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Geschäftsnummer: VB.2014.00056  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.05.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung/Gewässerschutz


Projektänderungsbewilligung hinsichtlich eines Baugrubenabschlusses: Rekurslegitimation. Die Beschwerdeführerin hatte gegen die ursprüngliche Bewilligung, mit der ein Baugrubenabschluss mittels dichter Rühlwand vorgesehen war, nicht rekurriert. Sie beantragte im Rekursverfahren nicht bloss den Verzicht auf die bewilligte Perforierung der Rühlwand, sondern eine gemeinsame, offene Baugrube oder die Ergänzung der ursprünglichen Bewilligung mit flankierenden Massnahmen. Auf die rechtskräftige ursprüngliche Bewilligung ist jedoch im Rekursverfahren betreffend die Projektänderung nicht zurückzukommen. Da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern sie allein durch die Perforierung einen besonderen Nachteil erleidet, ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ALTLASTENSANIERUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUGRUBENSICHERUNG
BERÜHRTSEIN
BETROFFENHEIT
GEWÄSSERSCHUTZ
HAFTUNG
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
NACHTEIL
REKURSLEGITIMATION
RÜHLWAND
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERFAHRENSGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 316 Abs. I PBG
§ 3338a Abs. I PBG
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00056

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 22. Mai 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    F AG, vertreten durch RA E,

 

2.    AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

 

3.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung/Gewässerschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Der F AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der C-/D-Strasse in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und Geschäftshausüberbauung erteilt worden.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) genehmigte der F AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung des nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.

II.  

Die A AG rekurrierte gegen die Verfügung des AWEL vom 14. Juni 2013 mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 an das Baurekursgericht und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als darin als Baugrubenabschluss eine perforierte Rühlwand bewilligt worden sei, und das AWEL anzuweisen, die Baugrube nur mit einer gleichzeitigen Baugrube auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (Grundstück der Rekurrentin) zu bewilligen.

Nachdem das Baurekursgericht auf Antrag der F AG mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 festgestellt hatte, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses den Baubeginn und den Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens nicht hindere (vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2014 bestätigt [VB.2013.00816]), trat es auf den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 nicht ein.

III.  

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 29. Januar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 6. Februar 2014 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die F AG stellte am 7. April 2014 den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AWEL beantragte am 3. März 2014, auf die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten bzw. sie eventualiter abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 5. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit dem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache antragsgemäss zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.  

2.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 55 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen. Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn ist gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm einen praktischen Nutzen bringen bzw. einen Nachteil abwenden kann, den die angefochtene Baubewilligung für ihn zur Folge hätte (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00321, E. 2; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; Bertschi, § 21 N. 15 und N. 59).

2.2 Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3 Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu sub­stanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungs­gericht nicht mehr nachholen (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00457, E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 38). An diese Darlegung dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 4.1; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

3.  

Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführerin in erster Linie damit, dass diese nicht bloss den Verzicht auf die Perforierung der Rühlwand sondern die Anordnung einer gemeinsamen, offenen Baugrube beantragt habe. Dieses Begehren hätte aber bereits gegen die rechtskräftige Bewilligung vom 14. November 2012 vorgebracht werden müssen und sei heute verspätet.

3.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien zwei Themen Gegenstand ihres Rechtsbegehrens gewesen. Hauptsächlich werde damit verlangt, dass keine perforierte Rühlwand erstellt werden dürfe. Wenn sich dies bestätige, sei zu entscheiden, ob der zweite Teil des Rechtsbegehrens auch gutzuheissen sei. Sollte Letzteres nicht der Fall sein, habe dies zur Folge, dass die Sache wegen der Unzulässigkeit der perforierten Rühlwand für eine andere Anordnung an die verfügende Behörde zurückgewiesen werden müsse.

3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich die Perforierung der Rühlwand als unzulässig erweisen sollte, könne dies unter den vorliegenden Umständen nicht zur Rückweisung der Sache an das AWEL führen. Dazu müsste auch auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. November 2012, mit der eine dichte Rühlwand bewilligt worden war, zurückgekommen werden. Dies kann aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihr Rekursrecht verwirkt hat (§ 316 Abs. 1 PBG).

3.3 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist nach dem Gesagten nur die Bewilligung der Perforierung der Rühlwand. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs nur erreichen, dass die Perforierung nicht bewilligt wird, womit es bei der ursprünglichen Bewilligung, also einer dichten Rühlwand bliebe (vgl. schon VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00816, E. 3.2).

3.4 Dass ein solcher Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen bringen würde (vgl. vorstehend, E. 2.1), macht diese nicht geltend. Vielmehr verlangt sie gleichzeitig den Verzicht auf eine dichte Rühlwand oder allenfalls deren Ergänzung mit flankierenden Massnahmen. Da auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Perforierung der Rühlwand die Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar bzw. stärker berührt als eine dichte Rühlwand (vorstehend, E. 2.3), trat die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht ein.

3.5 Wenn die Beschwerdeführerin – spätestens im Frühling 2013 – zur Auffassung gelangte, eine dichte Rühlwand erweise sich aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr als zulässig, oder sie müsse durch flankierende Massnahmen ergänzt werden, hätte sie auf einen Widerruf jener Verfügung hinwirken müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Auch im vorliegenden Verfahren legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern die Voraussetzungen für einen Widerruf der rechtskräftigen Bewilligung vom 14. November 2012 erfüllt sein sollen. Daher muss das AWEL im vorliegenden Verfahren auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, aufgefordert werden mitzuteilen, ob die Erstellung einer dichten Rühlwand nach wie vor bewilligungsfähig sei. Das AWEL hat im Übrigen immerhin darauf hingewiesen, es habe nie festgestellt, dass eine Überschwemmungsgefahr für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin bestehe. Die Grundwasser-Durchflussmenge sei sehr gering, und die Rühlwand komme weitgehend in der Fliessrichtung des Grundwasserstroms zu liegen. Aus dem Hinweis, dass bei einer perforierten Rühlwand kein Grundwasseraufstau entstehen könne, kann zudem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, bei einer dichten Rühlwand sei von einem solchen auszugehen. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ergibt sich nicht, dass diese eine dichte Rühlwand heute für nicht bewilligungsfähig halten würde. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht halten. Die Beschwerdegegnerin 1 weist an der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle nur darauf hin, dass die erforderliche Rühlwand in der Regelbauweise, also perforiert, ausgeführt werden könne. Dies bedeutet nicht, dass eine geschlossene Rühlwand nicht (auch) bewilligungsfähig wäre.

3.6 Unter diesen Umständen hätte die Publikation der Projektänderung keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht den Antrag auf Verzicht der Perforierung der Rühlwand als verspätet bezeichnete, sondern jenen auf den gänzlichen Verzicht auf eine Rühlwand (Entscheid der Vorinstanz, E. 3).

3.7 Auch der Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin auch mangels einer unmittelbaren Betroffenheit verneinte, da die befürchteten Haftungsansprüche nur eine mittelbare Folge der Perforierung wären (Entscheid der Vorinstanz, E. 3 am Ende), kommt nach dem Gesagten keine entscheidende Bedeutung zu. Bemerkungsweise ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, dass die vorliegend zu beurteilenden Umstände nicht mit jenen im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146 = RB 2004 Nr. 12 = BEZ 2004 Nr. 50; vgl. insbesondere E. 2.4) vergleichbar sind.

Die von der Beschwerdeführerin befürchteten Haftungsansprüche haben ihren Grund in der Grundstücksnutzung und stellen einen Nachteil dar. Sie können die betrieblichen Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Diese hat daher ein Interesse, diesen Nachteil abzuwenden (vgl. VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00457, E. 4.1 = BEZ 2014 Nr. 5). Insofern ist die Kritik der Beschwerdeführerin daher gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Nachteil grösser ist, als jener, der mit einer dichten Rühlwand verbunden sein könnte (vorstehend, E. 3.3 f.), gereicht ihr dies nach dem Gesagten nicht zum Vorteil.

4.  

4.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2 Die Höhe der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 nach Ermessen festzusetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, wie von der Beschwerdegegnerin 1 beantragt, die Parteien aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen (VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 8.3; 10. September 2004, VB.2004.00128, E. 5). Angemessen erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 sind keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung der Parteientschädigung aus Billigkeit rechtfertigen würden. Das Begehren der Beschwerdeführerin kann auch nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, wobei ohnehin fraglich wäre, ob dieser Entschädigungsgrund (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG) nach einer höheren Parteientschädigung ruft als jener gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG. Der Gesetzeswortlaut spricht jedenfalls nicht für diese Auffassung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …