{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00055_2014-05-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214162&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "562bef8033884faa2fdc223fae0e9f5a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00055"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.05.2014  VB.2014.00055"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.05.2014  VB.2014.00055"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.05.2014  VB.2014.00055"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordung (aufschiebende Wirkung) [Der Beschwerdegegner beschloss f\u00fcr den Zeitraum der Sanierung der Seestrasse verschiedene vor\u00fcbergehende Verkehrsanordungen, unter anderem die Signalisation \"H\u00f6chstgeschwindigkeit 50\" anstelle von \"Tempo-30-Zone\"auf einem Teilst\u00fcck der Entlastungsroute, und entzog allf\u00e4lligen Rekursen die aufschiebende Wirkung.] Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grunds\u00e4tzlich von Amtes wegen abzukl\u00e4ren. Der m\u00f6gliche Nachteil ist allerdings dann zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen (E. 1.3.1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich im z\u00fcrcherischen Verwaltungsrechtspflegeverfahren grunds\u00e4tzlich nach den gleichen Kriterien wie im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sind im Kanton Z\u00fcrich allerdings lediglich \"sinngem\u00e4ss\" anwendbar, so dass dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Auslegung des kantonalen Rechts bleibt (E. 1.3.2). Vorliegend muss von einer relevanten Belastung der Beschwerdef\u00fchrenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners \u2013 namentlich infolge erh\u00f6hter Abgas- und L\u00e4rmwerte \u2013 ausgegangen werden, die nicht als geringf\u00fcgig bezeichnet werden kann. Die angeordneten Verkehrsmassnahmen sind zwar lediglich vor\u00fcbergehender Natur. Vorliegend stimmt jedoch das Interesse der Beschwerdef\u00fchrenden an der Aufhebung derselben praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \u00fcberein. Da es selbst im Fall eines f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgem\u00e4ss nicht m\u00f6glich sein wird, die w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens auftretenden Beeintr\u00e4chtigungen nachtr\u00e4glich r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung f\u00fcr sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (E. 1.3.3). Angesichts der zeitlichen Vorgaben kann die Dringlichkeit nicht als selbstverursacht bezeichnet werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen (E. 5.2). Die Tempoerh\u00f6hungen sind Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die einzelnen Verkehrsanordnungen k\u00f6nnen nicht losgel\u00f6st von diesem betrachtet werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung h\u00e4tte die Umsetzung der Anordnungen beeintr\u00e4chtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht des Beschwerdegegners nicht aufdr\u00e4ngte. Der Beschwerdegegner konnte sodann glaubhaft dartun, dass der gr\u00f6sste Teil der Autos bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer fahren m\u00fcsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge h\u00e4tte. \u00dcberdies machte er auch glaubhaft geltend, das von den Beschwerdef\u00fchrenden eventualiter geforderte Verkehrsregime f\u00fcr die Nacht und das Wochenende w\u00fcrde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten und zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrssicherheit f\u00fchren (E. 6.1.2). Der vollst\u00e4ndige Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:27:50", "Checksum": "91804d46b607754c8316465ca46ed3fa"}