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Geschäftsnummer: VB.2014.00057  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Verspätete Beschwerde: Zustellfiktion bei Postrückbehaltungsauftrag. Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine eingeschriebene Sendung – soweit der Adressat mit ihrer Zustellung rechnen musste und sie von diesem nicht vorher abgeholt bzw. in Empfang genommen wird – praxisgemäss am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers laufenden Frist als (fiktiv) zugestellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Sendung an einem Samstag bei der Bestimmungspoststelle eingeht (E. 2.3–2.5). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FRISTBEGINN
FRIST/-EN
POSTRÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 11 VRG
§ 22 VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. III ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00057

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. Februar 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Firma B,

vertreten durch RA C

 

2.    Stadtrat Dübendorf,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,  

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat Dübendorf erteilte der Firma B mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Infrastrukturgebäudes mit festem Kern und austauschbaren Forschungseinheiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Dübendorf. Zusammen mit diesem Beschluss wurde die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2012 eröffnet, mit der diese das Vorhaben in gewässer- und lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligt hatte.

II.  

Auf den von A gegen die kommunale Baubewilligung erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 nicht ein.

III.  

Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen. Die entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. Februar 2014.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen den Rekursentscheid des Baurekursgerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerde erweist sich allerdings als verspätetet eingereicht (nachfolgend E. 2) und damit offensichtlich unzulässig, weshalb darüber die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG) mit summarischer Begründung (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VRG) entscheidet.

2.  

2.1 Die Beschwerde gegen einen Rekursentscheid ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Dabei beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (§ 22 Abs. 2 VRG). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 VRG). Im Übrigen finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend das prozessuale Handeln und die Fristen (vgl. Art. 129 bis 149 ZPO) ergänzend Anwendung (§ 71 VRG).

2.2 Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 4. Dezember 2013 wurde am Freitag, dem 6. Dezember 2013, als Gerichtsurkunde bei der Post aufgegeben. Die Sendung erreichte die Abhol- bzw. Zustell(post)stelle des Beschwerdeführers am Samstag, dem 7. Dezember 2013. Zufolge eines bis am 20. Dezember 2013 dauernden Rückbehaltungsauftrags des Empfängers erfolgte seitens der Post kein Zustellversuch. Die Zustellung erfolgte schliesslich am 23. Dezember 2013.

2.3 Bei einem Rückbehaltungsauftrag gilt eine eingeschriebene Sendung – soweit der Adressat mit ihrer Zustellung rechnen musste und sie von diesem nicht vorher abgeholt bzw. in Empfang genommen wird – am letzten Tag einer siebentägigen Frist als (fiktiv) zugestellt. Diese Frist läuft praxisgemäss ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers (vgl. BGE 134 V 49 E. 4; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00732, E. 2.4 mit Hinweisen [nicht publiziert]; Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2013, N. 151). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Praxis selbst dann, wenn die Sendung an einem Samstag bei der Bestimmungspoststelle eingeht. Die siebentägige Frist beginnt demnach am Folgetag des Samstags zu laufen und endet am darauffolgenden Samstag, so dass die Sendung als spätestens an diesem Tag zugestellt gilt, wobei es auf eine anderslautende (spätere) Abholungseinladung nicht ankommt (vgl. BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3; 15. August 2012, 4A_422/2012). Dass der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt, spielt dabei keine Rolle. Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG der Folgetag der (fingierten) Zustellung, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag (Sonntag oder anerkannter Feiertag) fällt, da sich die betreffende Ausnahme (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG) nur auf das Ende der Rechtsmittelfrist bezieht (BGr, 3. März 2011, 5A_98/2011, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.4 Vorliegend musste der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Rekursverfahrens mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Nach der eben dargelegten Rechtsprechung muss die Sendung vom 6. Dezember 2013 als am Samstag, dem 14. Dezember 2013, zugestellt gelten. Dementsprechend lief die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2013 bis 2. Januar 2014 am 29. Januar 2014 ab. Die erst am 30. Januar 2014 aufgegebene Beschwerde wurde somit verspätet erhoben.

2.5 Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine ordentliche Zustellung erst am Montag, dem 9. Dezember 2013, erfolgt wäre, weil am Samstag keine Einschreibesendungen zugestellt würden, steht nach dem Gesagten (E. 2.3) im Widerspruch zur klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Postrückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4; BGr, 19. Dezember 2012, 9C_1005/2012, E. 3.3). Die falsche Auskunft, die der Beschwerdeführer von einem beratenden Rechtsanwalt erhalten haben will, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 (VB.2012.00690), das im Übrigen auf der – falschen (vgl. vorstehend, E. 2.3) – Annahme basierte, die vorliegend strittigen Fragen seien in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nie erörtert worden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690, E. 3.2.2). Da Art. 138 Abs. 3 ZPO kraft des Verweises in § 71 VRG vorliegend anzuwenden ist, kann es schliesslich auch nicht auf eine vor dem Inkrafttreten der ZPO geltende anderslautende Regelung ankommen.

2.6 Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Aus diesem Grund ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten (RB 1983 Nr. 21; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00373, E. 1a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 1 und 13).

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Einer Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'610.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…