsnacht am 17. März 2014 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2014 sei zu bestätigen. Sodann seien die vollständigen Akten bei der Vorinstanz beizuziehen und das Tiefbauamt beizuladen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A, B, C und D. Diese liessen sich zu diesen Eingaben am 31. März 2014 vernehmen und ersuchten sinngemäss um einen möglichst raschen Beschwerdeentscheid. Der Gemeinderat Küsnacht nahm hierzu am 30. April 2014 Stellung, woraufhin sich A, B, C und D am 12. Mai 2014 ein weiteres Mal vernehmen liessen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden wohnen an der J-Strasse, die einen Teil der Entlastungsroute bildet und Gegenstand der strittigen Verkehrsanordnung ist. Da sie als Anrainer durch diese besonders betroffen und mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sind, sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48 f.; vgl. unten E. 1.3.3).

1.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2014 betreffend die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses stellt einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er a) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Da letztere Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist lediglich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte.

1.3.1 Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings dann zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.3; Bertschi, § 19a N. 47).

Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden die J-Strasse regelmässig als Fussgänger benutzen, ihr Gartensitzplatz befinde sich nur vier Meter von der Strasse entfernt, und von zwei Schlafzimmern aus sei der davon ausgehende Lärm gut hörbar. Durch die angefochtene Verfügung würden sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, da bis zur Beendigung des ordentlichen Rekursverfahrens noch sehr viel Zeit verstreichen dürfte. Sie seien jeden Tag durch die auf der J-Strasse und in einem Abstand von nur 80 cm vor ihrem Gartentor mit Tempo 50 durchfahrenden Autos einer Gesundheitsgefährdung und einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt. Die Strecke über die J-Strasse sei durch die Anordnung von Tempo 50 auch in der Nacht und am Wochenende attraktiver (gemeint wohl: als die Route über die Seestrasse). Dies führe zu Mehrverkehr, obwohl gerade zu diesen Zeiten keine Notwendigkeit für irgendeine Verkehrsverlagerung bestehe.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners genügen diese Ausführungen der im kantonalen Verfahren nicht allzu streng zu handhabenden Substanziierungslast (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3). Ob der angefochtene Zwischenentscheid bzw. die dargelegten Beeinträchtigungen tatsächlich zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen könnten, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen.

1.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der nicht wiedergutzumachende Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4; 134 III 188 E. 2.1; Bertschi, § 19a N. 44). Dieser Begriff entspricht demjenigen von Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz, OG), das mit Inkrafttreten des BGG aufgehoben wurde (BGr, 30. Januar 2013, 2C_81/2013, E. 2.1; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 betreffend einen baurechtlichen Vorentscheid; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1).

Das Verwaltungsgericht stellte bereits unter der Geltung des OG und der bis Ende Juni 2010 gültigen Fassung des a§ 48 Abs. 2 VRG im Vergleich zur bundesgerichtlichen Praxis geringere Anforderungen an das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und bejahte einen solchen bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen regelmässig, da ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der infrage stehenden Anordnung genüge (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 32, mit Hinweis auf RB 1986 Nr. 19, und § 25 N. 20). Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht zwar im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Art. 91–93 BGG zu beachten (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009 S. 939; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden jedoch lediglich "sinngemäss" nach den Bestimmungen des BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Im Rahmen der Anwendung dieser Norm kann sich deshalb unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht. Im Übrigen begründet das Bundesgericht die Beschränkung des erforderlichen Nachteils auf das Vorliegen eines rechtlichen Nachteils bzw. die Ablehnung einer ausdehnenden Interpretation desselben auf rein tatsächliche Nachteile auch damit, dass es sich als höchstes Gericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; BGr, 6. Juni 2013, 4A_163/2013), was in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht indes weniger von Bedeutung ist. Diesem steht es somit grundsätzlich offen, an die vor der Revision des VRG ergangene Rechtsprechung anzuknüpfen (vgl. Bertschi, § 19a N. 45).

1.3.3 Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; 134 I 83 E. 3.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.3). Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.2.3) muss von einer relevanten Belastung der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners – namentlich infolge erhöhter Abgas- und Lärmwerte – ausgegangen werden, die nicht als geringfügig bezeichnet werden kann (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.4). Die angeordneten Verkehrsmassnahmen dauern zwar längstens bis zum (Ende September 2015 vorgesehenen) Abschluss der Bauarbeiten an der Seestrasse und sind somit lediglich vorübergehender Natur. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz noch vorher einen Endentscheid fällen wird, auch wenn sie hierzu allenfalls ein Gutachten einholen sollte. Vorliegend stimmt jedoch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der angefochtenen Massnahme praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überein. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4 Da die von der Vorinstanz eingereichten Akten über den vorliegenden Streitgegenstand ausreichend Auskunft geben, konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, die übrigen das Rekursverfahren betreffenden Akten einzuholen. Nachdem das Tiefbauamt die Vorinstanz ausdrücklich nach Vorliegen des Entscheids über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung um Beiladung in das Rekursverfahren ersucht und zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung bewusst darauf verzichtet hatte, zur formellen Frage betreffend aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, bestand für das Verwaltungsgericht sodann auch kein Anlass, das Tiefbauamt in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre gegen die Ausführungen der I AG vorgebrachten Argumente sowie auf den Eventualantrag bezüglich Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingegangen sei.

2.2 Die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83, E. 4.1; 133 I 270, E. 3.1; VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.8; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich zieht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; VGr, 6. März 2014, VB.2013.00160, E. 6.2; Griffel, § 8 N. 37 f.).

2.3 Angesichts des ausführlichen vorinstanzlichen Zwischenentscheids, der an zahlreichen Stellen ausdrücklich auf die Rekursschrift eingeht, vermochten die Beschwerdeführenden zu erkennen, auf welche Gesichtspunkte die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte. Nicht zuletzt zeigt dies auch ihre umfangreiche Beschwerdeschrift. Zwar ist es richtig, dass der Rekursentscheid den von den Beschwerdeführenden erst sinngemäss in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 gestellten Eventualantrag auf teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beibehaltung der Tempo-30-Zone an der J-Strasse ausserhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr) nicht eigens behandelte. Aus dem Rekursentscheid geht jedoch klar hervor, dass die Vorinstanz die Tempoerhöhung auch am Abend und in der Nacht sowie im Wochenende als gerechtfertigt und damit den vollständigen Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig ansah. Dies erklärt zumindest, weshalb sie auf den Eventualantrag nicht einging. Ob darin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann letztlich offengelassen werden. In Anbetracht des eindeutigen Zwischenentscheids der Vorinstanz würde eine Rückweisung der Sache an dieselbe aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Da ein solcher zweifellos nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen würde, wäre von einer Rückweisung somit auch bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.

3.  

3.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu; die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 1 und 3 VRG).

3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe vorliegen, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Nur überzeugende Gründe – insbesondere wenn ein schwerer Nachteil droht – vermögen ein solches Vorgehen zu rechtfertigen (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26). Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Bloss fiskalische Interessen des Gemeinwesens reichen dagegen nicht aus (Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 373; Regina Kiener, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55 N. 15; Kiener, § 25 N. 27). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt Dringlichkeit voraus, was bedeutet, dass es sich als notwendig erweisen muss, die Wirkung der Verfügung sofort eintreten zu lassen (BVGer, 7. November 2007, A-4010/2007, E. 8, mit Hinweis auf BGE 130 II 149 E. 2.2).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist weiter zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang etwa dem Schutz wichtiger Polizeigüter oder der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten zu. Zu berücksichtigen ist ausserdem, wem ein durch die Prozessdauer und den Schwebezustand verursachter Schaden am ehesten zumutbar ist. Die schliesslich unterliegende Partei soll aus der aufschiebenden Wirkung zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei keinen Vorteil ziehen können. Ferner können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten. Das Erfordernis besonderer Gründe und die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung haben zur Folge, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen Zurückhaltung geübt wird (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00408, E. 3.1.2; Kiener, § 25 N. 28 f.).

3.3 Bei der Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder zu entziehen ist, kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3; 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der besonderen Dringlichkeit bzw. der notwendigen Implementierung des streitgegenständlichen Temporegimes im Zeitpunkt der Aufnahme der Sanierungsarbeiten auf der Seestrasse. Ansonsten seien ein Verkehrskollaps in Form eines Rückstaus vor dem Baustellenbereich sowie Folgestaus zu befürchten, woraufhin die Automobilisten unkontrolliert Ausweichrouten suchen würden, was einen massiven Schleichverkehr in den Quartierstrassen von Erlenbach und Küsnacht zur Folge hätte. Die Rückstauproblematik hätte zudem negative Folgen für die Sanierungsarbeiten. Wenn diese am 13. Januar 2014 nicht planmässig und unter Einschluss aller vorgesehenen verkehrstechnischen Massnahmen aufgenommen würden, hätte dies gravierende Auswirkungen auf das eng terminierte Bauprogramm, was zu einer substanziellen Bauzeitverlängerung und markanten Teuerungen führen würde.

4.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, es fehle an der erforderlichen Dringlichkeit, da die Umleitung ohne Weiteres mit Tempo 30 gestartet werden könne. Die geltend gemachte Dringlichkeit sei ohnehin selbst verursacht gewesen, da die Behörden schon lange gewusst hätten, dass eine Verkehrsumleitung erforderlich sein würde.

4.3 In der Verfügung vom 16. Januar 2014 erwog die Vorinstanz mit Verweis auf den ergänzenden Bericht der I AG vom 27. Dezember 2013, die strittige Geschwindigkeitserhöhung sei zwingend notwendig, weil die Entlastungsroute bei Tempo 30 "schlichtweg illusorisch" würde. Die Lenkung des Verkehrs von der Seestrasse auf die Entlastungsroute und die hierfür notwendige Angleichung der jeweiligen Reisezeiten könne nur mittels der Umsetzung der Verkehrsmassnahmen erfolgen. Allein aufgrund des Festhaltens an Tempo 30 würde die Fahrt auf der Entlastungsroute rund anderthalb Minuten länger als auf der Seestrasse dauern, was für die angestrebte Verkehrsverlagerung ungünstige Voraussetzungen seien. Kaum ein Automobilist würde sich für die Entlastungsroute entscheiden, wenn diese nicht schneller als die Fahrt über die Seestrasse sei. Bei Tempo 30 auf der Entlastungsroute wäre mit einem Rückstau von bis zu 2,3 Kilometern zu rechnen, der mehrere Folgerückstaus auf den in die Seestrasse einmündenden Gemeindestrassen bis nach Herrliberg zur Folge haben und schliesslich dazu führen würde, dass die Rechtsabbiegespur Richtung Entlastungsroute nicht befahrbar wäre und sich die Automobilisten gar nicht für diese entscheiden könnten. Zudem würde auch der öffentliche Verkehr behindert. Zwar könne auf der Entlastungsroute möglicherweise nicht permanent und überall mit Tempo 50 gefahren werden, jedoch diene dem Verkehrsfluss auch schon, dass man dies dürfe und grösstenteils auch könne. Die drohenden Nachteile von Tempo 30 auf der Entlastungsroute – der zu erwartende Verkehrskollaps, die Gefährdung der Fahrplanstabilität des öffentlichen Verkehrs, unkontrollierte Ausweich- und Schleichrouten, die Bauzeitverlängerung und die Gefährdung der Baustellensicherheit – seien derart gewichtig, dass sie bereits bei Baubeginn zu vermeiden seien.

5.  

5.1 Als Staatsstrasse obliegt der Unterhalt der Seestrasse dem Kanton (§§ 6 und 26 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]). Am 10. Juli 2013 setzte der Regierungsrat das vorliegende Sanierungsprojekt fest und bewilligte hierfür eine gebundene Ausgabe. Im Beschluss wurde festgehalten, das Unterhaltsvorhaben müsse in den Jahren 2014 und 2015 ausgeführt werden. Am 17. Juli 2013 stimmte der Beschwerdegegner der Variante 3+ gemäss der Studie der I AG vom 17. Mai 2013 zu. Nachdem die I AG anlässlich der Detailausarbeitung des Projekts offenbar festgestellt hatte, dass mit einer Beibehaltung von Tempo 30 das erwünschte Ziel einer Umleitungsroute mit gleichwertiger zeitlicher Attraktivität nicht zu erreichen war, zog der Beschwerdegegner am 18. September 2013 auf deren Antrag den Beschluss vom 17. Juli 2013 teilweise in Wiedererwägung und hob in der Wiesenstrasse und der Oberen Heslibachstrasse die Geschwindigkeitsbegrenzung während der Umleitung von Tempo 30 auf Tempo 50 an. Am 30. Oktober 2013 erteilte der Regierungsrat den submissionsrechtlichen Zuschlag für den Haupt-Tiefbauunternehmer. Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurde die Bevölkerung am 18. November 2013 über die Bauarbeiten an der Seestrasse informiert. Der Beschluss des Beschwerdegegners betreffend die vorübergehenden Verkehrsanordnungen wurde schliesslich am 29. November 2013 publiziert.

5.2 Der Beschwerdegegner machte geltend, im langwierigen und äusserst komplexen Planungsprozess habe es gegolten, die ordentlichen Kreditbewilligungs- und Submissionsverfahren mit den zahlreichen obsiegenden Unternehmern zu durchlaufen und die Detailprojektierung unter Einschluss des strittigen vorübergehenden Verkehrsregimes darauf abzustimmen. Der genaue Grund, weshalb er die Informationsveranstaltung erst zwei Monate nach dem Beschluss vom 18. September 2013 durchführte, bleibt mit dieser Erklärung zwar im Unklaren. Da das Tiefbauamt das Sanierungsprojekt im Juli 2013 und die Arbeiten bereits für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, stellt diese nicht als ausserordentlich lang zu bezeichnende Zeitspanne zumindest nicht die alleinige Ursache für die Dringlichkeit dar. Angesichts der zeitlichen Vorgaben kann Letztere damit nicht als selbst verursacht bezeichnet werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen (vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II S. 341). Unter den gegebenen Umständen ist vielmehr der Vorinstanz beizupflichten, dass ein gegen die Verkehrsanordnungen erhobenes Rechtsmittelverfahren selbst bei einer Publikation derselben bereits im Oktober 2013 kaum bis zum Baubeginn am 13. Januar 2014 hätte rechtskräftig erledigt werden können.

5.3 In Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen gilt aufgrund der Dringlichkeit das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dabei genügt es, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29; VGr, 22. Dezember 2011, VB.2011.00715, E. 4.4; 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der vom Beschwerdegegner geltend gemachten drohenden Nachteile nicht zu beanstanden, ebenso wenig, dass sie sich hierbei im Wesentlichen auf den ergänzenden Bericht der I AG abstützte (vorn E. 4.3.). Mit dessen Beweiswert wird sich die Vorinstanz allenfalls im materiellen Entscheid (erneut) auseinandersetzen müssen, wobei sie bereits in der Verfügung vom 16. Januar 2014 in Erwägung gezogen hatte, ein Gutachten bei einem Sachverständigen einzuholen.

5.4 Das Vorliegen von besonderen Gründen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist damit zu bejahen.

6.  

6.1 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig, die strittige Verkehrsanordnung mithin zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden auferlegt werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II 425 E. 5.2; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00360, E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).

6.1.1 Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Sanierung der Seestrasse und der Verhinderung von Beeinträchtigungen der dadurch bedingten Verkehrsumleitung ab Beginn der Bauarbeiten sowie in der Verhinderung eines Schleichverkehrs (vorn E. 4.1). Gestützt auf die Studie und den ergänzenden Bericht der I AG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Umsetzung der strittigen Verkehrsanordnung als hierzu geeignet zu betrachten.

6.1.2 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dann erforderlich, wenn keine zur Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung vorhanden ist. Die Massnahme darf nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591). Bezüglich des Umfangs des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist die zuständige Behörde frei. So kann sie die Suspensivwirkung auch nur teilweise entziehen, wenn dies der Natur der Sache nach möglich ist (Kiener, § 25 N. 29). Die Entlastungsroute dient der Abwicklung des Verkehrs in Richtung Zürich, der aufgrund der Kapazitätseinbussen durch die Baustellenlichtsignalanlagen nicht über die Seestrasse geführt werden kann. Aus der anlässlich der Informationsveranstaltung vom 18. November 2013 gezeigten Folie geht zwar hervor, dass sich nur zwischen 7 Uhr und 19 Uhr (gemeint wohl werktags) Engpässe ergeben dürften. Die Beschwerdeführenden stellten sich auf den Standpunkt, ausserhalb dieser Zeiten sei die strittige Verkehrsanordnung nicht erforderlich und der Entzug der aufschiebenden Wirkung insofern nicht gerechtfertigt (vgl. ihren Eventualantrag, vorn III.A.). Die Tempoerhöhungen und der davon betroffene Abschnitt an der J-Strasse sind indes Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die einzelnen Verkehrsanordnungen können nicht losgelöst von diesem betrachtet werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die Umsetzung der Anordnungen beeinträchtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht des Beschwerdegegners nicht aufdrängte. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vorn E. 5.3) ist sodann zu berücksichtigen, dass Geschwindigkeitskontrollen auf dem streitgegenständlichen Teilstück der Entlastungsroute zwar eine effektiv gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von "lediglich" etwa 30 km/h ergaben, dass aber rund drei Viertel aller Fahrzeuge die Messstelle mit mehr als 31 km/h passierten. Der Beschwerdegegner konnte damit glaubhaft dartun, dass der grösste Teil der Autos bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer fahren müsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge hätte. Überdies machte der Beschwerdegegner auch glaubhaft geltend, das von den Beschwerdeführenden eventualiter geforderte Verkehrsregime für die Nacht und das Wochenende würde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten und zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen, wenn die ohnehin vorübergehenden Verkehrsanordnungen je nach Tageszeit und Wochentag unterschiedlich gelten würden und dies nur im streitrelevanten Streckenabschnitt in Küsnacht. Unter Ber¿ksichtigung der gesamten Umstände erscheint daher ein in dieser Weise beschränkter Entzug der aufschiebenden Wirkung weit weniger geeignet als ein vollständiger Entzug und ein solcher somit auch als erforderlich.

6.1.3 Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sind die Interessen der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Erstere sehen darin eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch die höhere Lärm- und Abgasbelastung (vorn E. 1.3.1). Auf der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an der zeitgleichen Implementierung der Verkehrsanordnungen mit dem Beginn der Sanierungsarbeiten an der Seestrasse (vorn E. 5.1.1). Die Vorinstanz erwog, die Tempoerhöhung auf der Entlastungsroute führe zwar zweifelsohne zu einer höheren Lärm- und Abgasbelastung. Die vorgebrachte verminderte Verkehrssicherheit werde durch andere Verkehrsmassnahmen wie Einbahnregime, Fussgängerstreifen sowie Lastwagenverbot weitgehend aufgewogen. Hinzu komme, dass die Gemeinden und Schulbehörden eingehend über die Verkehrsanpassungen und die Verkehrssicherheit informiert hätten und in den ersten Wochen auch Verkehrslotsen eingesetzt werden sollen. Das überkommunale, öffentliche Interesse am möglichst reibungslosen Funktionieren des Durchgangsverkehrs und an der Vermeidung eines unkontrollierten (Schleich-)Verkehrs überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des der Behörde im Rahmen der Interessenabwägung zukommenden erheblichen Spielraums und der gebotenen zurückhaltenden Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts (vorn E. 3.3) sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden.

6.2 Unter den gegebenen Umständen erweist sich der vollständige Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig. Eine – gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden auch nur teilweise – Wiedereinräumung derselben ist nicht angezeigt.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG den Beschwerdeführenden 1 und 2, die die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 14 N. 6 ff.). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel eine solche jedoch nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand lässt sich nicht als ungewöhnlich gross bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht als offensichtlich unbegründet (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 62). Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.  

Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1; 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit nur unter den in E. 1.3 genannten Voraussetzungen anfechten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…